Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 78, 402 EO, § 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:
1. Der erkennende Senat hat erst jüngst (4 Ob 155/05f [FC Superfund]; 4 Ob 142/05v [GAK]) in zwischen dem Kläger und anderen Fußballvereinen der T-Mobile Bundesliga geführten Parallelverfahren bei praktisch identen Ausgangssachverhalten und inhaltlich gleicher Argumentation dem jeweils beklagten Verein verboten, den Kläger im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Erfüllung des ihm obliegenden Informationsauftrags und in der Wahrnehmung des ihm nach den Bescheiden des Bundeskommunkationssenats vom 9. September und 11. November 2004 zustehenden Rechts auf gesetzliche Kurzberichterstattung dadurch oder in gleich gerichteter Art und Weise zu behindern, dass er den Mitarbeitern, Beauftragten und technischen Einrichtungen des Klägers, wie insbesondere Produktionsleitern, Technikern und Übertragungswägen im zeitlichen Zusammenhang mit den Bewerbsspielen der jeweiligen Fußballmannschaft den Zutritt bzw die Zufahrt auf das seiner Verfügungsgewalt unterstehende Stadiongelände verweigert.
2. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vereine hätten dem Kläger den Zutritt zu ihren Stadien in der offenkundigen Absicht verwehrt, eine Kurzberichterstattung des Klägers zu unterbinden und damit den Wettbewerb der Inhaberin der kommerziellen TV-Rechte an der T-Mobile Bundesliga zu fördern. Diese Weigerung habe dieselben Auswirkungen wie die Verweigerung eines Vertragsabschlusses durch einen Monopolisten, weil nur die Vereine in der Lage seien, dem Kläger durch Gestattung des Zutritts eine Kurzberichterstattung zu ermöglichen, auch wenn das Signal technisch auf andere Art übertragen werden könnte. Dieses Verhalten verstoße gegen § 1 UWG und sei auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgbar. Den Vereinen stehe zwar das Hausrecht an den Stadien zu, dieses verschaffe ihnen aber keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für wettbewerbswidriges Verhalten. Sie dürften dem Kläger den Zutritt zu ihren Stadien nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Dabei sei auf die Grundsätze zur erlaubten Selbsthilfe abzustellen, die Maßnahme dürfe im Verhältnis zum abzuwehrenden Eingriff somit nicht unangemessen sein. Derartige Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. Dass die Vereine nicht Partei des Verfahrens vor dem Bundeskommunikationssenat waren, sei unerheblich, weil dem Kläger kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, sein Recht auf Kurzberichterstattung durchzusetzen. Da gar nicht feststehe, dass sich der Kläger gegenüber den Vereinen geweigert hätte, den durch die Zufahrt seiner Übertragungswagen entstehenden Aufwand zu ersetzen, könnten sich die Vereine auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund der mangelnden finanziellen Abgeltung berufen.2. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vereine hätten dem Kläger den Zutritt zu ihren Stadien in der offenkundigen Absicht verwehrt, eine Kurzberichterstattung des Klägers zu unterbinden und damit den Wettbewerb der Inhaberin der kommerziellen TV-Rechte an der T-Mobile Bundesliga zu fördern. Diese Weigerung habe dieselben Auswirkungen wie die Verweigerung eines Vertragsabschlusses durch einen Monopolisten, weil nur die Vereine in der Lage seien, dem Kläger durch Gestattung des Zutritts eine Kurzberichterstattung zu ermöglichen, auch wenn das Signal technisch auf andere Art übertragen werden könnte. Dieses Verhalten verstoße gegen Paragraph eins, UWG und sei auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgbar. Den Vereinen stehe zwar das Hausrecht an den Stadien zu, dieses verschaffe ihnen aber keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für wettbewerbswidriges Verhalten. Sie dürften dem Kläger den Zutritt zu ihren Stadien nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Dabei sei auf die Grundsätze zur erlaubten Selbsthilfe abzustellen, die Maßnahme dürfe im Verhältnis zum abzuwehrenden Eingriff somit nicht unangemessen sein. Derartige Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. Dass die Vereine nicht Partei des Verfahrens vor dem Bundeskommunikationssenat waren, sei unerheblich, weil dem Kläger kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, sein Recht auf Kurzberichterstattung durchzusetzen. Da gar nicht feststehe, dass sich der Kläger gegenüber den Vereinen geweigert hätte, den durch die Zufahrt seiner Übertragungswagen entstehenden Aufwand zu ersetzen, könnten sich die Vereine auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund der mangelnden finanziellen Abgeltung berufen.
3. Da im vorliegenden Verfahren die Vorinstanzen einem inhaltsgleichen Sicherungsbegehren des Klägers stattgegeben haben, ist der Beklagte mit seiner im Revisionsrekurs vorgetragenen Argumentation insoweit auf die Begründung dieser Entscheidungen zu verweisen, als er sich auf mangelnde Rechtswegszulässigkeit, sein Hausrecht, die Nichtanwendbarkeit des § 1 UWG infolge Fehlens einer Monopolstellung, das Nichtvorliegen einer Förderung fremden Wettbewerbs, die mangelnde finanzielle Abgeltung durch den Kläger und seine fehlende Parteistellung im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat beruft.3. Da im vorliegenden Verfahren die Vorinstanzen einem inhaltsgleichen Sicherungsbegehren des Klägers stattgegeben haben, ist der Beklagte mit seiner im Revisionsrekurs vorgetragenen Argumentation insoweit auf die Begründung dieser Entscheidungen zu verweisen, als er sich auf mangelnde Rechtswegszulässigkeit, sein Hausrecht, die Nichtanwendbarkeit des Paragraph eins, UWG infolge Fehlens einer Monopolstellung, das Nichtvorliegen einer Förderung fremden Wettbewerbs, die mangelnde finanzielle Abgeltung durch den Kläger und seine fehlende Parteistellung im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat beruft.
4. Darüber hinaus rügt der Beklagte, die Vorinstanzen hätten dem Kläger zu Unrecht keine Sicherheitsleistung im Sinne des § 390 EO auferlegt. Es werde in die Interessensphäre des Beklagten massiv eingegriffen, weil er mit wirtschaftlichen Nachteilen rechnen müsse; es sei nämlich zu befürchten, dass die Fernsehrechteinhaberin die ihr nach dem Vermarktungsvertrag mit der T-Mobile Bundesliga obliegenden Zahlungsverpflichtungen auf Grund des Verhaltens des Klägers erheblich kürzen werde. Dieses Vorbringen ist eine im Revisionsrekursverfahren unbeachtliche Neuerung. Der festgestellte Sachverhalt lässt nicht befürchten, dass das Unterlassungsgebot mit massiven wirtschaftlichen Nachteilen für den Beklagten verbunden wäre. Damit fehlt für einen Auftrag zur Leistung einer Sicherheit jede Grundlage.4. Darüber hinaus rügt der Beklagte, die Vorinstanzen hätten dem Kläger zu Unrecht keine Sicherheitsleistung im Sinne des Paragraph 390, EO auferlegt. Es werde in die Interessensphäre des Beklagten massiv eingegriffen, weil er mit wirtschaftlichen Nachteilen rechnen müsse; es sei nämlich zu befürchten, dass die Fernsehrechteinhaberin die ihr nach dem Vermarktungsvertrag mit der T-Mobile Bundesliga obliegenden Zahlungsverpflichtungen auf Grund des Verhaltens des Klägers erheblich kürzen werde. Dieses Vorbringen ist eine im Revisionsrekursverfahren unbeachtliche Neuerung. Der festgestellte Sachverhalt lässt nicht befürchten, dass das Unterlassungsgebot mit massiven wirtschaftlichen Nachteilen für den Beklagten verbunden wäre. Damit fehlt für einen Auftrag zur Leistung einer Sicherheit jede Grundlage.
Der Beklagte weist schließlich noch darauf hin, dass einstweilige Verfügung und Urteilsbegehren in ihrem Wortlaut übereinstimmen. Er meint, die einstweilige Verfügung hätte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erlassen werden dürfen. Der Beklagte spricht damit die Frage an, ob einstweilige Verfügungen der endgültigen Entscheidung vorgreifen dürfen. Diese Frage ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung für einstweilige Verfügungen wegen einer Gefahr nach § 381 Z 2 EO und damit auch für wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügungen zu bejahen (4 Ob 375/82 = ÖBl 1983, 114 GEWERBESALZ-LIEFERSPERRE; 4 Ob 14/94 = ÖBl 1995, 21 WERBESEKUNDEN uva).Der Beklagte weist schließlich noch darauf hin, dass einstweilige Verfügung und Urteilsbegehren in ihrem Wortlaut übereinstimmen. Er meint, die einstweilige Verfügung hätte auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erlassen werden dürfen. Der Beklagte spricht damit die Frage an, ob einstweilige Verfügungen der endgültigen Entscheidung vorgreifen dürfen. Diese Frage ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung für einstweilige Verfügungen wegen einer Gefahr nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO und damit auch für wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügungen zu bejahen (4 Ob 375/82 = ÖBl 1983, 114 GEWERBESALZ-LIEFERSPERRE; 4 Ob 14/94 = ÖBl 1995, 21 WERBESEKUNDEN uva).
Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass seine Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen ist.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass seine Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen ist.