Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Streitentscheidend ist die Frage, ob der zwischen den Streitteilen zustande gekommene Bestandvertrag als Miet- oder als Pachtvertrag zu werten ist. Handelt es sich um einen Pachtvertrag, so wurde die vom Vorliegen eines wichtigen Grundes unabhängige Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart; ist der Vertrag aber als Mietvertrag zu werten, so ist die Kündigungsbestimmung und damit auch die Aufkündigung unwirksam. In diesem Fall setzt die Aufkündigung einen - hier zwar behaupteten, aber nicht bewiesenen - wichtigen Grund im Sinne des § 30 Abs 2 MRG voraus.Streitentscheidend ist die Frage, ob der zwischen den Streitteilen zustande gekommene Bestandvertrag als Miet- oder als Pachtvertrag zu werten ist. Handelt es sich um einen Pachtvertrag, so wurde die vom Vorliegen eines wichtigen Grundes unabhängige Kündigungsmöglichkeit wirksam vereinbart; ist der Vertrag aber als Mietvertrag zu werten, so ist die Kündigungsbestimmung und damit auch die Aufkündigung unwirksam. In diesem Fall setzt die Aufkündigung einen - hier zwar behaupteten, aber nicht bewiesenen - wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, MRG voraus.
Für die oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Pachtvertrag gibt es keine allgemein gültigen Regeln (1 Ob 694/84 = SZ 58/8 ua). Für die Zuordnung sind verschiedene Kriterien maßgebend, wie die Zweckbestimmung der Bestandsache bei Vertragsabschluss, die dem Bestandnehmer eingeräumten Befugnisse und die ihm auferlegten Pflichten. Eine Unternehmenspacht liegt regelmäßig vor, wenn ein „lebendes" Unternehmen übergeben wird. Das Fehlen einzelner Merkmale eines Unternehmens, wie zB eines Warenlagers, einer Gewerbeberechtigung, eines (größeren) Kundenstocks, muss aber das Vorliegen einer Unternehmenspacht nicht ausschließen. Maßgebend ist immer die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Kriterien, wobei der Vereinbarung einer Betriebspflicht regelmäßig das größte Gewicht beizumessen ist (1 Ob 584/92 = JBl 1993, 590; 4 Ob 249/97i = EvBl 1998/23, jeweils mwN). Ist eine Betriebspflicht vereinbart, so kann ein Pachtvertrag sogar dann vorliegen, wenn der Bestandgeber nur einen Raum (und - wie zB der Betreiber eines Einkaufszentrums [4 Ob 249/97i = EvBl 1998/23] oder eines Kurhauses [8 Ob 659/89 = MietSlg 41.085] - auch die Kunden) zur Verfügung stellt. Auch im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin ein Kurzentrum; wenn sie daher einen Raum für einen Kosmetiksalon vermietet, so stellt sie damit einerseits den Kurgästen diese Einrichtung zur Verfügung, andererseits hat auch der Betreiber des Kosmetiksalons von vornherein einen gewissen Kundenstock.
Für die Entscheidung ist daher maßgebend, ob die Streitteile eine Betriebspflicht vereinbart haben. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, es sei bereits bei Vertragsunterfertigung ausdrücklich zwischen der Klägerin, der Beklagten und deren Ehegatten besprochen worden, dass die Klägerin die Räumlichkeiten ausschließlich zum Betrieb eines Kosmetiksalons vermiete, den sie dringend als Nebenbetrieb zum Kurhaus benötige und dass dieser Kosmetiksalon auch tatsächlich betrieben werden müsse. Zum Beweis dieses Vorbringens berief sich die Klägerin auf die Vernehmung von Margit P***** und des (ehemaligen) Ehegatten der Beklagten als Zeugen (AS 27).
Das Erstgericht vernahm nur den (ehemaligen) Ehegatten der Beklagten. Dieser sagte aus, während der Vertragsverhandlungen sei die Rede davon gewesen, dass das Kurzentrum einen Kosmetiksalon brauche und betrieben haben wolle (AS 37).
Das Erstgericht stellte fest, es sei keine Betriebspflicht vereinbart worden (AS 59). In der Beweiswürdigung ging es nur auf die Aussage des Zeugen ein und meinte, dass sich daraus nicht die Vereinbarung einer Betriebspflicht ergebe (AS 61 f). Die von der Klägerin weiters genannte Zeugin wurde nicht erwähnt und die Unterlassung der Vernehmung auch nicht begründet.
In der Berufung hat die Klägerin die Unterlassung der Vernehmung der Zeugin gerügt und die Feststellung, es sei keine Betriebspflicht vereinbart worden, bekämpft (AS 78 f). Das Berufungsgericht hat einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens verneint. Das "Beweisthema, zu dem diese Zeugin geführt wurde (AS 27), dass nämlich die klagende Partei die Räumlichkeiten ausschließlich zum Betrieb eines Kosmetiksalons vermietet" habe, sei ohnedies - unstrittig - festgestellt worden (AS 96).
Diese Begründung widerspricht dem Akteninhalt. Die Zeugin wurde ausdrücklich auch zum Beweis der Vereinbarung einer Betriebspflicht geführt; es ist daher aktenwidrig, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Sachverhalt, zu dessen Beweis die Zeugin geführt wurde, sei ohnehin festgestellt worden, während das Erstgericht in Wahrheit festgestellt hat, dass eine Betriebspflicht nicht vereinbart worden sei.
In einem solchen Fall ist der Rechtssatz, wonach ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr gerügt werden kann, nicht anzuwenden (2 Ob 220/65 = SZ 38/120; 1 Ob 42/79 = SZ 53/12 ua; Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN). Durch die Erledigung der Verfahrensrüge mit aktenwidriger Begründung ist das Berufungsverfahren selbst mangelhaft geblieben.In einem solchen Fall ist der Rechtssatz, wonach ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr gerügt werden kann, nicht anzuwenden (2 Ob 220/65 = SZ 38/120; 1 Ob 42/79 = SZ 53/12 ua; Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mwN). Durch die Erledigung der Verfahrensrüge mit aktenwidriger Begründung ist das Berufungsverfahren selbst mangelhaft geblieben.
Der Mangel des Berufungsverfahrens muss zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Berufungsgericht die Verfahrensrüge unter Abstandnahme von seiner aktenwidrigen Begründung zu erledigen und erneut zu entscheiden haben.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.