Begründung:
Die Klägerin wurde zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet (§ 145 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, WTBG). Ihr Wirkungsbereich umfasst unter anderem die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder (§ 146 Abs 2 Z 1 WTBG). Ordentliche Mitglieder der Klägerin sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbstständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs berechtigt sind (§ 163 Abs 2 WTBG). Wirtschaftstreuhandberufe sind die freien Berufe des Wirtschaftsprüfers, des Buchprüfers, des Steuerberaters und des selbstständigen Buchhalters (§ 1 WTBG). Der Berechtigungsumfang dieser Berufe sowie die den zu ihrer Ausübung Berechtigten vorbehaltenen Tätigkeiten sind in den §§ 2 bis 5 WTBG geregelt.Die Klägerin wurde zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder errichtet (Paragraph 145, Absatz eins, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, WTBG). Ihr Wirkungsbereich umfasst unter anderem die Vertretung und Förderung von Interessen, Rechten und Angelegenheiten der Gesamtheit ihrer Mitglieder (Paragraph 146, Absatz 2, Ziffer eins, WTBG). Ordentliche Mitglieder der Klägerin sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbstständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs berechtigt sind (Paragraph 163, Absatz 2, WTBG). Wirtschaftstreuhandberufe sind die freien Berufe des Wirtschaftsprüfers, des Buchprüfers, des Steuerberaters und des selbstständigen Buchhalters (Paragraph eins, WTBG). Der Berechtigungsumfang dieser Berufe sowie die den zu ihrer Ausübung Berechtigten vorbehaltenen Tätigkeiten sind in den Paragraphen 2 bis 5 WTBG geregelt.
Die Beklagte ist berechtigt, die Gewerbe der Unternehmensberatung gemäß § 136 GewO und des gewerblichen Buchhalters gemäß § 102 GewO auszuüben. Sie ist nicht Mitglied der Klägerin und verfügt über keine Berufsberechtigung für den Wirtschaftstreuhandberuf des Steuerberaters oder eines anderen in den §§ 2 bis 5 WTBG genannten Berufs. Der Berechtigungsumfang des gewerblichen Buchhalters gemäß § 102 Abs 1 GewO umfasst die pagatorische Buchhaltung (Geschäfts- oder Finanzbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung von Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des § 125 BAO und der Einnahmen- Ausgabenrechnung iSd § 4 Abs 3 EStG. Zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie zur Vertretung vor Behörden, sind gewerbliche Buchhalter nicht berechtigt. Zur Abgrenzung von den Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe, insbesondere von selbstständigen Buchhaltern, haben sich gewerbliche Buchhalter in der äußeren Bezeichnung und im geschäftlichen Verkehr als "gewerbliche Buchhalter" zu bezeichnen (§ 102 Abs 2 GewO).Die Beklagte ist berechtigt, die Gewerbe der Unternehmensberatung gemäß Paragraph 136, GewO und des gewerblichen Buchhalters gemäß Paragraph 102, GewO auszuüben. Sie ist nicht Mitglied der Klägerin und verfügt über keine Berufsberechtigung für den Wirtschaftstreuhandberuf des Steuerberaters oder eines anderen in den Paragraphen 2 bis 5 WTBG genannten Berufs. Der Berechtigungsumfang des gewerblichen Buchhalters gemäß Paragraph 102, Absatz eins, GewO umfasst die pagatorische Buchhaltung (Geschäfts- oder Finanzbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung von Saldenlisten für Betriebe im Rahmen der doppelten Wertgrenzen des Paragraph 125, BAO und der Einnahmen- Ausgabenrechnung iSd Paragraph 4, Absatz 3, EStG. Zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie zur Vertretung vor Behörden, sind gewerbliche Buchhalter nicht berechtigt. Zur Abgrenzung von den Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe, insbesondere von selbstständigen Buchhaltern, haben sich gewerbliche Buchhalter in der äußeren Bezeichnung und im geschäftlichen Verkehr als "gewerbliche Buchhalter" zu bezeichnen (Paragraph 102, Absatz 2, GewO).
Die Beklagte hat zumindest für einen Steuerpflichtigen bei einem Wiener Finanzamt einen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt. Außerdem hat sie in einem weiteren Fall gegen einen Bescheid gemäß § 84 BAO, mit dem sie als Bevollmächtigte abgelehnt worden ist, Berufung an das Finanzamt erhoben. In diesem Rechtsmittel brachte sie vor, sie vertrete ihre Kunden vor der Finanzbehörde in Steuersachen und sei hiezu auch berechtigt.Die Beklagte hat zumindest für einen Steuerpflichtigen bei einem Wiener Finanzamt einen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt. Außerdem hat sie in einem weiteren Fall gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 84, BAO, mit dem sie als Bevollmächtigte abgelehnt worden ist, Berufung an das Finanzamt erhoben. In diesem Rechtsmittel brachte sie vor, sie vertrete ihre Kunden vor der Finanzbehörde in Steuersachen und sei hiezu auch berechtigt.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer dieses Rechtsstreits im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verbieten, solange sie nicht über die entsprechende Berechtigung verfügt, Dienstleistungen, die gemäß den §§ 2 bis 5 WTBG den Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe vorbehalten sind, insbesondere die gewerbsmäßige Vertretung von Personen außerhalb der Befugnis gemäß § 136 Abs 3 GewO, zu erbringen. Da die Beklagte nur über die Gewerbeberechtigungen "Unternehmensberatung" und "gewerblicher Buchhalter" verfüge, sei sie nicht berechtigt, ihre Mandanten vor Behörden in Form einer "umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung" zu vertreten; vielmehr handle es sich hierbei um eine Dienstleistung, deren Erbringung in den Vorbehaltsbereich der Wirtschaftstreuhandberufe falle.Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer dieses Rechtsstreits im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verbieten, solange sie nicht über die entsprechende Berechtigung verfügt, Dienstleistungen, die gemäß den Paragraphen 2 bis 5 WTBG den Angehörigen der Wirtschaftstreuhandberufe vorbehalten sind, insbesondere die gewerbsmäßige Vertretung von Personen außerhalb der Befugnis gemäß Paragraph 136, Absatz 3, GewO, zu erbringen. Da die Beklagte nur über die Gewerbeberechtigungen "Unternehmensberatung" und "gewerblicher Buchhalter" verfüge, sei sie nicht berechtigt, ihre Mandanten vor Behörden in Form einer "umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung" zu vertreten; vielmehr handle es sich hierbei um eine Dienstleistung, deren Erbringung in den Vorbehaltsbereich der Wirtschaftstreuhandberufe falle.
Die Beklagte wendete ein, die Vertretung vor Behörden sei keine den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltene Tätigkeit. Gemäß § 136 Abs 3 GewO seien auch Unternehmensberater in einem bestimmten Ausmaß zur Parteienvertretung befugt. Da der Steuerpflichtige nach einem Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 6 Abs 3 UStG für die nächsten 5 Jahre an den Antrag gebunden sei, müsse anhand betriebswirtschaftlicher Überlegungen und Prognoserechnungen geprüft werden, welche Besteuerungsform günstiger sei. Ein Antrag auf Regelbesteuerung sei daher Ergebnis einer betriebswirtschaftlichen Beratung über die Vor- und Nachteile der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Eine derartige Beratung gehöre zu den typischen Leistungen eines Unternehmensberaters. Diejenige Vertretungshandlung, die unmittelbar Ausfluss dieser Beratung sei, sei von der Berechtigung nach § 136 Abs 3 GewO umfasst.Die Beklagte wendete ein, die Vertretung vor Behörden sei keine den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltene Tätigkeit. Gemäß Paragraph 136, Absatz 3, GewO seien auch Unternehmensberater in einem bestimmten Ausmaß zur Parteienvertretung befugt. Da der Steuerpflichtige nach einem Antrag auf Regelbesteuerung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UStG für die nächsten 5 Jahre an den Antrag gebunden sei, müsse anhand betriebswirtschaftlicher Überlegungen und Prognoserechnungen geprüft werden, welche Besteuerungsform günstiger sei. Ein Antrag auf Regelbesteuerung sei daher Ergebnis einer betriebswirtschaftlichen Beratung über die Vor- und Nachteile der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Eine derartige Beratung gehöre zu den typischen Leistungen eines Unternehmensberaters. Diejenige Vertretungshandlung, die unmittelbar Ausfluss dieser Beratung sei, sei von der Berechtigung nach Paragraph 136, Absatz 3, GewO umfasst.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihre Mandanten vor Behörden in Form einer "umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung" zu vertreten. Außenkontakte des Unternehmensberaters namens seines Auftraggebers würden nur solange den Rahmen der Gewerbebefugnis nicht überschreiten, als sie zur Erfüllung ihrer berufstypisch zu erbringenden Leistung erforderlich seien. Ein Antrag auf Regelbesteuerung sei für die Erfüllung der Leistung als Unternehmensberater nicht erforderlich, sondern deren Ergebnis, und daher von der Vertretungsbefugnis des § 136 Abs 3 GewO nicht umfasst. Durch das Ignorieren dieser Vorschrift und Umgehen der Bestellungsvoraussetzungen für Wirtschaftstreuhandberufe verschaffe sich die Beklagte einen Wettbewerbsvorteil vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern und verstoße daher gegen § 1 UWG.Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ihre Mandanten vor Behörden in Form einer "umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung" zu vertreten. Außenkontakte des Unternehmensberaters namens seines Auftraggebers würden nur solange den Rahmen der Gewerbebefugnis nicht überschreiten, als sie zur Erfüllung ihrer berufstypisch zu erbringenden Leistung erforderlich seien. Ein Antrag auf Regelbesteuerung sei für die Erfüllung der Leistung als Unternehmensberater nicht erforderlich, sondern deren Ergebnis, und daher von der Vertretungsbefugnis des Paragraph 136, Absatz 3, GewO nicht umfasst. Durch das Ignorieren dieser Vorschrift und Umgehen der Bestellungsvoraussetzungen für Wirtschaftstreuhandberufe verschaffe sich die Beklagte einen Wettbewerbsvorteil vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern und verstoße daher gegen Paragraph eins, UWG.
Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, dass es die Wendung "insbesondere im Abgabeverfahren" in das Unterlassungsgebot einfügte. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebe der Spruch nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 136 Abs 3 GewO wieder, sondern es werde ihr konkret untersagt, in den Vorbehaltsbereich der Wirtschaftstreuhandberufe einzugreifen, nämlich die den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltenen Vertretungsrechte auszuüben. Lediglich zur Verdeutlichung werde die Formulierung "insbesondere im Abgabeverfahren" in den Spruch aufgenommen. Die beanstandeten Vertretungshandlungen der Beklagten überstiegen den Umfang ihrer Berufsberechtigung und seien als den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltene Tätigkeiten zu sehen.Das Rekursgericht bestätigte die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, dass es die Wendung "insbesondere im Abgabeverfahren" in das Unterlassungsgebot einfügte. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebe der Spruch nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des Paragraph 136, Absatz 3, GewO wieder, sondern es werde ihr konkret untersagt, in den Vorbehaltsbereich der Wirtschaftstreuhandberufe einzugreifen, nämlich die den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltenen Vertretungsrechte auszuüben. Lediglich zur Verdeutlichung werde die Formulierung "insbesondere im Abgabeverfahren" in den Spruch aufgenommen. Die beanstandeten Vertretungshandlungen der Beklagten überstiegen den Umfang ihrer Berufsberechtigung und seien als den Wirtschaftstreuhandberufen vorbehaltene Tätigkeiten zu sehen.