[6] Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist – wie die Beklagte richtig aufzeigt – verfrüht.
[7] 1.1. Werden in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts –, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen (RS0053096). Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0037838 [insb T40]). Fehlt es an einem solchen, so muss als Entscheidungsgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (RS0042753). [7] 1.1. Werden in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts –, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen (RS0053096). Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0037838 [insb T40]). Fehlt es an einem solchen, so muss als Entscheidungsgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (RS0042753).
[8] 1.2. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können (RS0042766). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden (RS0037648). § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950). [8] 1.2. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können (RS0042766). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden (RS0037648). Paragraph 55, Absatz eins, JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950).
[9] 1.3. Im Lauterkeitsrecht besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen ein Zusammenhang im Sinn des § 55 Abs 1 JN (RS0037899 [T14]; RS0042913). Gesonderte Bewertungsaussprüche sind daher etwa erforderlich bei Vermarktung verschiedener Produkte mit jeweils unterschiedlichen beanstandeten Angaben (RS0037899 [T31]), wenn sich Ansprüche aus jeweils verschiedenen Zeitungsinseraten ableiten (4 Ob 72/91) oder bei getrennten Unterlassungsansprüchen aus mehreren Wettbewerbsverstößen mit unterschiedlichen Sachverhalten (RS0053096 [T13, T17]; RS0037899 [T13]). Dagegen genügt eine einheitliche Bewertung etwa dann, wenn mehrere Aussagen untersagt werden sollen, die ein und demselben Werbeschreiben entstammen (4 Ob 105/88; idS auch 4 Ob 166/07a), oder wenn mehrere Unterlassungsbegehren auf mehrere verschiedene Aspekte aus einer einzigen Werbekampagne gestützt werden, wenn die als unlauter bekämpften Aussagen in (beinahe) sämtlichen Medienauftritten im Rahmen der Kampagne in gleicher oder sehr ähnlicher Weise fielen (RS0053096 [T26]). Aus einer vom Verkehr als Einheit aufgefassten Werbeaussage sich ergebende Unterlassungsansprüche stehen zufolge dieser tatsächlichen Verknüpfung ebenfalls in einem tatsächlichen Zusammenhang (RS0042920). [9] 1.3. Im Lauterkeitsrecht besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen ein Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, JN (RS0037899 [T14]; RS0042913). Gesonderte Bewertungsaussprüche sind daher etwa erforderlich bei Vermarktung verschiedener Produkte mit jeweils unterschiedlichen beanstandeten Angaben (RS0037899 [T31]), wenn sich Ansprüche aus jeweils verschiedenen Zeitungsinseraten ableiten (4 Ob 72/91) oder bei getrennten Unterlassungsansprüchen aus mehreren Wettbewerbsverstößen mit unterschiedlichen Sachverhalten (RS0053096 [T13, T17]; RS0037899 [T13]). Dagegen genügt eine einheitliche Bewertung etwa dann, wenn mehrere Aussagen untersagt werden sollen, die ein und demselben Werbeschreiben entstammen (4 Ob 105/88; idS auch 4 Ob 166/07a), oder wenn mehrere Unterlassungsbegehren auf mehrere verschiedene Aspekte aus einer einzigen Werbekampagne gestützt werden, wenn die als unlauter bekämpften Aussagen in (beinahe) sämtlichen Medienauftritten im Rahmen der Kampagne in gleicher oder sehr ähnlicher Weise fielen (RS0053096 [T26]). Aus einer vom Verkehr als Einheit aufgefassten Werbeaussage sich ergebende Unterlassungsansprüche stehen zufolge dieser tatsächlichen Verknüpfung ebenfalls in einem tatsächlichen Zusammenhang (RS0042920).
[10] 1.4. Wurde vom Gericht zweiter Instanz – wie hier – über Haupt- und Eventualbegehren entschieden, genügt für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, dass der Wert des (zweitinstanzlichen) Entscheidungsgegenstands entweder des Haupt- oder des Eventualbegehrens die maßgebliche Grenze übersteigt (RS0039370; RS0042305 [T2]). Wenn das Hauptbegehren die für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen Wertgrenzen nicht übersteigt und auch das Eventualbegehren Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts war, bedarf auch das Eventualbegehren jedenfalls dann einer Bewertung, wenn der Kläger sein Eventualbegehren anders als das Hauptbegehren bewertete (Lovrek in Fasching/Konecny³ § 502 ZPO Rz 164). [10] 1.4. Wurde vom Gericht zweiter Instanz – wie hier – über Haupt- und Eventualbegehren entschieden, genügt für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, dass der Wert des (zweitinstanzlichen) Entscheidungsgegenstands entweder des Haupt- oder des Eventualbegehrens die maßgebliche Grenze übersteigt (RS0039370; RS0042305 [T2]). Wenn das Hauptbegehren die für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen Wertgrenzen nicht übersteigt und auch das Eventualbegehren Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts war, bedarf auch das Eventualbegehren jedenfalls dann einer Bewertung, wenn der Kläger sein Eventualbegehren anders als das Hauptbegehren bewertete (Lovrek in Fasching/Konecny³ Paragraph 502, ZPO Rz 164).
[11] 2.1. Hier stützt sich die Klägerin in ihren Hauptbegehren auf zwei Wettbewerbsverstöße, nämlich einerseits das (im weiteren Sinn) Anbieten digitaler notarieller Dienstleistungen über eine Softwareplattform und andererseits das (im weiteren Sinn) Anbieten von mit dem Notarberuf zumindest in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen unter dem Zeichen „notarity“. Das erste Hauptbegehren wird im Kern damit begründet, dass die Ausübung des Notarberufs gemäß den zwingenden Bestimmungen insbesondere der §§ 1, 5 und 10 NO ausschließlich bestellten und ernannten Notaren vorbehalten ist, was als Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Rechtsbruchtatbestand) gewertet wird. Zum zweiten Hauptbegehren heißt es, die Verwendung des Zeichens „notarity“ verstoße gegen § 186 NO, der die unberechtigte Führung der Berufsbezeichnung „Notar“ sanktioniere, und auch gegen § 2 UWG. Die beiden Ansprüche stützen sich daher auf unterschiedliche Sachverhalte und zumindest teilweise auch auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang ist somit zu verneinen. Daher sind die Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen. [11] 2.1. Hier stützt sich die Klägerin in ihren Hauptbegehren auf zwei Wettbewerbsverstöße, nämlich einerseits das (im weiteren Sinn) Anbieten digitaler notarieller Dienstleistungen über eine Softwareplattform und andererseits das (im weiteren Sinn) Anbieten von mit dem Notarberuf zumindest in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen unter dem Zeichen „notarity“. Das erste Hauptbegehren wird im Kern damit begründet, dass die Ausübung des Notarberufs gemäß den zwingenden Bestimmungen insbesondere der Paragraphen eins, 5 und 10 NO ausschließlich bestellten und ernannten Notaren vorbehalten ist, was als Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (Rechtsbruchtatbestand) gewertet wird. Zum zweiten Hauptbegehren heißt es, die Verwendung des Zeichens „notarity“ verstoße gegen Paragraph 186, NO, der die unberechtigte Führung der Berufsbezeichnung „Notar“ sanktioniere, und auch gegen Paragraph 2, UWG. Die beiden Ansprüche stützen sich daher auf unterschiedliche Sachverhalte und zumindest teilweise auch auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang ist somit zu verneinen. Daher sind die Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen.
[12] 2.2. Damit hat das Berufungsgericht über zwei voneinander getrennte Entscheidungsgegenstände abgesprochen, die es gesondert zu bewerten und hinsichtlich derer es die Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilen hat (Lovrek in Fasching/Konecny³ § 502 ZPO Rz 129, 162). [12] 2.2. Damit hat das Berufungsgericht über zwei voneinander getrennte Entscheidungsgegenstände abgesprochen, die es gesondert zu bewerten und hinsichtlich derer es die Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilen hat (Lovrek in Fasching/Konecny³ Paragraph 502, ZPO Rz 129, 162).
[13] 3. Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zurückzustellen. Dieses wird für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand einerseits eine gesonderte Bewertung und andererseits einen gesonderten Ausspruch über die Revisionszulässigkeit vorzunehmen haben. Die weitere Vorgehensweise (insbesondere ob eine Entscheidung nach § 508 ZPO erforderlich ist) hängt von der ausstehenden Entscheidung des Berufungsgerichts ab (vgl Lovrek in Fasching/Konecny³ § 502 ZPO Rz 163). Sollte aufgrund der Bewertung der Hauptbegehren auch eine Bewertung der Eventualbegehren erforderlich werden, so ist zugrunde zu legen, dass sämtliche Eventualbegehren letztlich auf den Betrieb der digitalen Plattform für notarielle Dienstleistungen zurückgehen, sodass sämtliche zum ersten Hauptbegehren erhobene Eventualbegehren in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen. [13] 3. Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zurückzustellen. Dieses wird für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand einerseits eine gesonderte Bewertung und andererseits einen gesonderten Ausspruch über die Revisionszulässigkeit vorzunehmen haben. Die weitere Vorgehensweise (insbesondere ob eine Entscheidung nach Paragraph 508, ZPO erforderlich ist) hängt von der ausstehenden Entscheidung des Berufungsgerichts ab vergleiche Lovrek in Fasching/Konecny³ Paragraph 502, ZPO Rz 163). Sollte aufgrund der Bewertung der Hauptbegehren auch eine Bewertung der Eventualbegehren erforderlich werden, so ist zugrunde zu legen, dass sämtliche Eventualbegehren letztlich auf den Betrieb der digitalen Plattform für notarielle Dienstleistungen zurückgehen, sodass sämtliche zum ersten Hauptbegehren erhobene Eventualbegehren in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen.