Gemäß § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 BGBl. 343) sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden; für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach § 500 Abs. 3 ZPO (in derselben Fassung) sind daher die Bewertungsaussprüche in den Fällen der Zusammenrechnung nach § 55 JN gemeinsam, sonst aber getrennt vorzunehmen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff Ä201Ü). Umfaßt der von der Bestätigung oder der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes mehrere nach § 55 JN zuammenzurechnende Ansprüche, dann muß auch der Ausspruch über den unteren Schwellenwert (§ 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO) sämtliche zusammenzurechnende Ansprüche umfassen; umfaßt - wie hier - sowohl der bestätigende als auch der abändernde Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes mehrere nach § 55 JN zusammenzurechnende Ansprüche, dann ist auch der obere Schwellenwert im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO für diese Ansprüche gemeinsam festzusetzen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen aus dem UWG abgeleitete Unterlassungsansprüche dann, wenn sie aus einer einheitlichen, vom Verkehr als Einheit aufgefaßten Werbeaussage abgeleitet werden (4 Ob 351/87; 4 Ob 105/88); danach sind aber die vom Kläger erhobenen Unterlassungsansprüche 2. und 3. zusammenzurechnen.Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1989 BGBl. 343) sind auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden; für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO (in derselben Fassung) sind daher die Bewertungsaussprüche in den Fällen der Zusammenrechnung nach Paragraph 55, JN gemeinsam, sonst aber getrennt vorzunehmen (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff Ä201Ü). Umfaßt der von der Bestätigung oder der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes mehrere nach Paragraph 55, JN zuammenzurechnende Ansprüche, dann muß auch der Ausspruch über den unteren Schwellenwert (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO) sämtliche zusammenzurechnende Ansprüche umfassen; umfaßt - wie hier - sowohl der bestätigende als auch der abändernde Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes mehrere nach Paragraph 55, JN zusammenzurechnende Ansprüche, dann ist auch der obere Schwellenwert im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für diese Ansprüche gemeinsam festzusetzen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen aus dem UWG abgeleitete Unterlassungsansprüche dann, wenn sie aus einer einheitlichen, vom Verkehr als Einheit aufgefaßten Werbeaussage abgeleitet werden (4 Ob 351/87; 4 Ob 105/88); danach sind aber die vom Kläger erhobenen Unterlassungsansprüche 2. und 3. zusammenzurechnen.
Im vorliegenden Fall war zwar bei der Festlegung des unteren Schwellenwertes im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO auf diese Zusammenrechnung nicht Bedacht zu nehmen, weil der abändernde Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung nur einen Anspruch, der bestätigende Teil für sich hingegen nur solche Ansprüche betrifft, die nach § 55 JN nicht zusammenzurechnen sind. Offen bleibt aber nach dem vorliegenden Bewertungsausspruch, ob der von der Abänderung betroffene Teil ÄEntscheidung über das Hauptbegehren 2.a)Ü gemeinsam mit dem von der Bestätigung betroffenen Anspruch 3. S 300.000 übersteigt. Ein solcher Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 und Satz 2 ZPO wäre jedoch im Sinne der vorstehenden Ausführungen erforderlich gewesen, hängt doch davon die Frage ab, ob die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Ansprüche 2.a) undIm vorliegenden Fall war zwar bei der Festlegung des unteren Schwellenwertes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO auf diese Zusammenrechnung nicht Bedacht zu nehmen, weil der abändernde Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung nur einen Anspruch, der bestätigende Teil für sich hingegen nur solche Ansprüche betrifft, die nach Paragraph 55, JN nicht zusammenzurechnen sind. Offen bleibt aber nach dem vorliegenden Bewertungsausspruch, ob der von der Abänderung betroffene Teil ÄEntscheidung über das Hauptbegehren 2.a)Ü gemeinsam mit dem von der Bestätigung betroffenen Anspruch 3. S 300.000 übersteigt. Ein solcher Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3 und Satz 2 ZPO wäre jedoch im Sinne der vorstehenden Ausführungen erforderlich gewesen, hängt doch davon die Frage ab, ob die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Ansprüche 2.a) und
3. - sowie der übrige Teil der Entscheidung - nur mit Grundsatzrevision oder aber mit Vollrevision angefochten werden kann.