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Entscheidung 4 Ob 165/25f×

Entscheidung 4 Ob 165/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob165/25f

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache des Antragstellers *, vertreten durch Ing. Johannes Kerbl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin * AG, *, vertreten durch die Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen Enteignungsentschädigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 13. August 2025, GZ 2 R 196/24x-72, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]              Der Antragsteller beantragte die Neufestsetzung der mit Bescheid mit 770.204,90 EUR festgesetzten Entschädigung für die Enteignung seines Grundstücks.

[2]         Die Vorinstanzen setzten die Entschädigung für die Enteignung des Antragstellers gemäß Paragraphen 2 und 6 HlG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, EisbEG übereinstimmend mit 849.000 EUR fest.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig.

[4]                 1. Legen die Vorinstanzen der Entscheidung über die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung die tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen zugrunde, beantworten sie Fragen auf der Tatsachenebene (1 Ob 138/13w). Dementsprechend fallen Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643).

[5]         2. Zwar sind Gutachtensergebnisse mit Rechtsrüge bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sind vergleiche RS0043168; RS0043404; RS0043122).

[6]                 Solche Verstöße zeigt der Revisionsrekurs jedoch nicht auf:

[7]         Die Wahl der Ermittlungsmethode – wofür gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen – hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (RS0066223). Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Sachverständige auch dargelegt, wieso die vom Antragsteller präferierte Residualwertmethode im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt.

[8]                 Ob nach den konkreten Umständen im Einzelfall eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraums vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde um den Entschädigungsbetrag nach der Vergleichswertmethode zu berechnen, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RS0056462 [T6]).

[9]                 Die Frage, ob und inwieweit die vom Sachverständigen als Vergleichsliegenschaften herangezogenen Grundstücke vergleichbar sind, betrifft eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Tatsachenfrage (10 Ob 43/12i [Pkt 3]).

[10]          Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen stützt und ob das Gutachten erschöpfend ist (8 Ob 113/15y [Pkt 2.3]).

Textnummer

E146812

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00165.25F.0220.000

Im RIS seit

09.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260220_OGH0002_0040OB00165_25F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043122 Rechtssatz 15.02.1972Zivilrecht
Die von einem Sachverständigen (zum Beispiel bei der Ermittlung des Wertes enteigneter Grundstücke) zur Gewinnung von Tatsachenfeststellungen anzuwendenden Regeln der Wissenschaft, Sachkunde und Kunstfertigkeit sind Erfahrungsgrundsätze zur Gewinnung des Sa …
RS0043168 Rechtssatz 28.03.1972Zivilrecht
Die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Gutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, die ihrerseits Erfahrungssätze zur Gewinnung des Sachverhaltes darstellen …
RS0043404 Rechtssatz 06.02.1990Zivilrecht
Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist mittels Revision nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist.
RS0056462 Rechtssatz 03.10.1972Zivilrecht
Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksma …
RS0066223 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Die Wahl der Ermittlungsmethode - wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des …
RS0113643 Rechtssatz 17.05.2000Zivilrecht
Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Wenn da …