Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die in § 9 Abs 1 UWG angeführten Bezeichnungen zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker-Friedl 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 147; ÖBl 1979, 78; ÖBl 1988, 23; ÖBl 1990, 117; ÖBl 1992, 54 uva). Kommt einer Bezeichnung an sich eine ihren Träger kennzeichnende Unterscheidungkraft nicht zu, dann kann sie trotzdem den Schutz nach § 9 UWG erlangen, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung hat (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner aaO 149; ÖBl 1986, 7; ÖBl 1990, 117 uva). Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß aber für Wörter der allgemeinen Umgangssprache (wie auch für Ausdrücke einer Fachsprache) ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht; sie können nicht der Verwendung im geschäftlichen Verkehr durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (Hohenecker-Friedl aaO 48; Koppensteiner aaO 148; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1237 Rz 39 zu § 16 dUWG; SZ 49/65; SZ 54/1; ÖBl 1990, 117; ÖBl 1990, 165 uva). Absolut schutzunfähig sind - wie nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG als Marke - auch nach Wettbewerbsrecht Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; auf sie ist der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen angewiesen, weshalb derartige Wörter nicht zugunsten einer Person monopolisiert werden dürfen (SZ 54/1; ÖBl 1990, 117; ÖBl 1991, 32; ÖBl 1991, 251; 4 Ob 161/93 uva).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die in Paragraph 9, Absatz eins, UWG angeführten Bezeichnungen zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker-Friedl 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 147; ÖBl 1979, 78; ÖBl 1988, 23; ÖBl 1990, 117; ÖBl 1992, 54 uva). Kommt einer Bezeichnung an sich eine ihren Träger kennzeichnende Unterscheidungkraft nicht zu, dann kann sie trotzdem den Schutz nach Paragraph 9, UWG erlangen, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung hat (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner aaO 149; ÖBl 1986, 7; ÖBl 1990, 117 uva). Der Beklagten ist darin zuzustimmen, daß aber für Wörter der allgemeinen Umgangssprache (wie auch für Ausdrücke einer Fachsprache) ein absolutes Freihaltebedürfnis besteht; sie können nicht der Verwendung im geschäftlichen Verkehr durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (Hohenecker-Friedl aaO 48; Koppensteiner aaO 148; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1237 Rz 39 zu Paragraph 16, dUWG; SZ 49/65; SZ 54/1; ÖBl 1990, 117; ÖBl 1990, 165 uva). Absolut schutzunfähig sind - wie nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG als Marke - auch nach Wettbewerbsrecht Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; auf sie ist der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen angewiesen, weshalb derartige Wörter nicht zugunsten einer Person monopolisiert werden dürfen (SZ 54/1; ÖBl 1990, 117; ÖBl 1991, 32; ÖBl 1991, 251; 4 Ob 161/93 uva).
Das Wort "MOTO" für sich allein ist innerhalb des deutschen Sprachraumes nur in der Schweiz als Kurzbezeichnung für Motorrad gebräuchlich (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, 4. Band 733 linke Spalte), ist aber das französische (Langenscheidts Handwörterbuch Französisch Teil 1 Französisch-Deutsch 390 mittlere Spalte) und italienische (Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch Teil 1 Italienisch-Deutsch 317 rechte Spalte) Wort für Motorrad.
Diese Bedeutung des Wortes "MOTO" ist dem Publikum in Österreich aus
den auch hier gebräuchlichen zusammengesetzen Wörtern "Motoball". (=
Motorradfußball), Moto-Gross (= Motorradrennen auf einer abgesteckten
Rundstrecke im Gelände) und Motodrom (= Rundstreckenkurs für
Motorräder; Brockhaus-Wahrig aaO; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, 4. Band 1822 rechte Spalte) durchaus geläufig. Gerade den hier von beiden Streitteilen angesprochenen Verkehrskreisen sind diese Begriffe, vor allem aber auch die italienische Motorradmarke "Moto Guzzi" bekannt. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß nur ein unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in Österreich "Moto" als Bezeichnung für Motorrad versteht, müßte hier dennoch die Schutzfähigkeit dieses Zeichens zur Kennzeichnung eines Unternehmens, das sich mit dem Motorradhandel befaßt, verneint werden:
Wie der Oberste Gerichtshof schon bei der Beurteilung von Warenbezeichnungen ausgesprochen hat, kann im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten oder dort sogar die allgemein gebräuchliche Bezeichnung einer bestimmten Gattung von (ausländischen) Waren sind, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden (ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165 mwN). Motorräder sind zwar nicht Waren, die in Österreich unbekannt sind und für welche es keine deutsche Bezeichnung gibt (vgl ÖBl 1985, 41- "Pisang"); aber auch in diesem Fall darf die Monopolisierung des Wortes "MOTO" für die Klägerin nicht dazu führen, daß etwa ein Importeur italienischer oder französischer Motorräder daran gehindert wäre, für diese im geschäftlichen Verkehr die dem Herkunftsland entsprechende fremdsprachige Bezeichnung zu verwenden. Soweit es sich um die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen handelte, wäre daher eine Markenregistrierung nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG in jedem Falle unzulässig; auch einer etwa behaupteten Verkehrsgeltung käme keine Bedeutung zu (§ 4 Abs 2 MSchG).Wie der Oberste Gerichtshof schon bei der Beurteilung von Warenbezeichnungen ausgesprochen hat, kann im Interesse des Export- und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, ein Freihaltebedürfnis auch an solchen fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten oder dort sogar die allgemein gebräuchliche Bezeichnung einer bestimmten Gattung von (ausländischen) Waren sind, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden (ÖBl 1985, 41; ÖBl 1990, 165 mwN). Motorräder sind zwar nicht Waren, die in Österreich unbekannt sind und für welche es keine deutsche Bezeichnung gibt vergleiche ÖBl 1985, 41- "Pisang"); aber auch in diesem Fall darf die Monopolisierung des Wortes "MOTO" für die Klägerin nicht dazu führen, daß etwa ein Importeur italienischer oder französischer Motorräder daran gehindert wäre, für diese im geschäftlichen Verkehr die dem Herkunftsland entsprechende fremdsprachige Bezeichnung zu verwenden. Soweit es sich um die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen handelte, wäre daher eine Markenregistrierung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG in jedem Falle unzulässig; auch einer etwa behaupteten Verkehrsgeltung käme keine Bedeutung zu (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG).
Das gleiche muß aber aus denselben Erwägungen auch für ein Firmenschlagwort gelten (diese Frage noch offenlassend ÖBl 1992, 54 - NEMSA). Wollte man dieser Ansicht nicht folgen und die Meinung vertreten, für Firmen (-bestandteile) gebe es keine absolute Freihaltung (vgl Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1237 f Rz 39 zu § 16 dUWG), wäre für die Klägerin gleichfalls nichts zu gewinnen:Das gleiche muß aber aus denselben Erwägungen auch für ein Firmenschlagwort gelten (diese Frage noch offenlassend ÖBl 1992, 54 - NEMSA). Wollte man dieser Ansicht nicht folgen und die Meinung vertreten, für Firmen (-bestandteile) gebe es keine absolute Freihaltung vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1237 f Rz 39 zu Paragraph 16, dUWG), wäre für die Klägerin gleichfalls nichts zu gewinnen:
Da aus den dargelegten Gründen ein starkes Bedürfnis besteht, das Wort "MOTO" freizuhalten, könnte die Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung nur dann bejaht werden, wenn die Klägerin damit einen ganz besonders hohen Grad an Verkehrsgeltung erlangt hätte. Dies hat sie aber selbst nicht behauptet; vielmehr hat sie sich bloß darauf berufen, daß ihr Firmenschlagwort "insbesondere bei den im Kraftfahrzeughandel tätigen Verkehrskreisen in ganz Österreich eine erhebliche Verkehrsgeltung erlangt habe". Um aber eine in Weltsprachen wie dem Französischen und Italienischen allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung für ein Unternehmen monopolisieren zu können, wäre ein extrem hohes, bis zur Verkehrsdurchsetzung reichendes Maß an Verkehrsgeltung auch in den Kreisen der Endabnehmer erforderlich (Baumbach-Hefermehl aaO; vgl dieselben, WZG12, 362 Rz 110 zu § 4 dWZG)Da aus den dargelegten Gründen ein starkes Bedürfnis besteht, das Wort "MOTO" freizuhalten, könnte die Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung nur dann bejaht werden, wenn die Klägerin damit einen ganz besonders hohen Grad an Verkehrsgeltung erlangt hätte. Dies hat sie aber selbst nicht behauptet; vielmehr hat sie sich bloß darauf berufen, daß ihr Firmenschlagwort "insbesondere bei den im Kraftfahrzeughandel tätigen Verkehrskreisen in ganz Österreich eine erhebliche Verkehrsgeltung erlangt habe". Um aber eine in Weltsprachen wie dem Französischen und Italienischen allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung für ein Unternehmen monopolisieren zu können, wäre ein extrem hohes, bis zur Verkehrsdurchsetzung reichendes Maß an Verkehrsgeltung auch in den Kreisen der Endabnehmer erforderlich (Baumbach-Hefermehl aaO; vergleiche dieselben, WZG12, 362 Rz 110 zu Paragraph 4, dWZG)
Ist aber die Schutzfähigkeit des Firmenschlagwortes der Klägerin zu verneinen, dann ist ihrem Anspruch auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung der Boden entzogen.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung der Revision das Ersturteil wieder herzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.