Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.
Die Beklagte beruft sich auf durchgreifende Branchenverschiedenheit der von den Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen; die Klägerin sei ausschließlich in der „Computerbranche" tätig, die Beklagte hingegen in der „Telekommunikationsbranche". Jedenfalls kämen aber unterschiedliche Abnehmerkreise in Betracht, die auf die Verschiedenheit der Waren und Dienstleistungen achteten.
Durchgreifende Waren-/Dienstleistungs- und Branchenverschiedenheit schließt die Verwechslungsgefahr und damit auch einen Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs 1 UWG aus. Die Verwendung eines Namens im geschäftlichen Verkehr verpflichtet nur dann zur Unterlassung, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient (4 Ob 327/00t = ÖBl 2001, 225 [Kurz] - CYTA.at; RIS-Justiz RS0079593).Durchgreifende Waren-/Dienstleistungs- und Branchenverschiedenheit schließt die Verwechslungsgefahr und damit auch einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG aus. Die Verwendung eines Namens im geschäftlichen Verkehr verpflichtet nur dann zur Unterlassung, wenn sie geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient (4 Ob 327/00t = ÖBl 2001, 225 [Kurz] - CYTA.at; RIS-Justiz RS0079593).
Die Beurteilung, ob Waren und Dienstleistungen gleichartig bzw ähnlich sind oder verschiedenen Branchen angehören, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (4 Ob 305/98a = ÖBl 1999, 191 - RED PUMA mwN). Es sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Verwechslungsgefahr ist ausgeschlossen, wenn das Publikum nicht glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH C-39/97 = ÖBl 1999, 105 = ecolex 1999/19 [Schanda] - CANON).
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen besteht der Betriebsgegenstand der Klägerin vor allem im Handel und der Implementierung von Computern, Druckern und Netzwerken sowie deren Wartung. In der Telekommunikation ist die Klägerin insoweit tätig, als sie verschiedene Telefonnetze zusammenschaltet und mit einer speziellen Software als Telefonnetz nutzbar macht. Der Betriebsgegenstand der Beklagten besteht hingegen in der Entwicklung und Planung neuer Kommunikationstechniken, der Planung von Mikrozellen, der Akquisition von Funkanlagen, der Zusammenführung unterschiedlicher Kommunikationssysteme sowie der Vermittlung von Verträgen zur Benutzung von Fernmeldeanlagen. Die Beklagte ist „reine Know-how-Trägerin"; sie verkauft weder Hard- noch Software. Ihr Hauptbetriebsgegenstand ist die Erstellung von Machbarkeitsstudien für Telekommunikationsunternehmen oder für solche Unternehmen, die als Netzbetreiber in den Markt einsteigen wollen. Damit unterscheiden sich die die von den Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen in Art, Verwendungszweck und Nutzung. Sie konkurrieren nicht miteinander, sondern ergänzen einander allenfalls.
Bei dieser Sachlage ist es auzuschließen, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, die Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Die Beklagte ist ein Beratungsunternehmen, die Klägerin hingegen ein Unternehmen, das Hard- und Software vertreibt und diese auch wartet.
Die Klägerin beruft sich in der Revisionsbeantwortung darauf, dass sie auch Telefonnetze zusammenschalte und mit einer speziellen Software als Telefonnetz nutzbar mache; damit sei sie - wie die Beklagte - im Bereich der Telekommunikation tätig. Diese Tätigkeit ist aber nicht der Beratung von Telekommunikationsunternehmen gleichzuhalten, wie sie die Beklagte betreibt. Dass die Klägerin ebenfalls derartige Planungs- und Beratungstätigkeiten anbiete, hat sie im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Ebenso wenig stützt die Auffassung der Klägerin, dass das deutsche Bundespatentgericht Telekommunikationsdienstleistungen und den Vertrieb von Datenverarbeitungsgeräten mit oder ohne Software als ähnlich wertet (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen12 [2002] 120, 393). Die Beklagte bietet keine Telekommunikationsdienstleistungen an, sondern berät Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, indem sie (unter anderem) neue Kommunikationstechniken plant und Machbarkeitsstudien erstellt.Ebenso wenig stützt die Auffassung der Klägerin, dass das deutsche Bundespatentgericht Telekommunikationsdienstleistungen und den Vertrieb von Datenverarbeitungsgeräten mit oder ohne Software als ähnlich wertet vergleiche Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen12 [2002] 120, 393). Die Beklagte bietet keine Telekommunikationsdienstleistungen an, sondern berät Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, indem sie (unter anderem) neue Kommunikationstechniken plant und Machbarkeitsstudien erstellt.
Angesichts der durchgreifenden Waren/Dienstleistungs- und Branchenverschiedenheit kommt es auf die Übereinstimmung der konkurrierenden Zeichen in Wortbild, Wortklang oder Wortsinn nicht an, sodass darauf auch nicht mehr einzugehen ist.
Das Urteil des Erstgerichts war mit der Massgabe wieder herzustellen, dass auch das Veröffentlichsbegehren im Spruch abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die Kosten gründet auf § 41 iVm § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.