Der Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof erst ein einziges Mal mit einem vergleichbaren Fall des Behinderungswettbewerbs befasst hat, welche Entscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch nicht zugänglich war; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte beruft sich in seinem Rechtsmittel erneut auf das Hausrecht; er sei im Rahmen seines Hausrechts grundsätzlich berechtigt, andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. Das FERG verpflichte nicht den Veranstalter von Sportereignissen, sondern nur den Fernsehrechteinhaber. Der Beklagte besitze auf dem Markt der Veranstaltung von Sportereignissen keine marktbeherrschende Stellung, weshalb kein Verstoß gegen § 35 KartG vorliege. Die Verweigerung des Zutritts sei nicht willkürlich erfolgt, sondern auf Grund berechtigter wirtschaftlicher Interessen des Beklagten gerechtfertigt, weil der Kläger missbräuchlich überlange Kurzberichte sende und damit die Lizenznehmer, den ÖFB und die betreffenden Vereine schädige. Auch benenne der Kläger in seiner Berichterstattung die Fußballvereine eigenmächtig unrichtig, sodass die Namen der Sponsoren nicht mehr ersichtlich seien. Der Zivilrechtsweg sei unzulässig, weil über die vom Kläger verfolgten Ansprüche im Verwaltungsverfahren zu entscheiden sei; der Kläger stütze sich auf die ihm nach dem FERG zukommenden Rechte und die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide des BKS.Der Beklagte beruft sich in seinem Rechtsmittel erneut auf das Hausrecht; er sei im Rahmen seines Hausrechts grundsätzlich berechtigt, andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. Das FERG verpflichte nicht den Veranstalter von Sportereignissen, sondern nur den Fernsehrechteinhaber. Der Beklagte besitze auf dem Markt der Veranstaltung von Sportereignissen keine marktbeherrschende Stellung, weshalb kein Verstoß gegen Paragraph 35, KartG vorliege. Die Verweigerung des Zutritts sei nicht willkürlich erfolgt, sondern auf Grund berechtigter wirtschaftlicher Interessen des Beklagten gerechtfertigt, weil der Kläger missbräuchlich überlange Kurzberichte sende und damit die Lizenznehmer, den ÖFB und die betreffenden Vereine schädige. Auch benenne der Kläger in seiner Berichterstattung die Fußballvereine eigenmächtig unrichtig, sodass die Namen der Sponsoren nicht mehr ersichtlich seien. Der Zivilrechtsweg sei unzulässig, weil über die vom Kläger verfolgten Ansprüche im Verwaltungsverfahren zu entscheiden sei; der Kläger stütze sich auf die ihm nach dem FERG zukommenden Rechte und die auf dieser Grundlage ergangenen Bescheide des BKS.
Der Senat hat sich schon in seinem Beschluss vom 11. 8. 2005, 4 Ob 155/05f, mit einem gleichartigen Sachverhalt beschäftigt und dabei folgendes ausgeführt:
„Zur Berufung auf das Hausrecht:
Dass der Beklagte als Sportveranstalter (sei es als Eigentümer des
Stadions oder - wie hier - als dessen Mieter) als Ausfluss seines
(dinglichen) Rechts grundsätzlich berechtigt ist, Dritte von der
Veranstaltung auszuschließen oder ihren Besuch von Bedingungen
abhängig zu machen, wurde in Lehre und Rechtsprechung schon mehrfach
betont und ist nicht zweifelhaft (4 Ob 313/76 = ÖBl 1976, 113 -
Boxkampf-Fernsehberichterstattung; 4 Ob 26/94 = ÖBl 1995, 139 -
Internationales Freistilringerturnier = MR 1995, 231 [Walter];
RIS-Justiz RS0010299; Walter, Der Schutz von sportlichen Leistungen und sportlichen Veranstaltungen nach österreichischem Recht, MR 1995, 206 f). Das Hausrecht gewährt dem Sportveranstalter zwar eine gegen jedermann wirksame Rechtsposition, verschafft ihm aber keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für wettbewerbswidriges Verhalten.
Auch die Ausübung absoluter Rechte - etwa durch einen Monopolisten -
kann im Einzelfall sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein (zum
Kontrahierungszwang bei Monopolstellung s 4 Ob 166, 167/90 = MR 1991,
121 - Seebad; 4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft;
zur Beschränkung des Hausrechts aus wettbewerbsrechtlichen Gründen s
auch 4 Ob 28/93 = ÖBl 1993, 76 - Alibikauf).
Der Beklagte beruft sich auf die Entscheidung 4 Ob 313/76 (= ÖBl
1976, 113 - Boxkampf-Fernsehberichterstattung). Diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der ORF berechtigt ist, Kurzberichte über Sportveranstaltungen auch gegen den Willen des Veranstalters auf Bildträger festzuhalten und zu senden und ob die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zur Zulässigkeit von Kurzberichten über Tagesereignisse analog anwendbar sind. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, ob der Kläger berechtigt ist, Kurzberichte über Sportveranstaltungen des Beklagten auf Bildträgern festzuhalten. Sein Recht, Bildmaterial des Inhabers der Exklusivrechte für Kurzberichte zu verwenden, steht schon aufgrund des mittlerweile in Kraft getretenen FERG fest. Zu prüfen ist allein, ob der Beklagte mit der auf sein Hausrecht gestützten Verweigerung des Zutritts wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt.1976, 113 - Boxkampf-Fernsehberichterstattung). Diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der ORF berechtigt ist, Kurzberichte über Sportveranstaltungen auch gegen den Willen des Veranstalters auf Bildträger festzuhalten und zu senden und ob die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zur Zulässigkeit von Kurzberichten über Tagesereignisse analog anwendbar sind. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, ob der Kläger berechtigt ist, Kurzberichte über Sportveranstaltungen des Beklagten auf Bildträgern festzuhalten. Sein Recht, Bildmaterial des Inhabers der Exklusivrechte für Kurzberichte zu verwenden, steht schon aufgrund des mittlerweile in Kraft getretenen FERG fest. Zu prüfen ist allein, ob der Beklagte mit der auf sein Hausrecht gestützten Verweigerung des Zutritts wettbewerbswidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt.
Zur Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten:
Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 1 UWG setzt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Zu Zwecken des Wettbewerbs wird auch dann gehandelt, wenn fremder Wettbewerb gefördert werden soll. Die Wettbewerbsabsicht muss auch nicht das einzige oder wesentliche Ziel des Handelns sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (4 Ob 20/98i = ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II; 4 Ob 135/99b = ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch; RIS-Justiz RS0077647). Bei der Förderung fremden Wettbewerbs ist die Wettbewerbsabsicht nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen (stRsp 4 Ob 135/99b = ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch), sofern sie nicht ohnehin offenkundig ist (4 Ob 201/02s = ÖBl 2003, 98 - Tretorn).Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Paragraph eins, UWG setzt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Zu Zwecken des Wettbewerbs wird auch dann gehandelt, wenn fremder Wettbewerb gefördert werden soll. Die Wettbewerbsabsicht muss auch nicht das einzige oder wesentliche Ziel des Handelns sein; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (4 Ob 20/98i = ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem römisch zwei; 4 Ob 135/99b = ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch; RIS-Justiz RS0077647). Bei der Förderung fremden Wettbewerbs ist die Wettbewerbsabsicht nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen (stRsp 4 Ob 135/99b = ÖBl 2000, 109 - Bezirkstelefonbuch), sofern sie nicht ohnehin offenkundig ist (4 Ob 201/02s = ÖBl 2003, 98 - Tretorn).
Das Rekursgericht ist bei dem hier festgestellten Sachverhalt (Inhalt des „Verhaltenskodex" der Bundesliga und dessen zeitlicher Zusammenhang mit der Verweigerung des Zutritts zum Stadion der Beklagten) zutreffend davon ausgegangen (§ 510 Abs 3 ZPO), dass der Beklagte dem Kläger den Zutritt zum Stadion verweigert hat, um den gegen den Kläger gerichteten „Verhaltenskodex" der Bundesliga zu befolgen, und zwar in der offenkundigen Absicht, eine Kurzberichterstattung des Klägers zu unterbinden und damit den Wettbewerb von Premiere zu fördern. Dass der Beklagte unter Berufung auf sein Hausrecht Dritte von der Veranstaltung grundsätzlich ausschließen darf, bedeutet nicht, dass ein derartiges Verhalten nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts jedenfalls unbedenklich und keineswegs sittenwidrig sein könnte.Das Rekursgericht ist bei dem hier festgestellten Sachverhalt (Inhalt des „Verhaltenskodex" der Bundesliga und dessen zeitlicher Zusammenhang mit der Verweigerung des Zutritts zum Stadion der Beklagten) zutreffend davon ausgegangen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), dass der Beklagte dem Kläger den Zutritt zum Stadion verweigert hat, um den gegen den Kläger gerichteten „Verhaltenskodex" der Bundesliga zu befolgen, und zwar in der offenkundigen Absicht, eine Kurzberichterstattung des Klägers zu unterbinden und damit den Wettbewerb von Premiere zu fördern. Dass der Beklagte unter Berufung auf sein Hausrecht Dritte von der Veranstaltung grundsätzlich ausschließen darf, bedeutet nicht, dass ein derartiges Verhalten nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts jedenfalls unbedenklich und keineswegs sittenwidrig sein könnte.
§ 1 UWG erfasst auch solche Wettbewerbshandlungen, die eine andere
wettbewerbsregelnde Norm zwar nicht formal verletzen, in ihrer
Wirkung aber einem solchen Verstoß gleichkommen. Im Wettbewerbsrecht
soll nämlich möglichst jedes einer verbotenen Wettbewerbshandlung
ähnliche Verhalten, das inhaltlich zum gleichen verpönten Erfolg
führt, als sittenwidrig gewertet werden (zum funktionalen
Sittenwidrigkeitsbegriff s 4 Ob 56/97g = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer
willkommen; 4 Ob 143/02m = ÖBl 2003, 171 - Igel-Real).
Die Verweigerung des Zutritts zum Stadion hat dieselben Auswirkungen wie die Verweigerung eines Vertragsabschlusses durch einen Monopolisten, weil nur der Beklagte in der Lage ist, dem Kläger durch Gestattung des Zutritts eine Kurzberichterstattung zu ermöglichen, auch wenn das Signal technisch auch auf andere Art übertragen werden könnte. Dem Kläger ist durch den Bescheid des BKS nur diese eine Übertragungsart gestattet, die es notwendig macht, dass der Übertragungswagen des Klägers auf das Gelände des Beklagten gelangt. Insoweit nimmt der Beklagte eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung ein. Ein Fußballverein hat demnach gegenüber einem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung, wenn dem Fernsehveranstalter die Kurzberichterstattung durch Bescheid des BKS in der Form gestattet ist, dass ihm das Signal ab „Heck Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen ist.
Ob der Fußballverein Partei des Verfahrens vor dem BKS war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Dem Kläger steht kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, sein Recht auf Kurzberichterstattung durchzusetzen. Die vom Beklagten angesprochene neuerliche Antragstellung beim BKS, um eine andere Art der Signalübertragung zu ermöglichen, ist dem Kläger nicht zumutbar, wenn und solange die schon bisher genehmigte Übertragungsart nur daran scheitert, dass der Beklagte eine Übertragung aus - wie noch darzulegen ist - sachlich nicht gerechtfertigten Gründen unmöglich macht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeutet jeder Verstoß gegen eine Kontrahierungspflicht gleichzeitig einen Verstoß gegen § 1 UWG, sofern er - wie hier - in Wettbewerbsabsicht geschieht. Eine Abschlusspflicht besteht vor allem in jenen Fällen, in denen ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (4 Ob 166, 167/90 = MR 1991, 121 - Seebad; 4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft). Der Monopolist darf den Vertragsabschluss nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen (4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft). Gleiches gilt für einen Fußballverein, dem - wie oben dargelegt - gegenüber dem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung zukommt. Er darf dem Fernsehveranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedeutet jeder Verstoß gegen eine Kontrahierungspflicht gleichzeitig einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, sofern er - wie hier - in Wettbewerbsabsicht geschieht. Eine Abschlusspflicht besteht vor allem in jenen Fällen, in denen ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (4 Ob 166, 167/90 = MR 1991, 121 - Seebad; 4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft). Der Monopolist darf den Vertragsabschluss nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen (4 Ob 214/97t = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft). Gleiches gilt für einen Fußballverein, dem - wie oben dargelegt - gegenüber dem Fernsehveranstalter eine mit einem Monopolisten vergleichbare Stellung zukommt. Er darf dem Fernsehveranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unter Berufung auf sein Hausrecht verweigern.
Für die Beurteilung der Rechtfertigungsgründe können jene Überlegungen herangezogen werden, die im Zusammenhang mit der Selbsthilfe entwickelt wurden. Auch im Wettbewerbsrecht ist nur solche Selbsthilfe erlaubt, die das Maß der notwendigen Verteidigung nicht überschreitet (RIS-Justiz RS0009054). Die Maßnahme darf daher im Verhältnis zum abzuwehrenden Eingriff nicht unangemessen sein. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so ist der Unterlassungsanspruch des Klägers berechtigt:
Der Beklagte verweigert den Zutritt zum Stadion in Linz unter Hinweis auf organisatorischen Mehraufwand, der gerade für den Zutritt des Klägers zu diesem Stadion nicht erforderlich geworden wäre. Ein für den Zutritt zum Waldstadion des Beklagten erforderlicher Mehraufwand wäre nach den Feststellungen der Vorinstanzen bloß geringfügig. Auch dieser Mehraufwand könnte daher die Weigerung des Beklagten nicht rechtfertigen.
Keine sachliche Rechtfertigung bildet auch die Tatsache, dass der Verein des Beklagten in den Berichten des Klägers mangelhaft (unrichtig) bezeichnet wurde. Der Beklagte hat zwar Anspruch darauf, richtig und vollständig bezeichnet zu werden. Die dem Kläger dabei unterlaufenen Fehler sind aber wohl darauf zurückzuführen, dass der Fußballverein des Beklagten zuvor die Ortsbezeichnung „Pasching" im Vereinsnamen geführt hat und daher in Fußballkreisen (auch) unter dieser - vom Kläger verwendeten - Bezeichnung bekannt ist. Gegenüber diesem Fehlverhalten des Klägers ist dessen Ausschluss von der Möglichkeit, über die Spiele des Beklagten berichten zu können, jedenfalls unverhältnismäßig."
Diese Überlegungen sind auch im Anlassfall zutreffend. Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass das Rechtsmittel, soweit es von einer „überlangen und rechtsmissbräuchlichen Kurzberichterstattung" des Klägers ausgeht, vom bescheinigten Sachverhalt abweicht und die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausführt.
Dem Revisionsrekurs des Beklagten ist somit ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, derjenige über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Dem Revisionsrekurs des Beklagten ist somit ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Klägers gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, derjenige über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.