[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig.
[4] 1. Legen die Vorinstanzen der Entscheidung über die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung die tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen zugrunde, beantworten sie Fragen auf der Tatsachenebene (1 Ob 138/13w). Dementsprechend fallen Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0113643).
[5] 2. Zwar sind Gutachtensergebnisse mit Rechtsrüge bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sind (vgl RS0043168; RS0043404; RS0043122). 2. Zwar sind Gutachtensergebnisse mit Rechtsrüge bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sind vergleiche RS0043168; RS0043404; RS0043122).
[6] Solche Verstöße zeigt der Revisionsrekurs jedoch nicht auf:
[7] Die Wahl der Ermittlungsmethode – wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen – hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (RS0066223). Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Sachverständige auch dargelegt, wieso die vom Antragsteller präferierte Residualwertmethode im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt. Die Wahl der Ermittlungsmethode – wofür gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen – hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (RS0066223). Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Sachverständige auch dargelegt, wieso die vom Antragsteller präferierte Residualwertmethode im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt.
[8] Ob nach den konkreten Umständen im Einzelfall eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraums vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde um den Entschädigungsbetrag nach der Vergleichswertmethode zu berechnen, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RS0056462 [T6]).
[9] Die Frage, ob und inwieweit die vom Sachverständigen als Vergleichsliegenschaften herangezogenen Grundstücke vergleichbar sind, betrifft eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Tatsachenfrage (10 Ob 43/12i [Pkt 3]).
[10] Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen stützt und ob das Gutachten erschöpfend ist (8 Ob 113/15y [Pkt 2.3]).