Rechtssatz RS0116975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116975
Entscheidungsdatum
15.04.2026
Norm
KSchG §30 Abs1
MSchG §55
PatG 1970 §149
UWG §25
Rechtssatz
Wird die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, so kann auf Urteilsveröffentlichung im Internet erkannt werden. Dabei ist ein Zeitraum zu bestimmen, während dessen die Veröffentlichung auf der Website aufzuscheinen hat, durch deren Inhalt rechtswidrig gehandelt wurde. Es ist zweckmäßig, das Urteil in einem Fenster zu veröffentlichen, das sich öffnet (Pop-up-Fenster), wenn der Internetnutzer auf eine bestimmte Seite gelangt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 174/02w
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 174/02w
Veröff: SZ 2002/134
- 4 Ob 57/07x
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 57/07x
Abweichend; Beisatz: Diese Entscheidung konnte konnten auf den nachfolgenden technischen Fortschritt (Verbreitung von Pop-up-Blockern) noch nicht Rücksicht nehmen. (T1)
- 4 Ob 18/08p
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
Vgl aber; Beisatz: Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen (siehe RS0123550). (T2); Veröff: SZ 2008/66
- 6 Ob 228/16x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
nur: Wird die rechtswidrige Handlung im Internet begangen, so kann auf Urteilsveröffentlichung im Internet erkannt werden. (T3)
- 2 Ob 155/16g
Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
Auch; nur T3; Veröff: SZ 2017/143
- 2 Ob 168/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.11.2025 2 Ob 168/25g
Beisatz: Hier: Österreichweite Urteilsveröffentlichung aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Klausel auf einer Website der bundesweit tätigen Beklagten. (T4)
- 7 Ob 176/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.04.2026 7 Ob 176/24v
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116975
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20021015_OGH0002_0040OB00174_02W0000_001