Die Vorauzssetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 528 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO nicht vor:Die Vorauzssetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO nicht vor:
Daß das Rekursgericht den von der Beklagten erhobenen Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1990, 119;
NRsp 1990/204 = Eco 1990, 627; 4 Ob 129/90 ua) behandelt hat, ist der Beklagten selbst bewußt. Auch die Beurteilung der beanstandeten Ankündigung eines "Sonderdienstes für unsere Leser" als Verstoß gegen § 2 UWG steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere mit dem Leitsatz, daß der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1986, 68 und 159; ÖBl 1990, 176 uva). Ob im vorliegenden Fall bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums der vom Rekursgericht angenommene unrichtige Eindruck entstehen konnte, ist jedoch keine Frage, deren Lösung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben könnte; darin liegt demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; vgl ÖBl 1984, 79, ÖBl 1985, 163 ua).NRsp 1990/204 = Eco 1990, 627; 4 Ob 129/90 ua) behandelt hat, ist der Beklagten selbst bewußt. Auch die Beurteilung der beanstandeten Ankündigung eines "Sonderdienstes für unsere Leser" als Verstoß gegen Paragraph 2, UWG steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, insbesondere mit dem Leitsatz, daß der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1986, 68 und 159; ÖBl 1990, 176 uva). Ob im vorliegenden Fall bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums der vom Rekursgericht angenommene unrichtige Eindruck entstehen konnte, ist jedoch keine Frage, deren Lösung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben könnte; darin liegt demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (JBl 1986, 192; vergleiche ÖBl 1984, 79, ÖBl 1985, 163 ua).
Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 2 EO, § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO). Der Ausspruch über die Kosten deciRevisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO. Die Rechtsmittelbeantwortung der Klägerin diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin auf die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses hingewiesen worden war.Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, Paragraph 528, a ZPO). Der Ausspruch über die Kosten deciRevisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Rechtsmittelbeantwortung der Klägerin diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin auf die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses hingewiesen worden war.