Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Urteilsveröffentlichung im Internet fehlt; die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2001, 4 Ob 110/01g, hat der erkennende Senat die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts für den von der Klägerin behaupteten Markeneingriff bejaht. Im Zuständigkeitsstreit war vom Vorbringen der Klägerin auszugehen, wonach die Beklagte durch die Werbung im Internet für "BOSS"-Zigaretten den guten Ruf der Marke "BOSS" und des Firmenschlagworts der Klägerin schmarotzerisch ausbeute. Nach dem nunmehr festgestellten Sachverhalt enthält die deutschsprachige Fassung der Websites nicht bloß den Hinweis "nicht alle Marken und Markenvarianten sind überall erhältlich", sondern es werden Tschechien, Ungarn, die Ukraine und Taiwan als einzige Vertriebsländer für "BOSS"-Zigaretten genannt.
Die Vorinstanzen haben trotz dieser Änderung eine Rufausbeutung angenommen. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass eine abstrakte inländische Verwechslungsgefahr genüge und es daher nicht darauf ankomme, ob der Dritte die Wertschätzung der Marke tatsächlich gegenüber inländischen Verkehrskreisen ausnutzt oder beeinträchtigt.
Das Berufungsgericht bezieht sich damit auf die Entscheidung 4 Ob 54/01x (= ÖBl 2002/29 - BOSS-Zigaretten II). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war zu entscheiden, ob eine inländische Rufausbeutung angenommen werden kann, wenn das inländische Publikum die Eingriffsware gar nicht zu Gesicht bekommt und daher seine Vorstellung des guten Rufs der "BOSS"-Bekleidung gar nicht auf die "BOSS"-Zigaretten übertragen kann. Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum, ob durch die Werbung für "BOSS"-Zigaretten auf den Websites der Beklagten auch der österreichische Internetnutzer angesprochen wird (eine Frage, die zwar im Zuständigkeitsstreit bejaht wurde, aber auf Grundlage eines Sachverhalts, in dem ein deutschsprachiger Hinweis auf die Absatzländer fehlte und ein Vertrieb von "BOSS"-Zigaretten in Österreich nicht festgestellt war), und, wenn die erste Frage zu bejahen ist, darum, ob durch die Vermarktung von Zigaretten als "BOSS"-Zigaretten die mit der bekannten Marke "BOSS" verbundenen Gütevorstellungen auf die Zigaretten übertragen werden.Das Berufungsgericht bezieht sich damit auf die Entscheidung 4 Ob 54/01x (= ÖBl 2002/29 - BOSS-Zigaretten römisch zwei). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war zu entscheiden, ob eine inländische Rufausbeutung angenommen werden kann, wenn das inländische Publikum die Eingriffsware gar nicht zu Gesicht bekommt und daher seine Vorstellung des guten Rufs der "BOSS"-Bekleidung gar nicht auf die "BOSS"-Zigaretten übertragen kann. Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum, ob durch die Werbung für "BOSS"-Zigaretten auf den Websites der Beklagten auch der österreichische Internetnutzer angesprochen wird (eine Frage, die zwar im Zuständigkeitsstreit bejaht wurde, aber auf Grundlage eines Sachverhalts, in dem ein deutschsprachiger Hinweis auf die Absatzländer fehlte und ein Vertrieb von "BOSS"-Zigaretten in Österreich nicht festgestellt war), und, wenn die erste Frage zu bejahen ist, darum, ob durch die Vermarktung von Zigaretten als "BOSS"-Zigaretten die mit der bekannten Marke "BOSS" verbundenen Gütevorstellungen auf die Zigaretten übertragen werden.
Die erste Frage stellt sich, weil angesichts der weltweiten Abrufbarkeit des Internets ein berechtigtes Bedürfnis nach Gestaltungsmöglichkeiten besteht, Werbung und Angebot auf bestimmte Staaten zu beschränken (s Freitag, Marken- und Kennzeichenrecht im Internet, in Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internetrecht², 460 [494 f]). In diesem Sinn kann der Hinweis auf einer Website, dass das Angebot nur für bestimmte Märkte gelte, ein zusätzliches Indiz dafür sein, auf welche Märkte ein Angebot ausgerichtet ist; er darf aber weder durch den sonstigen Inhalt der Website noch durch das tatsächliche Verhalten des werbenden Unternehmens widerlegt sein (s Mankowski, Internet und Internationales Wettbewerbsrecht, GRURInt 1999, 909 [919 f]; Seidelberger, Wettbewerbsrecht und Internet, RdW 2000, 518 [518 f] mwN).
Im vorliegenden Fall erklärt die Beklagte zwar, die Zigaretten nur in bestimmten Ländern zu vertreiben, die Zigaretten werden aber - wie vom Erstgericht festgestellt - auch in österreichischen Duty Free Shops vertrieben. Damit ist ihre Erklärung durch ihr tatsächliches Verhalten widerlegt. Schon aus diesem Grund kann der Disclaimer die Ausrichtung der Werbung für BOSS-Zigaretten auch auf österreichische Internetnutzer nicht hindern. Es muss daher nicht weiter geprüft werden, ob ein Hinweis auf die Absatzmärkte ausreicht, um einen Eingriff in das Markenrecht der Klägerin auszuschließen.
Was die zweite Frage betrifft, so ist eine Rufübertragung - wie schon vom Erstgericht richtig erkannt - zu bejahen, weil die Beklagte genau mit jenen Eigenschaften ihrer Zigarettenmarke wirbt, die für die bekannte "BOSS"-Marke charakteristisch sind: internationales Flair und Erfolg. Dass die Beklagte diese Eigenschaften für ihre slowenischen Marken in Anspruch nimmt, kann naturgemäß einen Eingriff in die prioritätsälteren österreichischen Rechte der Klägerin nicht ausschließen, weil gerade dadurch der gute Ruf der "BOSS"-Marke auf die slowenischen Marken übertragen wird.
Ob die Beklagte den Schriftzug der Klägerin übernommen hat oder ob sie ihn - in Ländern außerhalb Österreichs - länger verwendet als die Klägerin, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist allein, dass die Beklagte in Österreich keine prioritätsälteren Rechte besitzt und dass der Gebrauch des Schriftzugs in anderen Ländern einen markenverletzenden Gebrauch in Österreich nicht zu rechtfertigen vermag.
Die Beklagte regt an, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art 5 Abs 2 MarkenRL einer diese Bestimmung umsetzenden nationalen Norm entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass die Benutzung einer Marke auf einer Website unter den hier gegebenen Umständen als unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer bekannten österreichischen Marke qualifiziert wird. Ihrer Anregung ist nicht zu folgen, weil - wie der EuGH immer wieder betont (zuletzt etwa EuGH C-143/0 = wbl 2002/171) - die Beurteilung des konkreten Falls Sache der nationalen Gerichte ist und, entgegen der Behauptung der Beklagten, auch in einem Fall wie dem vorliegenden nicht dem EuGH vorbehalten ist.Die Beklagte regt an, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL einer diese Bestimmung umsetzenden nationalen Norm entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass die Benutzung einer Marke auf einer Website unter den hier gegebenen Umständen als unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer bekannten österreichischen Marke qualifiziert wird. Ihrer Anregung ist nicht zu folgen, weil - wie der EuGH immer wieder betont (zuletzt etwa EuGH C-143/0 = wbl 2002/171) - die Beurteilung des konkreten Falls Sache der nationalen Gerichte ist und, entgegen der Behauptung der Beklagten, auch in einem Fall wie dem vorliegenden nicht dem EuGH vorbehalten ist.
Die Beklagte macht geltend, dass das Unterlassungsgebot zu weit gefasst und damit zu unbestimmt sei, um vollstreckbar zu sein. Das Unterlassungsgebot erfasse seinem Wortlaut nach jede Benutzung "im Internet". Der nicht spezialisierte Exekutionsrichter müsse sich die Einschränkung auf den österreichischen Markt "dazudenken". Das Unterlassungsgebot sei dahin einzuschränken, dass es nur dann gilt, wenn sich die Werbung und/oder das Angebot ausdrücklich oder erkennbar (Verwendung einer .at Domain) auf den österreichischen Markt bezieht oder wenn nicht klargestellt wird, dass Werbung und Angebot nicht für den österreichischen Markt bestimmt sind.
Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung Gegenstand des Urteilsantrags und des Unterlassungsgebots immer die konkrete Verletzungshandlung zu sein hat. Ein unbestimmtes Begehren erfüllt die prozessuale Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel nicht; zu weit gefasst ist ein Unterlassungsgebot, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt wird, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre (4 Ob 16/91 = ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 17/91 = Öbl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; 4 Ob 288/00g = ÖBl 2002, 17 - Mini-Scooter uva).Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung Gegenstand des Urteilsantrags und des Unterlassungsgebots immer die konkrete Verletzungshandlung zu sein hat. Ein unbestimmtes Begehren erfüllt die prozessuale Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel nicht; zu weit gefasst ist ein Unterlassungsgebot, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt wird, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wäre (4 Ob 16/91 = ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; 4 Ob 17/91 = Öbl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei; 4 Ob 288/00g = ÖBl 2002, 17 - Mini-Scooter uva).
Im vorliegenden Fall wird der Beklagten jede Zigarettenwerbung mit der Marke der Klägerin im Internet verboten; deren (österreichische) Markenrechte werden aber nur verletzt, wenn und soweit sich die Werbung auch an österreichische Internetnutzer richtet. Das ist bei einer Werbung in deutscher Sprache jedenfalls dann der Fall, wenn - wie hier - die Ware, für die geworben wird, auch tatsächlich in Österreich vertrieben wird. Ein Hinweis, dass die Waren nur in anderen Staaten vertrieben würden, kann den Österreichbezug der Werbung unter diesen Umständen - wie oben dargelegt - keineswegs ausschließen.
In einem solchen Fall kann das Unterlassungsgebot demnach auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass kein Disclaimer vorliegt. Im Spruch ist aber klarzustellen, dass das Unterlassungsgebot nur gilt, soweit sich Werbung und/oder Angebot auf den österreichischen Markt beziehen, wenn dieser Zusatz auch nicht geeignet ist, dem Exekutionsrichter die - zugegeben schwierige - Beurteilung zu ersparen, ob sich die Internetwerbung im konkreten Fall auch an österreichische Internetnutzer richtet. Diese Beurteilung kann - sollte die Beklagte ihren Internetauftritt ändern - anhand der im Erkenntnisverfahren angewandten Grundsätze immer erst im Exekutionsverfahren vorgenommen werden.
Die Beklagte macht geltend, dass der Klägerin kein Rechnungslegungsanspruch zusteht, soweit die Beklagte Marke und Firmenschlagwort der Klägerin nicht verletze. Das Berufungsgericht habe seine Entscheidung ausschließlich auf eine Verletzung der österreichischen Marke gestützt. Von einer unlauteren Ausnützung oder Beeinträchtigung des klägerischen Firmenschlagworts ohne rechtfertigenden Grund könne keine Rede sein.
Die Beklagte verkennt, dass der Rechnungslegungsanspruch bereits aufgrund des festgestellten Markeneingriffs berechtigt ist (§ 55 MSchG; § 151 PatG). Im Spruch war aber klarzustellen, dass die Beklagte nur über Umsätze mit "BOSS"-Zigaretten Rechnung zu legen hat.Die Beklagte verkennt, dass der Rechnungslegungsanspruch bereits aufgrund des festgestellten Markeneingriffs berechtigt ist (Paragraph 55, MSchG; Paragraph 151, PatG). Im Spruch war aber klarzustellen, dass die Beklagte nur über Umsätze mit "BOSS"-Zigaretten Rechnung zu legen hat.
Die Beklagte wendet sich gegen den Umfang der Urteilsveröffentlichung. Sie macht geltend, dass das Vorbringen der Klägerin zu den sachlichen Voraussetzungen der Urteilsveröffentlichung nicht ausreichend konkret sei. Nach dem Mediengesetz könne ein Urteil nur in einem periodischen Medium veröffentlicht werden; das müsse analog auch für das Markenschutzgesetz und das UWG gelten.
Das Erstgericht hat ausgesprochen, dass die Klägerin befugt sei, den stattgebenden Urteilsspruch in den Tageszeitungen "Kurier", "Neue Kronen Zeitung"und "Kleine Zeitung" sowie auf den beiden Websites der Beklagten auf deren Kosten zu veröffentlichen. Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass eine Urteilsveröffentlichung im Internet zulässig ist.
Das Markenschutzgesetz erklärt zur Urteilsveröffentlichung § 149 PatG für sinngemäß anwendbar (§ 55 MSchG); nach § 149 Abs 1 PatG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in einer nach § 409 Abs 2 ZPO zu bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Urteil zu bestimmen. § 149 PatG enthält damit, ebenso wie § 25 UWG, keine Einschränkung auf periodische Medien. Eine solche Einschränkung kann auch § 13 MedG nicht entnommen werden, weil diese Bestimmung für die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung immer jenes Medium bestimmt, in dem die Veröffentlichung erschienen ist, auf die sie sich bezieht. § 13 Abs 5 und 6 MedG regeln daher auch die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien. Für die von der Beklagten gewünschte Einschränkung der Veröffentlichung auf periodische Medien fehlt damit jede Grundlage.Das Markenschutzgesetz erklärt zur Urteilsveröffentlichung Paragraph 149, PatG für sinngemäß anwendbar (Paragraph 55, MSchG); nach Paragraph 149, Absatz eins, PatG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in einer nach Paragraph 409, Absatz 2, ZPO zu bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Urteil zu bestimmen. Paragraph 149, PatG enthält damit, ebenso wie Paragraph 25, UWG, keine Einschränkung auf periodische Medien. Eine solche Einschränkung kann auch Paragraph 13, MedG nicht entnommen werden, weil diese Bestimmung für die Veröffentlichung der Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung immer jenes Medium bestimmt, in dem die Veröffentlichung erschienen ist, auf die sie sich bezieht. Paragraph 13, Absatz 5 und 6 MedG regeln daher auch die Veröffentlichung im Rundfunk oder in anderen in technischer Hinsicht gleichen Medien. Für die von der Beklagten gewünschte Einschränkung der Veröffentlichung auf periodische Medien fehlt damit jede Grundlage.
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen Gesetzesverstoß aufzuklären, welcher auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (stRsp 4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe uva). Wird dem Beklagten eine bestimmte Werbung verboten, so ist es notwendig, mit der Urteilsveröffentlichung jene Verkehrskreise zu erreichen, denen gegenüber die beanstandete Werbung wirksam geworden ist.
Von der - durch das begehrte Unterlassungsgebot allein erfassten - Internetwerbung der Beklagten haben nur jene Verkehrskreise Kenntnis erlangt, die die Websites der Beklagten aufgesucht haben. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass auf die Websites der Beklagten mehrere tausend Mal im Monat von Österreich aus zugegriffen wird. Erfahrungswerte darüber, ob, wie oft und in welchen Zeitabständen der durchschnittliche Internetnutzer auf eine von ihm aufgesuchte Website zurückkehrt, sind dem erkennenden Senat nicht bekannt. Es ist jedoch anzunehmen, dass an den Produkten der Beklagten interessierte Internetnutzer deren Website nicht nur einmal, sondern wiederholt aufsuchen. Wer hingegen auf die Website gerät, ohne an Zigaretten interessiert zu sein, und bei dem es daher bei einem einmaligen Aufsuchen bleibt, dem gegenüber kann die mit der Vermarktung von Zigaretten als "BOSS"-Zigaretten verbundene Rufübertragung nicht wirksam werden. Insoweit besteht daher auch kein Aufklärungsbedürfnis; soweit aber ein Aufklärungsbedürfnis besteht, weil Internetnutzer den guten Ruf der Marke "BOSS" auf die von der Beklagten angebotenen Zigaretten übertragen, handelt es sich um einen Personenkreis, von dem anzunehmen ist, dass er die Websites der Beklagten wiederholt aufsuchen wird, und der daher am besten durch eine Urteilsveröffentlichung im Internet erreicht werden kann.
Das spricht dafür, die Urteilsveröffentlichung auf das Internet zu beschränken, wenn - wie hier - das Unterlassungsgebot nur Werbung im Internet erfasst. Wie die Urteilsveröffentlichung zu erfolgen hat, hat sich nach den technischen Gegebenheiten des Internet zu richten. Danach ist es notwendig, einen Zeitraum zu bestimmen, während dessen die Veröffentlichung auf der Website aufzuscheinen hat, durch deren Inhalt in die Markenrechte der Klägerin eingegriffen wurde. Bei der Bemessung des Zeitraums ist auf den Zeitabstand Bedacht zu nehmen, in dem ein durchschnittlicher, am Inhalt der Website interessierter Internetnutzer die Websites aufsucht. Eine Orientierung an dem Zeitraum, in dem die gesetzwidrige Werbung im Internet aufrufbar war, erscheint nicht zielführend, weil die Urteilsveröffentlichung keine Strafe sein soll, sondern die Aufklärung derjenigen bezweckt, die von der gesetzwidrigen Werbung Kenntnis erlangt haben. Wird aber auf den Aufklärungszweck abgestellt, so erscheint ein Zeitraum von 30 Tagen ausreichend, weil anzunehmen ist, dass ein an den Zigaretten der Beklagten interessierter Internetnutzer deren Websites in kürzeren Abständen aufsucht.
Was die Art der Urteilsveröffentlichung betrifft, so ist es zweckmäßig, wie von der Klägerin angeregt und vom Berufungsgericht übernommen, das Urteil in einem Fenster zu veröffentlichen, das sich öffnet (Pop-up-Fenster), wenn der Internetnutzer auf eine bestimmte Seite gelangt. Dabei erscheint es für die Aufklärung ausreichend, wenn sich das Fenster auf jener Seite öffnet, auf der die Beklagte in deutscher Sprache ihre Produkte vorstellt und von der der Internetnutzer zu weiteren Informationen über die Produkte gelangt. Was die Größe des Fensters betrifft, so erscheint es angemessen, wenn das Fenster ein Viertel der Bildschirmoberfläche bedeckt.
Aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internet bedarf die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der Beklagten. Die Beklagte hat als Betreiberin der Website eine einem Medienunternehmer vergleichbare Stellung. Nach § 25 Abs 7 UWG ist der Medienunternehmer verpflichtet, die Veröffentlichung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. § 149 PatG enthält keine entsprechende Regelung. Diese planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist, da die Interessenlage gleich ist, durch analoge Anwendung des § 25 Abs 7 UWG zu schließen. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen (zum klagbaren Anspruch gegen den Medienunternehmer auf Vornahme der Veröffentlichung s 4 Ob 10/91 = SZ 64/16).Aufgrund der technischen Gegebenheiten des Internet bedarf die Klägerin zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der Beklagten. Die Beklagte hat als Betreiberin der Website eine einem Medienunternehmer vergleichbare Stellung. Nach Paragraph 25, Absatz 7, UWG ist der Medienunternehmer verpflichtet, die Veröffentlichung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Paragraph 149, PatG enthält keine entsprechende Regelung. Diese planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ist, da die Interessenlage gleich ist, durch analoge Anwendung des Paragraph 25, Absatz 7, UWG zu schließen. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen (zum klagbaren Anspruch gegen den Medienunternehmer auf Vornahme der Veröffentlichung s 4 Ob 10/91 = SZ 64/16).
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem Teil des mit insgesamt 1.453,46 EUR bewerteten Veröffentlichungsbegehrens und damit mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlasst hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin ist nur mit einem Teil des mit insgesamt 1.453,46 EUR bewerteten Veröffentlichungsbegehrens und damit mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten veranlasst hat.