Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die beanstandete Fassung des Unterlassungsgebotes nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Einklang steht; er ist auch berechtigt.
Ob der von den Klägerinnen geltend gemachte Verstoß nur ein auf den Werbespot "Brennendes Zündholz" eingeschränktes Verbot rechtfertigen könnte, braucht hier nicht untersucht zu werden, weil sich die Beklagte gegen eine allgemeinere Fassung des Unterlassungsgebotes nicht zur Wehr setzt, sondern vielmehr selbst in ihrem Rechtsmittelantrag eine Erweiterung des Verbotes auf den Fall vorsieht, daß sie "in sinngleicher Weise" Werbeaussagen der "K*****-Zeitung" (und nicht nur den Werbespot "Brennendes Zündholz) - unter einer weiteren
Voraussetzung - übernehme oder abwandle. Die Beklagte wendet sich nur dagegen, daß ihr mit dem angefochtenen Beschluß ganz allgemein ohne jede Einschränkung verboten wurde, Werbeaussagen der "K*****-Zeitung" unmittelbar zu übernehmen sowie abzuwandeln. Darin ist ihr zuzustimmen, weil das angefochtene Unterlassungsgebot in diesem Belang tatsächlich nicht gerechtfertigt ist:
Ein Unterlassungsgebot ist dann zu weit gefaßt, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt worden ist, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre (Deimbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefaßt sein?, ÖBl 1980, 36 f). Das trifft hier ungeachtet dessen zu, daß nach ständiger Rechtsprechung eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - im Verein mit konkreten Einzelverboten - meist schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (ÖBl 1980, 46; ÖBl 1983, 134; MR 1989, 104; 4 Ob 17/91 uva). Der vom Beklagten tatsächlich verübten Handlung kann bei ihrer Beschreibung durch eine allgemeinere Fassung ein breiterer Rahmen gegeben werden (Pastor,
Der Wettbewerbsprozeß3, 817 und 831 ff; 4 Ob 17/91); dabei muß der Kern der Verletzungshandlung erfaßt sein (Pastor aaO 666; 4 Ob 17/91). Der allgemein gehaltene Teil des von den Klägerinnen begehrten und vom Rekursgericht erlassenen Verbotes geht aber über den Kern der Verletzungshandlung - also dessen, womit die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat - hinaus. Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ja das Nachahmen fremder Reklame an sich zulässig und verstößt nur bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände gegen § 1 UWG (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 572 Rz 522 zu § 1 dUWG). Dann kann aber der Beklagten das Übernehmen und Abwandeln von Werbeaussagen der "K*****-Zeitung" nicht schlechthin untersagt werden. Das Rekursgericht hat die Sittenwidrigkeit der beanstandeten Handlungsweise darin erblickt, daß damit die Zeitung der Klägerinnen in aggressiver Weise herabgesetzt und lächerlich gemacht werde. Bei verallgemeinernder Beschreibung dieses Verhaltens kann der Beklagten demnach nur verboten werden, Werbeaussagen der "K*****-Zeitung" unmittelbar zu übernehmen sowie abzuwandeln, wenn (und nicht "insbesondere" wenn) damit die Klägerinnen (oder ihre Zeitung) lächerlich gemacht und herabgesetzt werden. Der Zusatz des Wörtchens "insbesondere" ist somit in diesem Zusammenhang nicht bloß - wie die Klägerinnen selbst zugestehen (S. 62) - "weglassungswürdig", sondern rechtlich verfehlt.Der Wettbewerbsprozeß3, 817 und 831 ff; 4 Ob 17/91); dabei muß der Kern der Verletzungshandlung erfaßt sein (Pastor aaO 666; 4 Ob 17/91). Der allgemein gehaltene Teil des von den Klägerinnen begehrten und vom Rekursgericht erlassenen Verbotes geht aber über den Kern der Verletzungshandlung - also dessen, womit die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat - hinaus. Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ja das Nachahmen fremder Reklame an sich zulässig und verstößt nur bei Hinzutreten besonderer weiterer Umstände gegen Paragraph eins, UWG (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 572 Rz 522 zu Paragraph eins, dUWG). Dann kann aber der Beklagten das Übernehmen und Abwandeln von Werbeaussagen der "K*****-Zeitung" nicht schlechthin untersagt werden. Das Rekursgericht hat die Sittenwidrigkeit der beanstandeten Handlungsweise darin erblickt, daß damit die Zeitung der Klägerinnen in aggressiver Weise herabgesetzt und lächerlich gemacht werde. Bei verallgemeinernder Beschreibung dieses Verhaltens kann der Beklagten demnach nur verboten werden, Werbeaussagen der "K*****-Zeitung" unmittelbar zu übernehmen sowie abzuwandeln, wenn (und nicht "insbesondere" wenn) damit die Klägerinnen (oder ihre Zeitung) lächerlich gemacht und herabgesetzt werden. Der Zusatz des Wörtchens "insbesondere" ist somit in diesem Zusammenhang nicht bloß - wie die Klägerinnen selbst zugestehen (S. 62) - "weglassungswürdig", sondern rechtlich verfehlt.
Wenn es auch zutrifft, daß zwischen einer vom Sicherungsantrag sprachlich weniger abweichenden Umformulierung ("der Beklagten zu verbieten, Werbeaussagen der periodischen Druckschrift "K*****-Zeitung" unmittelbar zu übernehmen sowie abzuwandeln, wenn damit die klagende Partei lächerlich gemacht und herabgesetzt wird, insbesondere den Werbespot ...) und der von der Beklagten begehrten Fassung ("oder in sinngleicher Weise Werbeaussagen der "K*****-Zeitung" zu übernehmen und abzuwandeln ...") kein inhaltlicher Unterschied besteht, war der letzteren Fassung der Vorzug zu geben, weil es zweckmäßig scheint, das konkrete Einzelverbot an die Spitze zu stellen und darauf das verallgemeinernde Verbot folgen zu lassen. Die von der Beklagten beantragte Fassung des Unterlassungsgebotes entspricht auch im letzten Halbsatz - "wenn damit die "K*****-Zeitung" (und nicht "die klagende Partei") lächerlich gemacht und herabgesetzt wird ..." - besser dem Entscheidungswillen des Rekursgerichtes, hat es doch davon gesprochen, daß die beanstandete Werbung die "K*****-Zeitung" herabsetze, karikiere (S. 48), als minderwertig hinstelle und lächerlich mache (S. 49).
Dem Revisionsrekurs war sohin Folge zu geben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, 41, 50, 52 ZPO. Von einem bloßen Formalerfolg der Beklagten kann entgegen der Meinung der Klägerinnen (S. 62) im Hinblick auf die nicht nur sprachliche, sondern auch inhaltliche Änderung des angefochtenen Spruches keine Rede sein.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, 41, 50, 52 ZPO. Von einem bloßen Formalerfolg der Beklagten kann entgegen der Meinung der Klägerinnen (S. 62) im Hinblick auf die nicht nur sprachliche, sondern auch inhaltliche Änderung des angefochtenen Spruches keine Rede sein.