Begründung:
Die Klägerin wurde zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet (§ 145 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, WTBG). Ihr Wirkungsbereich umfasst ua die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder (§ 146 Abs 2 Z 1 WTBG). Ordentliche Mitglieder der Klägerin sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbstständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs berechtigt sind (§ 163 Abs 2 WTBG). Wirtschaftstreuhandberufe sind die freien Berufe des Wirtschaftsprüfers, des Buchprüfers, des Steuerberaters und des Selbstständigen Buchhalters (§ 1 WTBG). Der Berechtigungsumfang dieser Berufe sowie die den zu ihrer Ausübung Berechtigten vorbehaltenen Tätigkeiten sind in den §§ 2 bis 5 WTBG geregelt.Die Klägerin wurde zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet (Paragraph 145, Absatz eins, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, WTBG). Ihr Wirkungsbereich umfasst ua die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder (Paragraph 146, Absatz 2, Ziffer eins, WTBG). Ordentliche Mitglieder der Klägerin sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbstständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs berechtigt sind (Paragraph 163, Absatz 2, WTBG). Wirtschaftstreuhandberufe sind die freien Berufe des Wirtschaftsprüfers, des Buchprüfers, des Steuerberaters und des Selbstständigen Buchhalters (Paragraph eins, WTBG). Der Berechtigungsumfang dieser Berufe sowie die den zu ihrer Ausübung Berechtigten vorbehaltenen Tätigkeiten sind in den Paragraphen 2 bis 5 WTBG geregelt.
Die Beklagte war nie Mitglied der Klägerin. Sie besitzt keine Berechtigung zur Ausübung eines der in den §§ 2 bis 5 WTBG genannten Berufe, jedoch eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Buchhaltung (§ 94 Z 9 GewO). Einer solchen Berechtigung bedarf es nach § 102 Abs 1 GewO für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe sowie der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinn des § 4 Abs 3 EStG. Gewerbliche Buchhalter sind weiters zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, zur Akteneinsicht auf elektronischem Weg bei den Finanzbehörden und zur kalkulatorischen Buchhaltung berechtigt (§ 102 Abs 1 zweiter Satz GewO idFd Gewerberechtsnovelle 2005 BGBl I 2005/85).Die Beklagte war nie Mitglied der Klägerin. Sie besitzt keine Berechtigung zur Ausübung eines der in den Paragraphen 2 bis 5 WTBG genannten Berufe, jedoch eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Buchhaltung (Paragraph 94, Ziffer 9, GewO). Einer solchen Berechtigung bedarf es nach Paragraph 102, Absatz eins, GewO für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe sowie der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, EStG. Gewerbliche Buchhalter sind weiters zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, zur Akteneinsicht auf elektronischem Weg bei den Finanzbehörden und zur kalkulatorischen Buchhaltung berechtigt (Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz GewO idFd Gewerberechtsnovelle 2005 BGBl römisch eins 2005/85).
In der von der Wirtschaftskammer Österreich betriebenen und von jedermann abrufbaren Firmendatenbank bietet die Beklagte unter der Überschrift „Mein Marktplatz" die Lohn- und Gehaltsverrechnung jeder Branche, Steuertipps, Arbeitnehmerveranlagungen ... an und verweist auf einen namentlich genannten Topkunden, für den sie die gesamte steuerliche Beratung übernommen habe. Auf ihrer Homepage bietet die Beklagte unter anderem Auskunft in „Fragen des Arbeitsrechts, Sozialversicherung, Lohn- und Einkommensteuer" an. Die über die Homepage abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten in ihrem Punkt 3. (der Präambel) wie folgt: „Der GBH ist berechtigt, den Dienstleistungs-/Beratungsauftrag durch sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren." Nach dem von der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie) im Mai 2004 herausgegebenen, der Beklagten bekannt gewesenen „offiziellen österreichischen Berufsbild der gewerblichen Buchhalter" ist folgende Leistung im Berechtigungsumfang gemäß § 102 GewO für gewerbliche Buchhalter noch nicht enthalten: ... Die Vertretung von Kunden in Abgabeverfahren und bei Erklärungen vor Behörden wie z. B. Finanzamt und Sozialversicherung.In der von der Wirtschaftskammer Österreich betriebenen und von jedermann abrufbaren Firmendatenbank bietet die Beklagte unter der Überschrift „Mein Marktplatz" die Lohn- und Gehaltsverrechnung jeder Branche, Steuertipps, Arbeitnehmerveranlagungen ... an und verweist auf einen namentlich genannten Topkunden, für den sie die gesamte steuerliche Beratung übernommen habe. Auf ihrer Homepage bietet die Beklagte unter anderem Auskunft in „Fragen des Arbeitsrechts, Sozialversicherung, Lohn- und Einkommensteuer" an. Die über die Homepage abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten in ihrem Punkt 3. (der Präambel) wie folgt: „Der GBH ist berechtigt, den Dienstleistungs-/Beratungsauftrag durch sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren." Nach dem von der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie) im Mai 2004 herausgegebenen, der Beklagten bekannt gewesenen „offiziellen österreichischen Berufsbild der gewerblichen Buchhalter" ist folgende Leistung im Berechtigungsumfang gemäß Paragraph 102, GewO für gewerbliche Buchhalter noch nicht enthalten: ... Die Vertretung von Kunden in Abgabeverfahren und bei Erklärungen vor Behörden wie z. B. Finanzamt und Sozialversicherung.
Die Beklagte erstellte im Februar 2004 über Ersuchen zweier Personen deren Arbeitnehmerveranlagung bzw deren Einkommensteuererklärung, wobei sie jeweils unter der Rubrik „steuerliche Vertretung" ihren Namen samt Kanzleianschrift und Kontaktmöglichkeiten eintrug. Ferner stellte sie im April 2004 für eine der beiden Personen „namens und auftrags meines Klienten" beim Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung des Einkommensteuerguthabens 2003, wobei sie auf eine schriftliche Vollmacht verwies, die ihr die Antragstellerin „zur Vertretung in ... Steuerangelegenheiten beim Wohnsitz- und Betriebsfinanzamt" erteilte hätte. Dass die Klägerin oder eines ihrer Mitglieder eine der beiden von der Beklagten vertretenen Personen ersucht oder gedrängt hätte, diese zu veranlassen, für sie die Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung zu erstellen, steht nicht fest.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, solange sie nicht über die entsprechende Berechtigung verfügt, die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung, die Erstellung der Einkommenssteuererklärung und die Vertretung in Abgabeverfahren, also Dienstleistungen, die gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Z 3 WTBG den Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufen vorbehalten sind, zu erbringen sowie die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung und die Erteilung von Steuertipps sowie die Beantwortung von Fragen zur Lohn- und Einkommensteuer, also Dienstleistungen, die gemäß § 3 Abs 1 Z 1 WTBG den Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe vorbehalten sind, anzubieten. Die Beklagte biete den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltene Leistungen an und erbringe sie, indem sie Steuerpflichtigen die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung sowie Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts offeriere, diese Dienstleistungen auch durchführe und die Erstellung der Einkommensteuererklärung und die Vertretung vor Behörden in Abgabeverfahren übernehme. Sie habe für eine bestimmte Person die Arbeitnehmerveranlagung erstellt und sich hiebei im dafür verwendeten Formular in die Rubrik „steuerliche Vertretung" eingetragen. Sie biete die Erstellung von Arbeitnehmerveranlagungen auch in der Firmendatenbank der Wirtschaftskammer Österreich an. Weiters habe sie für eine bestimmte Person die Einkommensteuererklärung erstellt und sich hiebei wiederum in die Rubrik „steuerliche Vertretung" eingetragen, für die Genannte außerdem einen Antrag auf Rückerstattung eines Steuerguthabens an das Finanzamt gestellt und dabei auf eine ihr erteilte, bereits überreichte Vollmacht verwiesen. Sie biete „Steuertipps", also steuerliche Beratung, an. Das Verhalten der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen das WTBG und gegen § 102 GewO als sittenwidriger Rechtsbruch nach § 1 UWG zu qualifizieren. Das Auftreten der Beklagten im geschäftlichen Verkehr sei auch geeignet, das angesprochene Publikum über ihren wahren Berechtigungsumfang zu täuschen, und damit irreführend im Sinne des § 2 Abs 1 UWG.Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, solange sie nicht über die entsprechende Berechtigung verfügt, die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung, die Erstellung der Einkommenssteuererklärung und die Vertretung in Abgabeverfahren, also Dienstleistungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, WTBG den Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufen vorbehalten sind, zu erbringen sowie die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung und die Erteilung von Steuertipps sowie die Beantwortung von Fragen zur Lohn- und Einkommensteuer, also Dienstleistungen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG den Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe vorbehalten sind, anzubieten. Die Beklagte biete den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltene Leistungen an und erbringe sie, indem sie Steuerpflichtigen die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung sowie Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts offeriere, diese Dienstleistungen auch durchführe und die Erstellung der Einkommensteuererklärung und die Vertretung vor Behörden in Abgabeverfahren übernehme. Sie habe für eine bestimmte Person die Arbeitnehmerveranlagung erstellt und sich hiebei im dafür verwendeten Formular in die Rubrik „steuerliche Vertretung" eingetragen. Sie biete die Erstellung von Arbeitnehmerveranlagungen auch in der Firmendatenbank der Wirtschaftskammer Österreich an. Weiters habe sie für eine bestimmte Person die Einkommensteuererklärung erstellt und sich hiebei wiederum in die Rubrik „steuerliche Vertretung" eingetragen, für die Genannte außerdem einen Antrag auf Rückerstattung eines Steuerguthabens an das Finanzamt gestellt und dabei auf eine ihr erteilte, bereits überreichte Vollmacht verwiesen. Sie biete „Steuertipps", also steuerliche Beratung, an. Das Verhalten der Beklagten sei wegen Verstoßes gegen das WTBG und gegen Paragraph 102, GewO als sittenwidriger Rechtsbruch nach Paragraph eins, UWG zu qualifizieren. Das Auftreten der Beklagten im geschäftlichen Verkehr sei auch geeignet, das angesprochene Publikum über ihren wahren Berechtigungsumfang zu täuschen, und damit irreführend im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UWG.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Klageführung basiere auf einer „Lockspitzel-Aktion". Sie habe lediglich ihre Adresse im Feld „steuerliche Vertretung" als Zustelladresse angegeben. Für die genannten Personen habe sie nur deshalb Leistungen erbracht, weil sie in sittenwidriger Weise dazu angestiftet worden sei. Im Übrigen erstelle sie - mit wenigen Ausnahmen, wie etwa für Familienangehörige - nie Arbeitnehmerveranlagungen, es komme nur vor, dass sie dabei helfe oder unterstütze. Dies sei einem gewerblichen Buchhalter nicht verboten. Sie habe auch niemanden vor Behörden im Sinn eines aktiven Auftretens für die Partei vertreten, sondern nur eine Zustelladresse bekannt gegeben. Unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung, der Unterlagen der Wirtschaftskammer, der Liberalisierung im Gewerberecht und der dieser zugrundeliegenden Absicht des Gesetzgebers seien die beanstandeten Leistungen von der Gewerbeberechtigung der Beklagten umfasst. Zumindest handle es sich aber bei dieser Einschätzung der Beklagten um eine vertretbare Rechtsansicht, die eine sittenwidrige Rechtsverletzung mit Wettbewerbsabsicht ausschließe.
Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung mit Ausnahme des Verbots des Anbietens der Beantwortung von Fragen zur Lohn- und Einkommensteuer; die Abweisung dieses Teilbegehrens blieb unbekämpft. Die Erstellung von Steuererklärungen und Arbeitnehmerveranlagungen zähle nicht zum Tätigkeitsbereich des gewerblichen Buchhalters, was der Beklagten bewusst gewesen sei. Auch zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden sei sie nicht berechtigt. Sie biete öffentlich die Erteilung von „Steuertipps" an, was geeignet sei, von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums im Sinn einer die Vorschriften des Abgabenrechts wie auch die eigenen wirtschaftlichen Interessen beachtende Beratung und Unterstützung verstanden zu werden, die vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt als Grundlage für die Bemessung der zu entrichtenden Abgaben herangezogen werden könne. Dieses Verständnis der Dienstleistung „Steuertipps" entspreche der den Steuerberatern vorbehaltenen Tätigkeit der Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts (§ 3 Abs 1 Z 1 WTBG).Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung mit Ausnahme des Verbots des Anbietens der Beantwortung von Fragen zur Lohn- und Einkommensteuer; die Abweisung dieses Teilbegehrens blieb unbekämpft. Die Erstellung von Steuererklärungen und Arbeitnehmerveranlagungen zähle nicht zum Tätigkeitsbereich des gewerblichen Buchhalters, was der Beklagten bewusst gewesen sei. Auch zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden sei sie nicht berechtigt. Sie biete öffentlich die Erteilung von „Steuertipps" an, was geeignet sei, von einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums im Sinn einer die Vorschriften des Abgabenrechts wie auch die eigenen wirtschaftlichen Interessen beachtende Beratung und Unterstützung verstanden zu werden, die vom Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt als Grundlage für die Bemessung der zu entrichtenden Abgaben herangezogen werden könne. Dieses Verständnis der Dienstleistung „Steuertipps" entspreche der den Steuerberatern vorbehaltenen Tätigkeit der Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG).
Das Rekursgericht bestätigt die einstweilige Verfügung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung des Berechtigungsumfangs des gewerblichen Buchhalters von den Vorbehaltstätigkeiten der §§ 2 bis 5 WTBG bestehe. Das Anbieten und Erbringen der Tätigkeiten, die Wirtschaftstreuhandberufen vorbehalten seien, durch einen gewerblichen Buchhalter erwecke bei den angesprochenen Interessenten den Eindruck, man brauche dazu keinen Steuerberater oder sonst zur selbstständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs Berechtigten. Dass jemand, der im geschäftlichen Verkehr (gewerbsmäßig) die Erstellung von Arbeitnehmerveranlagungen und Einkommensteuererklärungen sowie die Vertretung im Abgabeverfahren und die abgabenrechtliche Beratung anbiete, über ausreichende Kenntnis verfüge, wolle der Gesetzgeber dadurch sicherstellen, dass er diese Tätigkeiten den zur Ausübung bestimmter Berufe Berechtigten vorbehalte, welche die dafür aufgestellten Zugangsvoraussetzungen erfüllten. Die mangelnde Berechtigung gewerblicher Buchhalter zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden ergebe sich ausdrücklich und unmissverständlich aus dem Gesetz (§ 102 Abs 1 GewO). Dies gehe auch aus den vom einschlägigen Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich herausgegebenen, der Beklagten bekannten „offiziellen österreichischen Berufsbild der gewerblichen Buchhalter" als auch aus einer 2004 von derselben Organisation herausgegebenen Rechtsinformation hervor. Zu einer Beratungstätigkeit sei der gewerbliche Buchhalter nur im Rahmen der Leistungen berechtigt, die er erbringen dürfe, also bezüglich der pagatorischen Buchhaltung (einschließlich Lohnverrechnung und Erstellung von Saldenlisten) und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (einschließlich der in ihrem Rahmen erfolgenden Bilanzerstellung). Aus den allgemeinen Schlagworten „historische Entwicklung" und „Liberalisierung der Gewerbeordnung" lasse sich nichts Konkretes gewinnen. Es fehle daher an einem hinreichenden Substrat, aus dem abzuleiten wäre, dass ein gewerblicher Buchhalter Arbeitnehmerveranlagungen und Einkommensteuererklärungen erstellen sowie „Steuertipps" erteilen dürfe, also Dienstleistungen erbringen, welche abgabenrechtliche Kenntnisse erfordern. Mit ihrer Argumentation, sie erstelle normalerweise weder Arbeitnehmerveranlagungen oder Einkommensteuererklärungen noch schreite sie als „steuerliche Vertretung" ein, sondern habe sich dazu nur über besonderes Drängen bereit erklärt, habe die Beklagte ihr Unrechtsbewusstsein eingestanden. Der Erwerb oder Besitz eines Fachwissens für sich allein berechtige noch nicht dazu, einschlägige Berufe auszuüben, für die spezielle Zugangsvoraussetzungen bestünden.Das Rekursgericht bestätigt die einstweilige Verfügung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung des Berechtigungsumfangs des gewerblichen Buchhalters von den Vorbehaltstätigkeiten der Paragraphen 2 bis 5 WTBG bestehe. Das Anbieten und Erbringen der Tätigkeiten, die Wirtschaftstreuhandberufen vorbehalten seien, durch einen gewerblichen Buchhalter erwecke bei den angesprochenen Interessenten den Eindruck, man brauche dazu keinen Steuerberater oder sonst zur selbstständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs Berechtigten. Dass jemand, der im geschäftlichen Verkehr (gewerbsmäßig) die Erstellung von Arbeitnehmerveranlagungen und Einkommensteuererklärungen sowie die Vertretung im Abgabeverfahren und die abgabenrechtliche Beratung anbiete, über ausreichende Kenntnis verfüge, wolle der Gesetzgeber dadurch sicherstellen, dass er diese Tätigkeiten den zur Ausübung bestimmter Berufe Berechtigten vorbehalte, welche die dafür aufgestellten Zugangsvoraussetzungen erfüllten. Die mangelnde Berechtigung gewerblicher Buchhalter zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden ergebe sich ausdrücklich und unmissverständlich aus dem Gesetz (Paragraph 102, Absatz eins, GewO). Dies gehe auch aus den vom einschlägigen Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich herausgegebenen, der Beklagten bekannten „offiziellen österreichischen Berufsbild der gewerblichen Buchhalter" als auch aus einer 2004 von derselben Organisation herausgegebenen Rechtsinformation hervor. Zu einer Beratungstätigkeit sei der gewerbliche Buchhalter nur im Rahmen der Leistungen berechtigt, die er erbringen dürfe, also bezüglich der pagatorischen Buchhaltung (einschließlich Lohnverrechnung und Erstellung von Saldenlisten) und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (einschließlich der in ihrem Rahmen erfolgenden Bilanzerstellung). Aus den allgemeinen Schlagworten „historische Entwicklung" und „Liberalisierung der Gewerbeordnung" lasse sich nichts Konkretes gewinnen. Es fehle daher an einem hinreichenden Substrat, aus dem abzuleiten wäre, dass ein gewerblicher Buchhalter Arbeitnehmerveranlagungen und Einkommensteuererklärungen erstellen sowie „Steuertipps" erteilen dürfe, also Dienstleistungen erbringen, welche abgabenrechtliche Kenntnisse erfordern. Mit ihrer Argumentation, sie erstelle normalerweise weder Arbeitnehmerveranlagungen oder Einkommensteuererklärungen noch schreite sie als „steuerliche Vertretung" ein, sondern habe sich dazu nur über besonderes Drängen bereit erklärt, habe die Beklagte ihr Unrechtsbewusstsein eingestanden. Der Erwerb oder Besitz eines Fachwissens für sich allein berechtige noch nicht dazu, einschlägige Berufe auszuüben, für die spezielle Zugangsvoraussetzungen bestünden.