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Entscheidung 4 Ob 1605/91×

Entscheidung 4 Ob 1605/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob1605/91

Entscheidungsdatum

03.12.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Natascha W*****, geboren am 8. November 1988, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der väterlichen Großeltern 1. Siegfried W*****, 2. Christine W*****, beide vertreten durch Dr. Albert Ritzberger, Rechtsanwalt in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 30. Oktober 1991, GZ 3 R 515/91-71, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der väterlichen Großeltern wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Von der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage ob trotz der als zufriedenstellend angesehenen faktischer Lage eine rechtsgestaltende Entscheidung über die Obsorge für die Minderjährige zu fällen ist, hängt die Entscheidung nicht ab:

Gegenstand der Entscheidungen der Vorinstanzen war eine vorläufige Maßnahme bis zur Entscheidung über den Antrag der väterlichen Großeltern, ihnen die Obsorge einzuräumen (ON. 11). Eine solche Maßnahme ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur dann zu treffen, wenn die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, daß Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung der bestehenden Verhältnisse dringend geboten erscheinen (SZ 59/160; EFSlg. 58.477, 58.406; 1 Ob 550/91; 1 Ob 602/91 ua); diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Im übrigen kann eine endgültige Entscheidung über den Antrag ON 11 in absehbarer Zeit erwartet werden.

Anmerkung

E26831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB01605.91.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19911203_OGH0002_0040OB01605_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung