Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht zwar im Einklang mit dem Sachverständigen die künstlerische Individualität und den ästhetischen Wert des von Mart S*** geschaffenen Stuhls "im proportionierten Kubus, in der zur Transparenz führenden Linienführung der Bauelemente und im frei auskragenden Sitzen, das zur optischen Auflösung und Dynamisierung des Objektes 'Stuhl/Sessel' führt", gesehen habe, aber im Widerspruch dazu dennoch zum Ergebnis gelangt sei, daß es sich bei diesen Eigenschaften "nur um die künstlerische Form, den Stil und die technische Konzeption derartiger Stühle" handle und eine Übereinstimmung zwischen dem von Mart S*** geschaffenen Original und den Eingriffsgegenständen, von der kubischen Grundform abgesehen, in weiteren künstlerischen Merkmalen nicht feststellbar sei. Im Ergebnis sind diese Ausführungen nicht berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß vom 10.Juli 1984, 4 Ob 337/84, dessen rechtliche Beurteilung mangels einer relevanten Sachverhaltsänderung (SZ 50/97; ÖBl 1988, 79; ÖBA 1987, 579 ua) auch ihn selbst bindet (Fasching Komm IV 367; derselbe LB Rz 1957; SZ 24/139; GesRZ 1979, 118; ÖBl 1988, 79 uva), ausgeführt hat, ist es eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage, ob eine SchöpfungDie Revisionswerberin wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht zwar im Einklang mit dem Sachverständigen die künstlerische Individualität und den ästhetischen Wert des von Mart S*** geschaffenen Stuhls "im proportionierten Kubus, in der zur Transparenz führenden Linienführung der Bauelemente und im frei auskragenden Sitzen, das zur optischen Auflösung und Dynamisierung des Objektes 'Stuhl/Sessel' führt", gesehen habe, aber im Widerspruch dazu dennoch zum Ergebnis gelangt sei, daß es sich bei diesen Eigenschaften "nur um die künstlerische Form, den Stil und die technische Konzeption derartiger Stühle" handle und eine Übereinstimmung zwischen dem von Mart S*** geschaffenen Original und den Eingriffsgegenständen, von der kubischen Grundform abgesehen, in weiteren künstlerischen Merkmalen nicht feststellbar sei. Im Ergebnis sind diese Ausführungen nicht berechtigt. Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß vom 10.Juli 1984, 4 Ob 337/84, dessen rechtliche Beurteilung mangels einer relevanten Sachverhaltsänderung (SZ 50/97; ÖBl 1988, 79; ÖBA 1987, 579 ua) auch ihn selbst bindet (Fasching Komm römisch vier 367; derselbe LB Rz 1957; SZ 24/139; GesRZ 1979, 118; ÖBl 1988, 79 uva), ausgeführt hat, ist es eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage, ob eine Schöpfung
urheberrechtlichen Schutz genießt (seither auch ÖBl 1986, 27 =
SZ 58/201 = MR 1986 H 2,20 ÄWalterÜ ua). Diese Rechtsfrage wurde
schon im ersten Rechtsgang dahin beantwortet, daß der "(Mart) Stam"-Stuhl ein Werk der bildenden Künste im Sinne des § 1 Abs 1, § 3 Abs 1 UrhG ist. Der Oberste Gerichtshof hat aber dazu ausgeführt, daß der "(Mart) Stam"-Stuhl dem Kunstverständnis der Künstler des Dessauer Bauhauses entsprach, die bestrebt waren, ästhetische Formen von Gebrauchsgegenständen unter Vermeidung schmückender Zutaten allein aus deren Verwendungszweck zu entwickeln und die vollkommene Zweckform zu erreichen, die, auch wenn sie "ästhetisch wirkt", nicht zwangsläufig auch als Kunst geschützt werden muß. Beim Streben nach der vollkommenen Zweckform stehe somit naturgemäß die technisch-funktionell bedingte Formgestaltung im Vordergrund. Die sonst zahllosen Möglichkeiten einer besonderen, über die Anwendung technischer Prinzipien hinausgehenden ästhetischen Gestaltung seien bei Werken dieser Richtung wegen der Formstrenge, die sich der Schöpfer bewußt auferlege, sehr eingeengt. Einer Kunstrichtung, die bewußt auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stünden im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stünden, desto weniger gehe von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein; desto schwächer sei sein Schutz. Die - im Sinne des Patentrechtes zweifellosschon im ersten Rechtsgang dahin beantwortet, daß der "(Mart) Stam"-Stuhl ein Werk der bildenden Künste im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, UrhG ist. Der Oberste Gerichtshof hat aber dazu ausgeführt, daß der "(Mart) Stam"-Stuhl dem Kunstverständnis der Künstler des Dessauer Bauhauses entsprach, die bestrebt waren, ästhetische Formen von Gebrauchsgegenständen unter Vermeidung schmückender Zutaten allein aus deren Verwendungszweck zu entwickeln und die vollkommene Zweckform zu erreichen, die, auch wenn sie "ästhetisch wirkt", nicht zwangsläufig auch als Kunst geschützt werden muß. Beim Streben nach der vollkommenen Zweckform stehe somit naturgemäß die technisch-funktionell bedingte Formgestaltung im Vordergrund. Die sonst zahllosen Möglichkeiten einer besonderen, über die Anwendung technischer Prinzipien hinausgehenden ästhetischen Gestaltung seien bei Werken dieser Richtung wegen der Formstrenge, die sich der Schöpfer bewußt auferlege, sehr eingeengt. Einer Kunstrichtung, die bewußt auf alle nicht funktionell bedingten Gestaltungselemente verzichtet, stünden im ästhetischen Bereich zwangsläufig nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten als anderen Kunstrichtungen offen. Je weniger Gestaltungsmöglichkeiten aber zur Verfügung stünden, desto weniger gehe von der Individualität des Schöpfers in das Werk ein; desto schwächer sei sein Schutz. Die - im Sinne des Patentrechtes zweifellos
schöpferische - neuartige technische Lösung eines aus einem Rohrzug hergestellten hinterbeinlosen Stuhls sei urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vorliegt, sei nur dadurch zu lösen, daß untersucht werde, wie weit die verwendeten Formelemente technisch bedingt seien und wie weit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik, gewählt wurden. Es handle sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist.
Als schöpferische Bestandteile des Werkes im Sinne des Urheberrechts wurden am "(Mart) Stam"-Stuhl eine Reihe besonderer - nicht technisch bedingter - Gestaltungselemente anerkannt, die Professor Dr.Otto H***, der vom Bundesgerichtshof in einem Vorprozeß herangezogene Gutachter, erwähnt hatte. In diesen vor allem durch Abweichungen von der exakdrn geometrischen Grundform charakterisierten Gestaltungselementen manifestiere sich die in das Werk eingebrachte, für den Schutz als Kunstwerk allein maßgebende Individualität des Schöpfers.
Der Oberste Gerichtshof hat es aber abgelehnt, der heute zum allgemeinen Stilelement gewordenen technischen Konzeption des hinterbeinlosen kubischen Stahlrohrstuhls für sich allein Urheberrechtsschutz zuzubilligen.
Die Rechtssache war im ersten Rechtsgang nur deshalb nicht spruchreif, weil Feststellungen darüber fehlten, ob die Beklagte durch den Vertrieb hinterbeinloser Stahlrohrstühle nicht nur die (freien oder längst freigewordenen) technisch bedingten Gestaltungsmerkmale des "(Mart) Stam"-Stuhls benützt hatte (was schon damals außer Zweifel stand), sondern auch in den aus den aufgezeigten Gründen viel engeren künstlerischen Schutzbereich dieses Werkes eingegriffen hatte, was durch entsprechende Befundaufnahmen (allenfalls unter Vornahme entsprechender Messungen), also durch einen Vergleich zwischen dem Originalstuhl und den Eingriffsgegenständen (aber nicht zwischen den derzeitigen Modellen der Klägerin und den Eingriffsgegenständen!), geklärt werden sollte.
Eine Rechtsfrage ist nicht nur die (bereits im ersten Rechtsgang geklärte) Werkeigenschaft der Schöpfung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, sondern auch ihr Schutzbereich; das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn in einem Werk geschützte und freie Gestaltungselemente zusammentreffen. Damit ist aber das Gericht an die Ansicht des Sachverständigen, die künstlerische Individualität und der ästhetische Wert des von Mart S*** geschaffenen Stuhls liege "im proportionierten Kubus, in der zur Transparenz führenden Linienführung der Bauelemente und im frei auskragenden Sitzen", ohne daß es auf Abmessungen und weitere Einzelheiten in der Ausführung ankomme, nicht gebunden. Die "Transparenz der Linienführung" ergibt sich schon aus der technischen Konzeption hinterbeinloser kubischer Stahlrohrstühle, ohne daß es auf Einzelheiten der Formung des Rohrzuges ankäme. Die "Transparenz der Linienführung, die zur weiteren optischen Auflösung und Dynamisierung des Objektes 'Stuhl/Sessel' führt", ist daher eine Folge des technischen Bauprinzips. Das gleiche gilt für das "frei auskragende Sitzen". Würde man diesen Eigenschaften und ihren Folgen für die Art des Sitzens schon für sich allein "künstlerische Individualität" und "ästhetischen Wert" zubilligen und nur deswegen den Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bejahen, so wäre damit das (zweifellos schöpferische) technische Konzept eines solchen Erzeugnisses ohne Rücksicht auf besondere künstlerische Ausformungen auch urheberrechtlich geschützt. Diese Auffassung des Sachverständigen Prof.Dr.M*** steht aber im Widerspruch zu der Rechtsansicht, die der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang klar ausgesprochen hat.
Auch mit der Frage, ob die künstlerische Individualität im "proportionierten Kubus" liegt, wie der Sachverständige Prof.Dr.M*** meint, hat sich der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang insofern schon befaßt, als er die Wahl der kubischen Form allein für die Anerkennung als Kunstwerk nicht ausreichend erachtete, weil die geometrische Form an sich Gemeingut ist. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch auf die von Prof.Dr.Otto H*** aufgezeigten Abweichungen des "(Mart) Stam"-Stuhls von der exakten geometrischen Grundform hingewiesen und gerade darin die Individualität dieser Schöpfung als Kunstwerk gesehen.
Gerade zu dieser streitentscheidenden Frage konnten aber die Tatsacheninstanzen im zweiten Rechtsgang keine Feststellungen treffen, weil das Original des "(Mart) Stam"-Stuhls und Konstruktionszeichnungen dazu nicht mehr existieren. Über den Vergleich mit der (erhaltenen) bildlichen Darstellung hinaus konnten daher Übereinstimmungen zwischen dem "(Mart) Stam"-Stuhl und den Eingriffsgegenständen in den künstlerischen Gestaltungsmerkmalen nicht festgestellt werden. Erwiesen ist nur, daß das Original von den behaupteten Eingriffsgegenständen jedenfalls insoweit deutlich abweicht, als Mart S*** besonderen Wert auf möglichst kleine Radien bei der Biegung der Eckstellen legte, was bei den von der Beklagten in den Handel gebrachten Modellen 101/BDS und CF 33/980 nicht zutrifft.
Die weitgehend übereinstimmenden Stuhlmodelle S 33 der Klägerin und CF 33/980 der Beklagten schließen im übrigen eher an den von Mart S*** ab 1935 weiterentwickelten und 1940 herausgebrachten Freischwingerstuhl (siehe Gutachten ON 65 S 50) an. Die ebenfalls weitgehend übereinstimmenden Stuhlmodelle S 32 der Klägerin und 101/BDS der Beklagten sind dem von Marcel B*** bereits 1928 entwickelten Modell viel ähnlicher als dem "(Mart) Stam"-Stuhl. Marcel B*** hat im übrigen das technische Grundkonzept einer hinterbeinlosen Sitzgelegenheit bereits 1925 (also vor Mart S***!) in einem Stahlrohrhocker verwirklicht. Die Entwicklung des freitragenden Stuhls "lag damals in der Luft" (Sachverständigengutachten ON 65 S 48) und führte daher zu unabhängigen ähnlichen Entwicklungen durch mehrere Schöpfer. Die Klägerin hat auch gar nicht behauptet, daß die ähnlichen Schöpfungen Marcel B*** nur Plagiate des ersten "(Mart) Stam"-Stuhls seien. Nach dem Sachverständigengutachten (ON 65 S 50) soll Mart S*** vielmehr seinen Respekt für Marcel B*** selbständige Möbelentwürfe ausgedrückt haben.
Die vom Sachverständigen der künstlerischen Individualität und dem ästhetischen Wert des "(Mart) Stam"-Stuhls zugeschriebenen allgemeinen Eigenschaften treffen auch auf die Schöpfungen Marcel B*** zu. Würde man den Schutzbereich des "(Mart) Stam"-Stuhls so weit ziehen, dann könnte die Klägerin auch Entwicklungen des Freischwingerstuhls für sich monopolisieren, die gar nicht auf Mart S*** zurückgehen. Auch das zeigt deutlich, daß es notwendig war, den Schutzbereich auf die Besonderheiten des historischen Originalmodells (etwa) in seinen damaligen Proportionen zu beschränken. Ein Eingriff in diesen engen Schutzbereich war aber im zweiten Rechtsgang nicht feststellbar.
Damit ist jedoch den breiten Ausführungen der Revision
a) daß die drei (oben) genannten, den individuellkünstlerischen Charakter des Stuhles prägenden Gestaltungselemente in den von den Streitteilen derzeit vertriebenen Modellen verwirklicht seien und schon das für die Gewährung des Urheberrechtsschutzes ausreiche sowie
b) daß die Beklagte damit nicht nur das zum allgemeinen Stilelement gewordene technische Konzept, die künstlerische Form als solche nach dem Stil des "(Mart) Stam"-Stuhls nachgeahmt habe, der Boden entzogen.
Auch ein gegen § 1 UWG verstoßendes sittenwidriges Vorgehen der Beklagten ist nicht erwiesen. Wie der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, verstößt auch ein Händler, der von einem anderen in sittenwidriger Nachahmung hergestellte Waren trotz Kenntnis der verbotswidrigen Handlungsweise des Erzeugers weiterbezieht, gegen die guten Sitten, weil er damit vorsätzlich die Pflicht, die geeigneten und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhütung künftiger Herkunftsverwechslungen zu treffen, verletzt (seither auch ÖBl 1986, 15 = SZ 58/136; ÖBl 1986, 97). Im vorliegenden Fall ist aber nicht erwiesen, daß einer der Erzeuger, von denen die Beklagte bisher hinterbeinlose Stahlrohrstühle bezog, Erzeugnisse, die den Modellen B und H der Klägerin entsprechen, bewußt nachgeahmt hätte, zumal auch nicht feststeht, seit wann diese Erzeuger solche Modelle vertrieben haben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte von einer allfälligen verbotswidrigen Handlungsweise ihrer Lieferanten Kenntnis hatte (was angesichts der Fülle ähnlicher, seit den 30er-Jahren vertriebener Modelle (siehe die Abbildungen im Gutachten ON 65 S 43, welche schweizerische, holländische, tschechische, dänische und japanische "Freischwinger" zeigen) naheliegt.Auch ein gegen Paragraph eins, UWG verstoßendes sittenwidriges Vorgehen der Beklagten ist nicht erwiesen. Wie der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, verstößt auch ein Händler, der von einem anderen in sittenwidriger Nachahmung hergestellte Waren trotz Kenntnis der verbotswidrigen Handlungsweise des Erzeugers weiterbezieht, gegen die guten Sitten, weil er damit vorsätzlich die Pflicht, die geeigneten und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhütung künftiger Herkunftsverwechslungen zu treffen, verletzt (seither auch ÖBl 1986, 15 = SZ 58/136; ÖBl 1986, 97). Im vorliegenden Fall ist aber nicht erwiesen, daß einer der Erzeuger, von denen die Beklagte bisher hinterbeinlose Stahlrohrstühle bezog, Erzeugnisse, die den Modellen B und H der Klägerin entsprechen, bewußt nachgeahmt hätte, zumal auch nicht feststeht, seit wann diese Erzeuger solche Modelle vertrieben haben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß die Beklagte von einer allfälligen verbotswidrigen Handlungsweise ihrer Lieferanten Kenntnis hatte (was angesichts der Fülle ähnlicher, seit den 30er-Jahren vertriebener Modelle (siehe die Abbildungen im Gutachten ON 65 S 43, welche schweizerische, holländische, tschechische, dänische und japanische "Freischwinger" zeigen) naheliegt.
Für die von der Klägerin reklamierte Beweislastumkehr (bezüglich der Namhaftmachung der Erzeuger) besteht kein Anlaß. Die Behauptung der Revisionswerberin, daß die Beklagte nicht bekanntgegeben habe, von welchen Erzeugern sie die angeblich nachgeahmten Modelle bezogen hat, ist aktenwidrig, hat doch die Beklagte nicht weniger als neun Lieferanten den Streit verkündet und Lichtbilder der von diesen Lieferanten bezogenen Sessel vorgelegt. Es wäre daher der Klägerin ein Leichtes gewesen, gegen die betreffenden Lieferanten vorzugehen und die Beklagte in der Folge aufzufordern, den weiteren Bezug bestimmter Modelle namentlich genannter Erzeuger zu unterlassen. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.