Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 171/05h×

Entscheidung 4 Ob 171/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob171/05h

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei FC W*****, vertreten durch Dr. Christian Kurz, Mag. Johannes Götsch, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisiorialverfahren 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 6. Mai 2005, GZ 2 R 101/05b-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. März 2005, GZ 12 Cg 24/05t-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts - es hat die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung bestätigt - wurde dem Rechtsvertreter des beklagten Vereins am 6. Juni 2005 zugestellt. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Beklagten wurde am 4. Juli 2005 bei Gericht überreicht. Das Rechtsmittel ist verspätet. Die Frist für den Rekurs gegen den Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und dessen Beantwortung beträgt gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO vierzehn Tage. Diese Bestimmung gilt auch für den Revisionsrekurs (stRsp 4 Ob 273/98w, 4 Ob 121/04d; RIS-Justiz RS0119289). Die in Paragraph 402, Absatz eins, EO angeordnete sinngemäße Anwendung des Paragraph 521 a, ZPO betrifft nur die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber die Rechtsmittelfrist. Der Revisionsrekurs war daher ohne jede inhaltliche Überprüfung der darin aufgeworfenen Rechtsfragen zurückzuweisen.

Der Kläger hat auf die Verspätung des Revisionsrekurses hingewiesen. Die Entscheidung über seine Kosten beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.

Anmerkung

E78575 4Ob171.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00171.05H.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20050915_OGH0002_0040OB00171_05H0000_000