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Entscheidung 4 Ob 164/25h×

Entscheidung 4 Ob 164/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Gewerblicher Rechtsschutz

Geschäftszahl

4Ob164/25h

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Notariatskammer, Landesgerichtsstraße 20, 1010 Wien, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek und Dr. David Plasser, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, im Verfahren über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2025, GZ 4 R 185/24s-32, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. September 2024, GZ 19 Cg 52/23b-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung seines Bewertungsausspruchs zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Die Beklagte bietet Notaren gegen Entgelt die Nutzung ihrer Softwareplattform zur Abwicklung digitaler Notariatstermine an. „Partnernotare“ können auch eine Zusatzvereinbarung mit der Beklagten abschließen, wodurch sie für gewisse Dienstleistungen an einem „Matchingverfahren“ teilnehmen und neue Klienten gewinnen können.

[2]           Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, 1. digitale notarielle Dienstleistungen über eine Plattform an Dritte (im weiteren Sinne) anzubieten (bewertet mit 34.000 EUR), und 2. notarielle Dienstleistungen und/oder sonstige mit dem Notarberuf in Zusammenhang stehende Dienstleistungen unter dem Zeichen „notarity“ oder einem verwechselbar ähnlichen Zeichen, das die Berufsbezeichnung „Notar“ zur Gänze aufnimmt, (im weiteren Sinne) anzubieten (bewertet mit 10.000 EUR). Außerdem wird ein mit 3.500 EUR bewertetes Veröffentlichungsbegehren erhoben. Jeweils mit 3.400 EUR bewertet stellt die Klägerin hilfsweise zum ersten Begehren zehn Eventualbegehren (von denen eines mit einem weiteren Eventualbegehren verknüpft ist) und zum zweiten Begehren ein Eventualbegehren.

[3]           Das Erstgericht wies die Hauptbegehren ab. Vier zum ersten Hauptbegehren erhobenen Eventualbegehren gab es zur Gänze und einem gab es teilweise statt, die übrigen wies es ab. Dem zum zweiten Begehren erhobenen Eventualbegehren gab das Erstgericht ebenso statt wie dem Veröffentlichungsbegehren.

[4]           Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht gab einem weiteren Eventualbegehren zum ersten Hauptbegehren statt, während es einen Teil des Veröffentlichungsbegehrens abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil keine Rechtsprechung zu den gegenständlichen Berufspflichten von Notaren bestehe, insbesondere im Zusammenhang mit der Vermittlung notarieller Dienstleistungen durch Dritte.

[5]           Beide Teile erheben Revision gegen dieses Urteil: Die Klägerin wendet sich gegen den gesamten abweisenden Teil des Urteils, während die Beklagte den gesamten klagsstattgebenden Teil des Urteils bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

[6]           Die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof ist – wie die Beklagte richtig aufzeigt – verfrüht.

[7] 1.1. Werden in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts –, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen (RS0053096). Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Person gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0037838 [insb T40]). Fehlt es an einem solchen, so muss als Entscheidungsgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (RS0042753).

[8] 1.2. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über den anderen Anspruch ohne ergänzendes weiteres Sachvorbringen entscheiden zu können (RS0042766). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden (RS0037648). Paragraph 55, Absatz eins, JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen. Daher scheidet eine Zusammenrechnung im Zweifel aus (RS0122950).

[9] 1.3. Im Lauterkeitsrecht besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen ein Zusammenhang im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, JN (RS0037899 [T14]; RS0042913). Gesonderte Bewertungsaussprüche sind daher etwa erforderlich bei Vermarktung verschiedener Produkte mit jeweils unterschiedlichen beanstandeten Angaben (RS0037899 [T31]), wenn sich Ansprüche aus jeweils verschiedenen Zeitungsinseraten ableiten (4 Ob 72/91) oder bei getrennten Unterlassungsansprüchen aus mehreren Wettbewerbsverstößen mit unterschiedlichen Sachverhalten (RS0053096 [T13, T17]; RS0037899 [T13]). Dagegen genügt eine einheitliche Bewertung etwa dann, wenn mehrere Aussagen untersagt werden sollen, die ein und demselben Werbeschreiben entstammen (4 Ob 105/88; idS auch 4 Ob 166/07a), oder wenn mehrere Unterlassungsbegehren auf mehrere verschiedene Aspekte aus einer einzigen Werbekampagne gestützt werden, wenn die als unlauter bekämpften Aussagen in (beinahe) sämtlichen Medienauftritten im Rahmen der Kampagne in gleicher oder sehr ähnlicher Weise fielen (RS0053096 [T26]). Aus einer vom Verkehr als Einheit aufgefassten Werbeaussage sich ergebende Unterlassungsansprüche stehen zufolge dieser tatsächlichen Verknüpfung ebenfalls in einem tatsächlichen Zusammenhang (RS0042920).

[10] 1.4. Wurde vom Gericht zweiter Instanz – wie hier – über Haupt- und Eventualbegehren entschieden, genügt für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, dass der Wert des (zweitinstanzlichen) Entscheidungsgegenstands entweder des Haupt- oder des Eventualbegehrens die maßgebliche Grenze übersteigt (RS0039370; RS0042305 [T2]). Wenn das Hauptbegehren die für die Revisionszulässigkeit maßgeblichen Wertgrenzen nicht übersteigt und auch das Eventualbegehren Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichts war, bedarf auch das Eventualbegehren jedenfalls dann einer Bewertung, wenn der Kläger sein Eventualbegehren anders als das Hauptbegehren bewertete (Lovrek in Fasching/Konecny³ Paragraph 502, ZPO Rz 164).

[11] 2.1. Hier stützt sich die Klägerin in ihren Hauptbegehren auf zwei Wettbewerbsverstöße, nämlich einerseits das (im weiteren Sinn) Anbieten digitaler notarieller Dienstleistungen über eine Softwareplattform und andererseits das (im weiteren Sinn) Anbieten von mit dem Notarberuf zumindest in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen unter dem Zeichen „notarity“. Das erste Hauptbegehren wird im Kern damit begründet, dass die Ausübung des Notarberufs gemäß den zwingenden Bestimmungen insbesondere der Paragraphen eins, 5 und 10 NO ausschließlich bestellten und ernannten Notaren vorbehalten ist, was als Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (Rechtsbruchtatbestand) gewertet wird. Zum zweiten Hauptbegehren heißt es, die Verwendung des Zeichens „notarity“ verstoße gegen Paragraph 186, NO, der die unberechtigte Führung der Berufsbezeichnung „Notar“ sanktioniere, und auch gegen Paragraph 2, UWG. Die beiden Ansprüche stützen sich daher auf unterschiedliche Sachverhalte und zumindest teilweise auch auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang ist somit zu verneinen. Daher sind die Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen.

[12] 2.2. Damit hat das Berufungsgericht über zwei voneinander getrennte Entscheidungsgegenstände abgesprochen, die es gesondert zu bewerten und hinsichtlich derer es die Revisionszulässigkeit gesondert zu beurteilen hat (Lovrek in Fasching/Konecny³ Paragraph 502, ZPO Rz 129, 162).

[13] 3. Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zurückzustellen. Dieses wird für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand einerseits eine gesonderte Bewertung und andererseits einen gesonderten Ausspruch über die Revisionszulässigkeit vorzunehmen haben. Die weitere Vorgehensweise (insbesondere ob eine Entscheidung nach Paragraph 508, ZPO erforderlich ist) hängt von der ausstehenden Entscheidung des Berufungsgerichts ab vergleiche Lovrek in Fasching/Konecny³ Paragraph 502, ZPO Rz 163). Sollte aufgrund der Bewertung der Hauptbegehren auch eine Bewertung der Eventualbegehren erforderlich werden, so ist zugrunde zu legen, dass sämtliche Eventualbegehren letztlich auf den Betrieb der digitalen Plattform für notarielle Dienstleistungen zurückgehen, sodass sämtliche zum ersten Hauptbegehren erhobene Eventualbegehren in einem tatsächlichen Zusammenhang stehen.

Textnummer

E146331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00164.25H.1216.000

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251216_OGH0002_0040OB00164_25H0000_000