Aus den Entscheidungsgründen:
Daß dem Kläger kein Eigenverschulden an seinem Arbeitsunfall angelastet werden kann, wird vom Beklagten in der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß er im Unfallszeitpunkt gegenüber dem Kläger nicht die Stellung eines "Aufsehers im Betrieb" hatte; der OGH kann sich daher insoweit mit einem Hinweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils begnügen. Soweit der Beklagte aber in weiterer Ausführung seiner Revision ergänzende Feststellungen in der Richtung eines allfälligen Mitverschuldens seiner Dienstgeberin oder des - im Verhältnis zum Kläger als "Aufseher im Betrieb" anzusehenden - Erich A vermißt und in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht vertritt, daß ein solches Mitverschulden zu einer Einschränkung seiner eigenen Haftung, ja im Hinblick auf § 3 DHG allenfalls sogar zu einem gänzlichen Ausschluß seiner Ersatzpflicht führen könnte, ist ihm nachstehendes zu erwidern:Daß dem Kläger kein Eigenverschulden an seinem Arbeitsunfall angelastet werden kann, wird vom Beklagten in der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß er im Unfallszeitpunkt gegenüber dem Kläger nicht die Stellung eines "Aufsehers im Betrieb" hatte; der OGH kann sich daher insoweit mit einem Hinweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils begnügen. Soweit der Beklagte aber in weiterer Ausführung seiner Revision ergänzende Feststellungen in der Richtung eines allfälligen Mitverschuldens seiner Dienstgeberin oder des - im Verhältnis zum Kläger als "Aufseher im Betrieb" anzusehenden - Erich A vermißt und in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht vertritt, daß ein solches Mitverschulden zu einer Einschränkung seiner eigenen Haftung, ja im Hinblick auf Paragraph 3, DHG allenfalls sogar zu einem gänzlichen Ausschluß seiner Ersatzpflicht führen könnte, ist ihm nachstehendes zu erwidern:
Nach der neueren Judikatur des OGH (SZ 44/48 = Arb. 9007 = EvBl.
1971/267 = JBl. 1972, 91 = ZVR 1972/84 (verstärkter Senat); ZVR
1972/14 = SozM I A e 934) schließt § 333 ASVG die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen nach dem ABGB gegen einen Zweitschädiger nicht aus, ohne daß letzterer ein Mitverschulden des Dienstgebers (oder eines ihm nach dem Gesetz Gleichgestellten) einwenden könnte (ebenso JBl. 1972, 202 zum sogenannten "Familienregreß" nach § 67 VersVG). Wie der OGH gleichfalls schon mehrfach ausgesprochen hat, wird die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Dienstgeber (§ 333 Abs. 1 ASVG) oder einen ihm Gleichgestellten (§ 333 Abs. 4 ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung eingeschränkt; ein Mitbediensteter des Verletzten, dem eine solche Stellung nicht zukommt, haftet auch dann nach allgemeinen Grundsätzen für die Folgen einer von ihm zugefügten Verletzung, wenn diese als Arbeitsunfall zu beurteilen ist (Arb. 9123 = SozM I A e 1066 = ZAS 1974, 59), und zwar ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitverschulden des (gemeinsamen) Dienstgebers (SZ 35/132 = Arb. 7669). Die - insoweit übrigens recht unklaren und widersprüchlichen - Rechtsausführungen der Revision sind nicht geeignet, diese Auffassung zu widerlegen:Ersatzansprüchen nach dem ABGB gegen einen Zweitschädiger nicht aus, ohne daß letzterer ein Mitverschulden des Dienstgebers (oder eines ihm nach dem Gesetz Gleichgestellten) einwenden könnte (ebenso JBl. 1972, 202 zum sogenannten "Familienregreß" nach Paragraph 67, VersVG). Wie der OGH gleichfalls schon mehrfach ausgesprochen hat, wird die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Dienstgeber (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG) oder einen ihm Gleichgestellten (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung eingeschränkt; ein Mitbediensteter des Verletzten, dem eine solche Stellung nicht zukommt, haftet auch dann nach allgemeinen Grundsätzen für die Folgen einer von ihm zugefügten Verletzung, wenn diese als Arbeitsunfall zu beurteilen ist (Arb. 9123 = SozM römisch eins A e 1066 = ZAS 1974, 59), und zwar ohne Rücksicht auf ein allfälliges Mitverschulden des (gemeinsamen) Dienstgebers (SZ 35/132 = Arb. 7669). Die - insoweit übrigens recht unklaren und widersprüchlichen - Rechtsausführungen der Revision sind nicht geeignet, diese Auffassung zu widerlegen:
Daß eine "gesetzmäßige und gerechte" Auslegung des § 333 Abs. 1 ASVG nicht zur Entlastung eines Mitschädigers um die dem Dienstgeber des Beschädigten zuzurechnende Mitverschuldensquote führen kann, der Mitschädiger vielmehr ohne Rücksicht auf das Ausmaß seines eigenen Verschuldens für den ganzen Schaden einstehen muß, hat der OGH bereits in SZ 44/48 eingehend begrundet; auch die Revision vermag dazu keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorzubringen. Der Beklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf seine Stellung als Arbeitskollege des verletzten Klägers berufen:Daß eine "gesetzmäßige und gerechte" Auslegung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht zur Entlastung eines Mitschädigers um die dem Dienstgeber des Beschädigten zuzurechnende Mitverschuldensquote führen kann, der Mitschädiger vielmehr ohne Rücksicht auf das Ausmaß seines eigenen Verschuldens für den ganzen Schaden einstehen muß, hat der OGH bereits in SZ 44/48 eingehend begrundet; auch die Revision vermag dazu keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vorzubringen. Der Beklagte kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf seine Stellung als Arbeitskollege des verletzten Klägers berufen:
Die Frage, wie weit Arbeitnehmer für Verletzungen haften, die sie durch schuldhaft verursachte Arbeitsunfälle ihren Arbeitskollegen zufügen, ist seit dein Inkrafttreten des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes im Schrifttum mehrfach erörtert worden: Zunächst hat es Steininger (Schadenersatz bei Arbeitsunfällen, Gschnitzer-GedS (1969), 393 ff.) unter Hinweis auf die durch § 333 Abs. 1 ASVG angeordnete Haftungsfreistellung der Dienstgeber und auf die Rückgriffsregelung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes als "naheliegend" bezeichnet, die Beiträge der Arbeitgeber zur Unfallversicherung nach § 51 Abs. 3 Z. 2 ASVG zugleich auch - im Ergebnis - als Prämien für eine Haftpflichtversicherung (nicht nur der Arbeitgeber selbst, sondern zugleich auch) der Arbeitnehmer in bezug auf die Verletzungen, die sie ihren Arbeitskollegen durch leicht fahrlässig verschuldete Arbeitsunfälle etwa zufügen, anzusehen; demgemäß "könnte wohl" - zumindest seit dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dessen Auswirkungen auf das ASVG nicht unbeachtet bleiben dürften - "die Ansicht vertreten werden", daß die Arbeitnehmer für die von ihnen leicht fahrlässig verschuldeten Arbeitsunfälle, soweit hiedurch Verletzungen von Arbeitskollegen entstehen, genau so haftungsfrei seien wie die Arbeitgeber, und daß dieses Haftungsprivileg in § 332 Abs. 5 ASVG (in Verbindung mit § 333 Abs. 1 ASVG und dem DienstnehmerhaftpflichtG) seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden habe (a. a. O., 413 f.).Die Frage, wie weit Arbeitnehmer für Verletzungen haften, die sie durch schuldhaft verursachte Arbeitsunfälle ihren Arbeitskollegen zufügen, ist seit dein Inkrafttreten des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes im Schrifttum mehrfach erörtert worden: Zunächst hat es Steininger (Schadenersatz bei Arbeitsunfällen, Gschnitzer-GedS (1969), 393 ff.) unter Hinweis auf die durch Paragraph 333, Absatz eins, ASVG angeordnete Haftungsfreistellung der Dienstgeber und auf die Rückgriffsregelung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes als "naheliegend" bezeichnet, die Beiträge der Arbeitgeber zur Unfallversicherung nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG zugleich auch - im Ergebnis - als Prämien für eine Haftpflichtversicherung (nicht nur der Arbeitgeber selbst, sondern zugleich auch) der Arbeitnehmer in bezug auf die Verletzungen, die sie ihren Arbeitskollegen durch leicht fahrlässig verschuldete Arbeitsunfälle etwa zufügen, anzusehen; demgemäß "könnte wohl" - zumindest seit dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, dessen Auswirkungen auf das ASVG nicht unbeachtet bleiben dürften - "die Ansicht vertreten werden", daß die Arbeitnehmer für die von ihnen leicht fahrlässig verschuldeten Arbeitsunfälle, soweit hiedurch Verletzungen von Arbeitskollegen entstehen, genau so haftungsfrei seien wie die Arbeitgeber, und daß dieses Haftungsprivileg in Paragraph 332, Absatz 5, ASVG (in Verbindung mit Paragraph 333, Absatz eins, ASVG und dem DienstnehmerhaftpflichtG) seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden habe (a. a. O., 413 f.).
Abweichend davon, vertrat zunächst Mayer - Maly (Österr. Arbeitsrecht (1970), 70) die Auffassung, daß die Schädigung von Arbeitskameraden, deren Eigenart durch die Regreßbeschränkung des § 332 Abs. 5 ASVG deutlich gemacht werde, "nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz offenbar ebenso behandelt werden (solle) wie die Schädigung beliebiger Dritter"; auch Dirschmied (DHG (1972), 99 § 3 Anm. 10) war der Ansicht, die Verletzung eines Dienstnehmers durch einen anderen habe zur Folge, daß der Dienstnehmer selbst bei entschuldbarer Fehlleistung voll in Anspruch genommen werden könne, ohne vom Dienstgeber Rückersatz begehren zu können; er sei hier hinsichtlich von Körperschäden nur dann von der Ersatzpflicht befreit, wenn ihm gegenüber dem Verletzten die Qualifikation eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG zukomme.Abweichend davon, vertrat zunächst Mayer - Maly (Österr. Arbeitsrecht (1970), 70) die Auffassung, daß die Schädigung von Arbeitskameraden, deren Eigenart durch die Regreßbeschränkung des Paragraph 332, Absatz 5, ASVG deutlich gemacht werde, "nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz offenbar ebenso behandelt werden (solle) wie die Schädigung beliebiger Dritter"; auch Dirschmied (DHG (1972), 99 Paragraph 3, Anmerkung 10) war der Ansicht, die Verletzung eines Dienstnehmers durch einen anderen habe zur Folge, daß der Dienstnehmer selbst bei entschuldbarer Fehlleistung voll in Anspruch genommen werden könne, ohne vom Dienstgeber Rückersatz begehren zu können; er sei hier hinsichtlich von Körperschäden nur dann von der Ersatzpflicht befreit, wenn ihm gegenüber dem Verletzten die Qualifikation eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zukomme.
Erst Grillberger (Die Haftung bei Arbeitsunfällen unter Arbeitskollegen, RdA 1974, 256 ff.) hat dann in der Folge die von Steininger (a. a. O.) angedeuteten Gedankengänge wieder aufgegriffen und weitergeführt: Seit der Erlassung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes stehe fest, daß bei Schädigung Dritter durch den Arbeitnehmer in gewissen Fällen letztlich der Arbeitgeber den Schaden zu tragen habe; auch sei nicht zu bezweifeln, daß zu den "Dritten" im Sinne des § 3 DHG auch die Arbeitskollegen des Schädigers zählten. Gerade bei Schädigung eines Arbeitskollegen käme aber eine Schadensüberwälzung niemals in Frage, weil es ja im Hinblick auf § 333 Abs. 1 ASVG immer an der Voraussetzung fehle, daß der Arbeitgeber dem geschädigten Arbeitskollegen für das Verhalten des schädigenden Arbeitnehmers haftet. Dieses Ergebnis erscheine, vom Zweck des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes gesehen, völlig unbefriedigend, weil es den Arbeitnehmer nur deshalb mit einem Schaden belaste, den eigentlich der Arbeitgeber tragen müßte, weil der Geschädigte unfallversichert ist. Da eine Überwälzung des Schadens auf den Arbeitgeber in diesen Fällen schon durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen sei, könne der Wertung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nur dadurch zum Durchbruch verholfen werden, daß man Ersatzansprüche des Geschädigten gegen seinen Arbeitskollegen ausschließe. Das sei durch analoge Anwendung des § 333 Abs. 4 ASVG möglich: Da das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz dem Arbeitgeber im beschränkten Umfang auch das Risiko der Tätigkeit gewöhnlicher Arbeitnehmer auferlege, sei es wertungsmäßig allein konsequent, auch dieses Risiko als durch die Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers abgedeckt anzusehen. Werde überdies berücksichtigt, daß § 332 Abs. 5 ASVG schon jetzt einen Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Schädigers zulasse und daß auch in § 10 Abs. 3 EFZG eine gleichartige Regelung getroffen wurde, dann müßten Schadenersatzansprüche aus Arbeitsunfällen zwischen Arbeitskollegen insoweit als ausgeschlossen angesehen werden, als nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Schaden auf den Arbeitgeber überwälzt werden könnte. Als rechtliche Grundlage einer solchen (Mit-)Haftung des Arbeitgebers komme bei Beschädigung eines Arbeitskollegen in erster Linie die - in § 3 DHG ausdrücklich bezogene - Bestimmung des § 1313a ABGB in Betracht. Zwar genüge hier nicht der bloße Hinweis auf das bestehende Arbeitsverhältnis, zu dessen Erfüllung gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer sich der Arbeitgeber (u. a.) auch des schädigenden Arbeitnehmers bediene; die für eine Anwendung des § 1313a ABGB notwendige Vertragspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer sei aber in seiner Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB) zu sehen, welche nicht zuletzt auch den Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers umfasse und bezüglich deren Erfüllung jeder Arbeitnehmer gegenüber seinen Kollegen als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers anzusehen sei. Als Ergebnis dieser Überlegungen sei daher festzuhalten, daß der Arbeitgeber für das Verschulden seines Arbeitnehmers, der bei Erbringung seiner Arbeitsleistung seinen Arbeitskollegen schädigt, diesem nach § 1313a ABGB hafte. Sei der Schaden durch eine noch entschuldbare Fehlleistung verschuldet worden, dann falle er nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz endgültig und vollständig in den Risikobereich des Arbeitgebers, welcher diesen durch seine Unfallversicherungsbeiträge abgedeckt habe; die Haftung unter den Arbeitnehmern sei in diesem Fall ausgeschlossen. Sei der Schaden hingegen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden, dann könne er nach den Kriterien des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes ganz oder teilweise in den Risikobereich des Arbeitgebers fallen, weshalb die Haftung unter Arbeitskollegen hier gleichfalls ganz oder teilweise zu entfallen habe.Erst Grillberger (Die Haftung bei Arbeitsunfällen unter Arbeitskollegen, RdA 1974, 256 ff.) hat dann in der Folge die von Steininger (a. a. O.) angedeuteten Gedankengänge wieder aufgegriffen und weitergeführt: Seit der Erlassung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes stehe fest, daß bei Schädigung Dritter durch den Arbeitnehmer in gewissen Fällen letztlich der Arbeitgeber den Schaden zu tragen habe; auch sei nicht zu bezweifeln, daß zu den "Dritten" im Sinne des Paragraph 3, DHG auch die Arbeitskollegen des Schädigers zählten. Gerade bei Schädigung eines Arbeitskollegen käme aber eine Schadensüberwälzung niemals in Frage, weil es ja im Hinblick auf Paragraph 333, Absatz eins, ASVG immer an der Voraussetzung fehle, daß der Arbeitgeber dem geschädigten Arbeitskollegen für das Verhalten des schädigenden Arbeitnehmers haftet. Dieses Ergebnis erscheine, vom Zweck des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes gesehen, völlig unbefriedigend, weil es den Arbeitnehmer nur deshalb mit einem Schaden belaste, den eigentlich der Arbeitgeber tragen müßte, weil der Geschädigte unfallversichert ist. Da eine Überwälzung des Schadens auf den Arbeitgeber in diesen Fällen schon durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen sei, könne der Wertung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nur dadurch zum Durchbruch verholfen werden, daß man Ersatzansprüche des Geschädigten gegen seinen Arbeitskollegen ausschließe. Das sei durch analoge Anwendung des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG möglich: Da das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz dem Arbeitgeber im beschränkten Umfang auch das Risiko der Tätigkeit gewöhnlicher Arbeitnehmer auferlege, sei es wertungsmäßig allein konsequent, auch dieses Risiko als durch die Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers abgedeckt anzusehen. Werde überdies berücksichtigt, daß Paragraph 332, Absatz 5, ASVG schon jetzt einen Regreßanspruch des Sozialversicherungsträgers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Schädigers zulasse und daß auch in Paragraph 10, Absatz 3, EFZG eine gleichartige Regelung getroffen wurde, dann müßten Schadenersatzansprüche aus Arbeitsunfällen zwischen Arbeitskollegen insoweit als ausgeschlossen angesehen werden, als nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Schaden auf den Arbeitgeber überwälzt werden könnte. Als rechtliche Grundlage einer solchen (Mit-)Haftung des Arbeitgebers komme bei Beschädigung eines Arbeitskollegen in erster Linie die - in Paragraph 3, DHG ausdrücklich bezogene - Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB in Betracht. Zwar genüge hier nicht der bloße Hinweis auf das bestehende Arbeitsverhältnis, zu dessen Erfüllung gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer sich der Arbeitgeber (u. a.) auch des schädigenden Arbeitnehmers bediene; die für eine Anwendung des Paragraph 1313 a, ABGB notwendige Vertragspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem geschädigten Arbeitnehmer sei aber in seiner Fürsorgepflicht (Paragraph 1157, ABGB) zu sehen, welche nicht zuletzt auch den Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers umfasse und bezüglich deren Erfüllung jeder Arbeitnehmer gegenüber seinen Kollegen als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers anzusehen sei. Als Ergebnis dieser Überlegungen sei daher festzuhalten, daß der Arbeitgeber für das Verschulden seines Arbeitnehmers, der bei Erbringung seiner Arbeitsleistung seinen Arbeitskollegen schädigt, diesem nach Paragraph 1313 a, ABGB hafte. Sei der Schaden durch eine noch entschuldbare Fehlleistung verschuldet worden, dann falle er nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz endgültig und vollständig in den Risikobereich des Arbeitgebers, welcher diesen durch seine Unfallversicherungsbeiträge abgedeckt habe; die Haftung unter den Arbeitnehmern sei in diesem Fall ausgeschlossen. Sei der Schaden hingegen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden, dann könne er nach den Kriterien des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes ganz oder teilweise in den Risikobereich des Arbeitgebers fallen, weshalb die Haftung unter Arbeitskollegen hier gleichfalls ganz oder teilweise zu entfallen habe.
In die gleiche Richtung geht der Lösungsvorschlag Spielbüchlers (in Floretta - Spielbüchler - Strasser, ArbeitsrechtI (1976), 105):
Auch er bejaht für den Bereich des leichten Verschuldens die Möglichkeit einer Schadensüberwälzung auf den Arbeitgeber, welcher sich zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht der anderen Arbeitnehmer bediene und daher dem geschädigten Arbeitnehmer gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden des Schädigers einzustehen habe. § 333 ASVG komme dabei nicht zum Tragen, weil er nur direkte Ersatzansprüche gegen den Arbeitgeber ausschließen wolle, solche aber hier nicht in Frage stunden. Dem leicht fahrlässig handelnden Arbeitnehmer stunde demnach gemäß § 3 DHG ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu; wolle man den Arbeitgeber davor bewahren, dann müsse man eben die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitskollegen in analoger Anwendung des § 333 ASVG ausschließen. Das gegenteilige Ergebnis wäre insbesondere mit der in § 332 Abs. 5 ASVG zu Lasten des Sozialversicherungsträgers normierten Rückgriffsbeschränkung nicht zu vereinbaren.Auch er bejaht für den Bereich des leichten Verschuldens die Möglichkeit einer Schadensüberwälzung auf den Arbeitgeber, welcher sich zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht der anderen Arbeitnehmer bediene und daher dem geschädigten Arbeitnehmer gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden des Schädigers einzustehen habe. Paragraph 333, ASVG komme dabei nicht zum Tragen, weil er nur direkte Ersatzansprüche gegen den Arbeitgeber ausschließen wolle, solche aber hier nicht in Frage stunden. Dem leicht fahrlässig handelnden Arbeitnehmer stunde demnach gemäß Paragraph 3, DHG ein Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu; wolle man den Arbeitgeber davor bewahren, dann müsse man eben die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitskollegen in analoger Anwendung des Paragraph 333, ASVG ausschließen. Das gegenteilige Ergebnis wäre insbesondere mit der in Paragraph 332, Absatz 5, ASVG zu Lasten des Sozialversicherungsträgers normierten Rückgriffsbeschränkung nicht zu vereinbaren.
Ähnliche Gedankengänge sind schließlich auch in den Ausführungen Koziols (Österr. Haftpflichtrecht II, 180 f.) zu dem hier interessierenden Problem zu finden: Die Ansicht Edlbachers (Wandel und Krise des Haftungsgrundes des Verschuldens, Wilburg-FS (1965), 81 ff.), wonach § 332 Abs. 5 ASVG im Ergebnis bedeute, daß der Dienstnehmer für leichte Fahrlässigkeit nicht hafte, treffe allerdings nicht zu, weil eine so weitgehende generelle Haftungsfreistellung des Dienstnehmers, der einen Arbeitskollegen desselben Betriebes geschädigt hat, aus dem Gesetzeswortlaut keineswegs abzuleiten sei. Dem Versicherer werde nur der Rückgriff abgeschnitten, so daß von der Sozialversicherung nicht erfaßte Schäden von der Begünstigung nicht betroffen seien. Für Sachschäden und Schmerzengeld hafte der Dienstnehmer daher jedenfalls auch bei leichter Fahrlässigkeit, doch könnten sich gerade bei diesen Schäden im Zusammenhalt mit dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz noch Haftungsfreistellungen für den Schädiger ergeben: Hätte nämlich auch der Dienstgeber nach §§ 1313a, 1315 ABGB für den Schaden zu haften, dann trage er den Schaden endgültig, wenn dem Schädiger nur eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen sei oder die Anwendung des § 2 Abs. 1 DHG zu einer gänzlichen oder teilweisen Haftungsfreistellung führe (§§ 3, 4 DHG). Die herrschende - von Koziol an anderer Stelle (a. a. O., 167) als bedenklich bezeichnete - Rechtsprechung, welche einen Anspruch des verletzten Dienstnehmers gegen seinen Dienstgeber auf Ersatz des Schmerzengeldes wegen § 333 Abs. 1 ASVG verweigere, gerate dabei allerdings in erhebliche Schwierigkeiten, weil der Dienstgeber, welcher den von einem Dienstnehmer einem Arbeitskollegen verursachten Schaden nach §§ 3 und 4 DHG zu tragen habe, auch das Schmerzengeld ersetzen müsse; das widerspreche aber der gängigen Auslegung des § 333 ASVG.Ähnliche Gedankengänge sind schließlich auch in den Ausführungen Koziols (Österr. Haftpflichtrecht römisch zwei, 180 f.) zu dem hier interessierenden Problem zu finden: Die Ansicht Edlbachers (Wandel und Krise des Haftungsgrundes des Verschuldens, Wilburg-FS (1965), 81 ff.), wonach Paragraph 332, Absatz 5, ASVG im Ergebnis bedeute, daß der Dienstnehmer für leichte Fahrlässigkeit nicht hafte, treffe allerdings nicht zu, weil eine so weitgehende generelle Haftungsfreistellung des Dienstnehmers, der einen Arbeitskollegen desselben Betriebes geschädigt hat, aus dem Gesetzeswortlaut keineswegs abzuleiten sei. Dem Versicherer werde nur der Rückgriff abgeschnitten, so daß von der Sozialversicherung nicht erfaßte Schäden von der Begünstigung nicht betroffen seien. Für Sachschäden und Schmerzengeld hafte der Dienstnehmer daher jedenfalls auch bei leichter Fahrlässigkeit, doch könnten sich gerade bei diesen Schäden im Zusammenhalt mit dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz noch Haftungsfreistellungen für den Schädiger ergeben: Hätte nämlich auch der Dienstgeber nach Paragraphen 1313 a, 1315, ABGB für den Schaden zu haften, dann trage er den Schaden endgültig, wenn dem Schädiger nur eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen sei oder die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, DHG zu einer gänzlichen oder teilweisen Haftungsfreistellung führe (Paragraphen 3, 4, DHG). Die herrschende - von Koziol an anderer Stelle (a. a. O., 167) als bedenklich bezeichnete - Rechtsprechung, welche einen Anspruch des verletzten Dienstnehmers gegen seinen Dienstgeber auf Ersatz des Schmerzengeldes wegen Paragraph 333, Absatz eins, ASVG verweigere, gerate dabei allerdings in erhebliche Schwierigkeiten, weil der Dienstgeber, welcher den von einem Dienstnehmer einem Arbeitskollegen verursachten Schaden nach Paragraphen 3 und 4 DHG zu tragen habe, auch das Schmerzengeld ersetzen müsse; das widerspreche aber der gängigen Auslegung des Paragraph 333, ASVG.
Alle hier erwähnten Versuche, auch solche Arbeitnehmer, die weder gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers noch Aufseher im Betrieb im Sinne des § 333 Abs. 4 ASVG sind, von der Ersatzpflicht für eine bloß leicht fahrlässige Schädigung eines Arbeitskollegen bei einem Arbeitsunfall freizustellen, finden jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates im geltenden Gesetz keine Deckung:Alle hier erwähnten Versuche, auch solche Arbeitnehmer, die weder gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers noch Aufseher im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG sind, von der Ersatzpflicht für eine bloß leicht fahrlässige Schädigung eines Arbeitskollegen bei einem Arbeitsunfall freizustellen, finden jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates im geltenden Gesetz keine Deckung:
§ 333 Abs. 4 ASVG dehnt das dem Dienstgeber in Abs. 1 und 2 dieser Gesetzesstelle eingeräumte Haftungsprivileg ausdrücklich auf "gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers" und "Aufseher im Betrieb" aus. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auch auf alle anderen, nicht zum Kreis der Repräsentanten des Unternehmers oder der Betriebsaufseher gehörenden Arbeitnehmer muß schon daran scheitern, daß von einer planwidrigen, nach dem Zweck der Regelung einer Ergänzung bedürftigen Unvollständigkeit des Gesetzes - als der Grundvoraussetzung jedes Analogieschlusses (siehe dazu Koziol - Welser[4] I, 21 ff.) - gerade bei § 333 Abs. 4 ASVG keine Rede sein kann. Die Entstehungsgeschichte dieser - dem österreichischen Recht zunächst unbekannten, vielmehr erstmals in § 95 des deutschen Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, RGBl. 69, enthaltenen und von dort über § 899 RVO in das geltende Recht übernommenen (s. dazu Grillberger a. a. O., 257) - Haftungsbeschränkung läßt keinen Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers, nur den dort angeführten Personenkreis dieser Begünstigung teilhaft werden zu lassen; lediglich die hier genannten Bevollmächtigten und sonstigen "Vertreter" des Betriebsinhabers sollten im Hinblick auf die von ihnen auszuübenden unternehmerischen Funktionen den Unternehmern gleichgestellt und wie diese von der Ersatzpflicht für bloß fahrlässig herbeigeführte Arbeitsunfälle befreit werden (Näheres auch dazu bei Grillberger a. a. O.).Paragraph 333, Absatz 4, ASVG dehnt das dem Dienstgeber in Absatz eins und 2 dieser Gesetzesstelle eingeräumte Haftungsprivileg ausdrücklich auf "gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers" und "Aufseher im Betrieb" aus. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auch auf alle anderen, nicht zum Kreis der Repräsentanten des Unternehmers oder der Betriebsaufseher gehörenden Arbeitnehmer muß schon daran scheitern, daß von einer planwidrigen, nach dem Zweck der Regelung einer Ergänzung bedürftigen Unvollständigkeit des Gesetzes - als der Grundvoraussetzung jedes Analogieschlusses (siehe dazu Koziol - Welser[4] römisch eins, 21 ff.) - gerade bei Paragraph 333, Absatz 4, ASVG keine Rede sein kann. Die Entstehungsgeschichte dieser - dem österreichischen Recht zunächst unbekannten, vielmehr erstmals in Paragraph 95, des deutschen Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, RGBl. 69, enthaltenen und von dort über Paragraph 899, RVO in das geltende Recht übernommenen (s. dazu Grillberger a. a. O., 257) - Haftungsbeschränkung läßt keinen Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers, nur den dort angeführten Personenkreis dieser Begünstigung teilhaft werden zu lassen; lediglich die hier genannten Bevollmächtigten und sonstigen "Vertreter" des Betriebsinhabers sollten im Hinblick auf die von ihnen auszuübenden unternehmerischen Funktionen den Unternehmern gleichgestellt und wie diese von der Ersatzpflicht für bloß fahrlässig herbeigeführte Arbeitsunfälle befreit werden (Näheres auch dazu bei Grillberger a. a. O.).
Entgegen der von Grillberger (a. a. O., 258 ff.) und Spielbüchler (a. a. O.) vertretenen Auffassung kann aber auch aus § 3 DHG keine Beschränkung der Ersatzansprüche eines Arbeitnehmers gegen einen "gewöhnlichen" - also nicht dem Personenkreis des § 333 Abs. 4 ASVG zugehörigen - Arbeitskollegen abgeleitet werden: Wie bereits erwähnt, gehen diese beiden Autoren davon aus, daß nach den Grundgedanken der Haftungsbefreiung des "Aufsehers im Betrieb" sowie unter Bedachtnahme auf § 332 Abs. 5 ASVG (und auf § 10 Abs. 3 EFZG) Schadenersatzansprüche aus Arbeitsunfällen zwischen Arbeitskollegen insoweit als ausgeschlossen angesehen werden müßten, als nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Schaden auf den Arbeitgeber überwälzt werden könnte. Ob eine solche Schlußfolgerung durch das geltende Gesetz gedeckt ist, braucht hier schon deshalb nicht weiter untersucht zu werden, weil gerade bei Arbeitsunfällen unter ("gewöhnlichen") Arbeitskollegen eine derartige Schadensüberwälzung auf den Arbeitgeber von vornherein ausscheidet: § 3 Abs. 2 und 3 DHG lassen einen Regreß des Dienstnehmers, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils einem Dritten den durch einen minderen Grad des Versehens oder durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügten Schaden ersetzt hat, gegen den Dienstgeber nur dann zu, "wenn der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 ABGB oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können". Grillberger und Spielbüchler bejahen eine solche Haftung des Arbeitgebers, weil sich dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB) der anderen Arbeitnehmer bediene und daher dem geschädigten Arbeitnehmer - als dem "Dritten" im Sinne des § 3 DHG - gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden des schädigenden Arbeitskollegen (als seines Erfüllungsgehilfen) einzustehen hätte. Ob diese - auf einen noch vor der Schaffung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes entwickelten Gedankengang Gschnitzers (Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 184) zurückgehende - Rechtsansicht richtig ist, kann hier gleichfalls auf sich beruhen; selbst wenn man ihr nämlich folgen wollte, stunde einer Anwendung des § 3 DHG jedenfalls die Haftungsbeschränkung des § 333 Abs. 1 ASVG entgegen: Nach der ständigen, auch von Grillberger (a. a. O., 260 FN 35) ausdrücklichEntgegen der von Grillberger (a. a. O., 258 ff.) und Spielbüchler (a. a. O.) vertretenen Auffassung kann aber auch aus Paragraph 3, DHG keine Beschränkung der Ersatzansprüche eines Arbeitnehmers gegen einen "gewöhnlichen" - also nicht dem Personenkreis des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugehörigen - Arbeitskollegen abgeleitet werden: Wie bereits erwähnt, gehen diese beiden Autoren davon aus, daß nach den Grundgedanken der Haftungsbefreiung des "Aufsehers im Betrieb" sowie unter Bedachtnahme auf Paragraph 332, Absatz 5, ASVG (und auf Paragraph 10, Absatz 3, EFZG) Schadenersatzansprüche aus Arbeitsunfällen zwischen Arbeitskollegen insoweit als ausgeschlossen angesehen werden müßten, als nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz der Schaden auf den Arbeitgeber überwälzt werden könnte. Ob eine solche Schlußfolgerung durch das geltende Gesetz gedeckt ist, braucht hier schon deshalb nicht weiter untersucht zu werden, weil gerade bei Arbeitsunfällen unter ("gewöhnlichen") Arbeitskollegen eine derartige Schadensüberwälzung auf den Arbeitgeber von vornherein ausscheidet: Paragraph 3, Absatz 2 und 3 DHG lassen einen Regreß des Dienstnehmers, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils einem Dritten den durch einen minderen Grad des Versehens oder durch eine entschuldbare Fehlleistung zugefügten Schaden ersetzt hat, gegen den Dienstgeber nur dann zu, "wenn der Dienstgeber auf Grund der Paragraphen 1313 a bis 1316 ABGB oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können". Grillberger und Spielbüchler bejahen eine solche Haftung des Arbeitgebers, weil sich dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht (Paragraph 1157, ABGB) der anderen Arbeitnehmer bediene und daher dem geschädigten Arbeitnehmer - als dem "Dritten" im Sinne des Paragraph 3, DHG - gemäß Paragraph 1313 a, ABGB für das Verschulden des schädigenden Arbeitskollegen (als seines Erfüllungsgehilfen) einzustehen hätte. Ob diese - auf einen noch vor der Schaffung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes entwickelten Gedankengang Gschnitzers (Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 184) zurückgehende - Rechtsansicht richtig ist, kann hier gleichfalls auf sich beruhen; selbst wenn man ihr nämlich folgen wollte, stunde einer Anwendung des Paragraph 3, DHG jedenfalls die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG entgegen: Nach der ständigen, auch von Grillberger (a. a. O., 260 FN 35) ausdrücklich
gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Arb, 9115 =
EvBl. 1973/264 = ZVR 1974/146 mit weiteren Hinweisen) schließt diese Bestimmung insbesondere auch eine Haftung des Arbeitgebers nach § 1313a ABGB aus; schon aus diesem Grund fehlt es an der Möglichkeit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch den von einem Arbeitskollegen geschädigten Arbeitnehmer und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für den in § 3 Abs. 2 und 3 DHG vorgesehenen Rückgriffsanspruch. Damit verliert aber die auf die Gehilfenhaftung des Arbeitgebers nach § 1313a ABGB aufgebaute Argumentation Grillbergers und Spielbüchlers ihre rechtliche Grundlage.EvBl. 1973/264 = ZVR 1974/146 mit weiteren Hinweisen) schließt diese Bestimmung insbesondere auch eine Haftung des Arbeitgebers nach Paragraph 1313 a, ABGB aus; schon aus diesem Grund fehlt es an der Möglichkeit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Arbeitgebers durch den von einem Arbeitskollegen geschädigten Arbeitnehmer und damit an einer wesentlichen Voraussetzung für den in Paragraph 3, Absatz 2 und 3 DHG vorgesehenen Rückgriffsanspruch. Damit verliert aber die auf die Gehilfenhaftung des Arbeitgebers nach Paragraph 1313 a, ABGB aufgebaute Argumentation Grillbergers und Spielbüchlers ihre rechtliche Grundlage.
Der erkennende Senat sieht sich unter diesen Umständen nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen; er hält vielmehr auch weiterhin daran fest, daß die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (§ 333 Abs. 1 ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (§ 333 Abs. 4 ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt ist, während Mitbedienstete des Verletzten, die diesem Personenkreis nicht angehören, auch dann nach allgemeinen Grundsätzen für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen haften, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt.Der erkennende Senat sieht sich unter diesen Umständen nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen; er hält vielmehr auch weiterhin daran fest, daß die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei einer Verletzung am Körper durch einen Arbeitsunfall nur für den Arbeitgeber (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG) und die ihm gleichgestellten Personen (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG) auf vorsätzliche Schadenszufügung beschränkt ist, während Mitbedienstete des Verletzten, die diesem Personenkreis nicht angehören, auch dann nach allgemeinen Grundsätzen für die Folgen der von ihnen zugefügten Verletzungen haften, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
Der OGH verschließt sich dabei durchaus nicht den von den genannten
Autoren für eine künftige Neuregelung dieses Fragenkomplexes - etwa
in der Richtung einer generellen Freistellung des Arbeitnehmers von
der Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden; siehe dazu
die bereits mehrfach zitierten Bestimmungen des § 332 Abs. 5 ASVG
und des § 10 Abs. 3 EFZG; vgl. aber auch die neue Fassung des § 637
dRVO - ins Treffen geführten, durchwegs beachtlichen und
erwägenswerten Gründen; auf dem Boden des geltenden Gesetzes ist
aber eine andere als die hier vertretene Lösung nicht möglich. Die
Änderung einer als unbefriedigend empfundenen Rechtslage ist allein
Sache der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur das geltende Gesetz
anzuwenden, nicht aber im Wege der Rechtsfortbildung oder einer
allzu weitherzigen Interpretation rechtspolitische Aspekte zu
berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht veranlaßt haben,
eine Gesetzesänderung vorzunehmen (SZ 45/41 = EvBl. 1972/159 = JBl.
1972, 538; SZ 45/90 = EvBl. 1973/29 u. a.).
Die Bemessung des dem Kläger zuerkannten Schmerzengeldes mit 150 000 S wird in der Revision des Beklagten ebensowenig bekämpft wie der Feststellungsausspruch der Vorinstanzen; angesichts der schweren Verletzungen des Klägers und der Dauer und Intensität der durch sie verursachten Schmerzen scheint auch dem OGH der Zuspruch des angeführten Betrages unbedenklich.