Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtsprechung zur Übernahme von Marken- oder Markenteilen in ein komplexes Zeichen einer weiteren Entwicklung bedarf; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, es seien die in der Entscheidung 4 Ob 222/03f zu Formmarken entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach für die Verwechslungsgefahr die Ähnlichkeit der Form maßgebend ist. Es sei daher auf die Ähnlichkeit der Abbildungen der auf einem Teller liegenden Leberkäsescheibe(n) als der zweidimensionalen Form abzustellen, nicht hingegen auf den Gesamteindruck der Verpackung.
1. Im Kennzeichenstreit stehen einander - bei Warenidentität - die Wortbildmarke der Klägerin und die Warenausstattung der Erstbeklagten gegenüber. Maßgebend ist, ob die Beklagte durch die Verwendung einer Abbildung von Leberkäsescheiben als Teil ihrer Warenausstattung in die Rechte der Klägerin an ihrer Wortbildmarke eingreift, die als Bildbestandteil ebenfalls die Abbildung einer Scheibe Leberkäse enthält.
2. Die Abbildung in der Wortbildmarke der Klägerin zeigt, gesehen aus der Vogelperspektive, eine leicht gefaltete Scheibe Leberkäse, die auf einem rechteckigen Teller mit abgerundeten Ecken liegt, wobei der Leberkäse die übliche Kastenform hat. Eine solche naturgetreue Abbildung des vermarkteten Produkts ist grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig und damit nicht geeignet, als Herkunftshinweis zu dienen. Die Klägerin hat jedoch bescheinigt, für diesen Markenbestandteil Verkehrsgeltung erreicht zu haben. Damit ist - entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts - nicht zweifelhaft, dass die Abbildung unterscheidungskräftig ist.
3. Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr sind die sich gegenüberstehenden Zeichen (Markenbestandteil und Warenausstattung) jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen; entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart, der die kollidierenden Zeichen regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet (vgl RIS-Justiz RS0117324; RS0066753).3. Bei Prüfung der Verwechslungsgefahr sind die sich gegenüberstehenden Zeichen (Markenbestandteil und Warenausstattung) jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen; entscheidend ist die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungsart, der die kollidierenden Zeichen regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet vergleiche RIS-Justiz RS0117324; RS0066753).
4. Der EuGH (Rechtssache C 120/04 Slg 2005 I-08551 RNr 30 f = GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE) hat ausgesprochen, dass es - ungeachtet des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteilen einer komplexen Marke dominiert werden kann - keineswegs ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten [jüngeren] Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden. In einem solchen Fall kann der Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
5. Nach diesen Grundsätzen kommt es für die Annahme einer selbstständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils des prioritätsjüngeren komplexen Zeichens nicht darauf an, ob dieser innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat, weshalb das mit diesem Bestandteil identische oder ähnliche prioritätsältere Zeichen auch nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen muss (BGH wrp 2006, 1227 Rz 22 - Malteserkreuz).
6. Zu fragen ist somit, ob die Abbildung von zwei Scheiben Leberkäse in der aus mehreren Elementen zusammengesetzten Warenausstattung der Erstbeklagten eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und zwar unabhängig davon, ob diese Abbildung die Warenausstattung dominiert.
7. Ein Zeichen behält dann eine selbstständig kennzeichnende Stellung innerhalb eines komplexen Zeichens, wenn der Verkehr diesem einzelnen Element eine eigenständige, von der Kennzeichnungsfunktion anderer Bestandteile unabhängige Kennzeichnungsfunktion zuerkennt. Solches trifft hier nicht zu: Die Verbraucher sind im Lebensmittelbereich daran gewöhnt, dass auf Verpackungen häufig die verpackte Ware ganz oder in Ausschnitten abgebildet ist. Es besteht daher kein Anlass anzunehmen, das Publikum werde im Zusammenhang mit der Vermarktung von Leberkäse die unauffällige Abbildung von zwei Scheiben dieses Produkts in einer aus mehreren Elementen zusammengesetzten Warenausstattung isoliert als Herkunftshinweis auffassen.
8. Fehlt somit der fraglichen Abbildung eine selbstständig kennzeichnende Stellung in der Warenausstattung der Erstbeklagten, so besteht keine Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Waren der Streitteile wegen der - in dem einen Fall als Teil der Wortbildmarke, in dem anderen Fall als Teil der Warenausstattung - jeweils vorhandenen Abbildung von in Scheiben geschnittenen Leberkäse miteinander verwechseln oder zumindest annehmen, die beiden Unternehmen seien miteinander wirtschaftlich verbunden. Damit ist aber auch eine Rufausbeutung iSd § 1 UWG ausgeschlossen, setzt doch die wettbewerbswidrige Anlehnung an ein fremdes Kennzeichen die Eignung voraus, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen Unternehmens zu beeinträchtigen oder auszunutzen (vgl RIS-Justiz RS0114533). Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.8. Fehlt somit der fraglichen Abbildung eine selbstständig kennzeichnende Stellung in der Warenausstattung der Erstbeklagten, so besteht keine Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Waren der Streitteile wegen der - in dem einen Fall als Teil der Wortbildmarke, in dem anderen Fall als Teil der Warenausstattung - jeweils vorhandenen Abbildung von in Scheiben geschnittenen Leberkäse miteinander verwechseln oder zumindest annehmen, die beiden Unternehmen seien miteinander wirtschaftlich verbunden. Damit ist aber auch eine Rufausbeutung iSd Paragraph eins, UWG ausgeschlossen, setzt doch die wettbewerbswidrige Anlehnung an ein fremdes Kennzeichen die Eignung voraus, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen Unternehmens zu beeinträchtigen oder auszunutzen vergleiche RIS-Justiz RS0114533). Die Vorinstanzen haben den Sicherungsantrag daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
9. Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.