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Rechtssatz RS0116975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116975

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Norm

KSchG §30 Abs1
MSchG §55
PatG 1970 §149
UWG §25

Rechtssatz

Wird die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, so kann auf Urteilsveröffentlichung im Internet erkannt werden. Dabei ist ein Zeitraum zu bestimmen, während dessen die Veröffentlichung auf der Website aufzuscheinen hat, durch deren Inhalt rechtswidrig gehandelt wurde. Es ist zweckmäßig, das Urteil in einem Fenster zu veröffentlichen, das sich öffnet (Pop-up-Fenster), wenn der Internetnutzer auf eine bestimmte Seite gelangt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 174/02w
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 174/02w
    Veröff: SZ 2002/134
  • 4 Ob 57/07x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 57/07x
    Abweichend; Beisatz: Diese Entscheidung konnte konnten auf den nachfolgenden technischen Fortschritt (Verbreitung von Pop-up-Blockern) noch nicht Rücksicht nehmen. (T1)
  • 4 Ob 18/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
    Vgl aber; Beisatz: Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen (siehe RS0123550). (T2); Veröff: SZ 2008/66
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    nur: Wird die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, so kann auf Urteilsveröffentlichung im Internet erkannt werden. (T3)
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2017/143
  • 2 Ob 168/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.11.2025 2 Ob 168/25g
    Beisatz: Hier: Österreichweite Urteilsveröffentlichung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Klausel auf einer Website der bundesweit tätigen Beklagten. (T4)
  • 7 Ob 176/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116975

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Dokumentnummer

JJR_20021015_OGH0002_0040OB00174_02W0000_001