Die außerordentliche Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung sämtlicher Klagebegehren, hilfsweise aber die Beschränkung der Veröffentlichungsverpflichtung auf ein Pop-up-Fenster in der Größe eines Viertels der Bildschirmoberfläche und für die Dauer von dreißig Tagen anstrebt, ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die gerichtliche Entscheidungsbefugnis betrifft stets den gesamten Streitgegenstand, der durch das Sachbegehren und die vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen bestimmt wird (§ 405 ZPO; Fucik in Fasching/Konecny² III § 405 ZPO Rz 6, 19 mwN). Die Anpassung des Urteilsspruchs an den eigentlichen Inhalt des Klagebegehrens, auch abweichend von dessen Wortlaut, ist daher zulässig; das Gericht darf dem Sachantrag im Urteilsspruch somit eine klarere und deutlichere Fassung geben, selbst wenn es damit vom Wortlaut des Begehrens abweicht (stRsp; RIS-Justiz RS0041254; Fucik aaO Rz 17 mwN). Im Hinblick auf die aus der Klageerzählung (samt Ergänzung in der mündlichen Streitverhandlung) eindeutig erkennbare Absicht des Klägers ist keine Überschreitung des Klagebegehrens ersichtlich (ebenso wenig ein Widerspruch zur in der Revision zitierten Rechtsprechung).1. Die gerichtliche Entscheidungsbefugnis betrifft stets den gesamten Streitgegenstand, der durch das Sachbegehren und die vorgebrachten rechtserzeugenden Tatsachen bestimmt wird (Paragraph 405, ZPO; Fucik in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 405, ZPO Rz 6, 19 mwN). Die Anpassung des Urteilsspruchs an den eigentlichen Inhalt des Klagebegehrens, auch abweichend von dessen Wortlaut, ist daher zulässig; das Gericht darf dem Sachantrag im Urteilsspruch somit eine klarere und deutlichere Fassung geben, selbst wenn es damit vom Wortlaut des Begehrens abweicht (stRsp; RIS-Justiz RS0041254; Fucik aaO Rz 17 mwN). Im Hinblick auf die aus der Klageerzählung (samt Ergänzung in der mündlichen Streitverhandlung) eindeutig erkennbare Absicht des Klägers ist keine Überschreitung des Klagebegehrens ersichtlich (ebenso wenig ein Widerspruch zur in der Revision zitierten Rechtsprechung).
2. Ausgehend vom klar erschließbaren Begehren des Klägers, dem das Berufungsgericht bei Formulierung des Urteilsspruchs Rechnung getragen hat, stellt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit der Rechtsverfolgung durch den Urheber in Form des (angeblich) angestrebten Schutzes seiner „Werknutzungsrechte" nicht.
3. Weder der von der Beklagten im Zusammenhang mit der Existenz und der Funktionsweise von Pop-up-Blockern gerügte Mangel des berufungsgerichtlichen Verfahrens noch die behauptete Aktenwidrigkeit liegen vor. Eine Erörterung dieser Tatsachengrundlage in erster Instanz fand statt; die Existenz und Wirkungsweise von Pop-up-Blockern bestritt die Beklagte nicht substantiiert.
4. Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (RIS-Justiz RS0079737). Im Hinblick auf die gerichtsnotorische Verbreitung von Pop-up-Blockern, die das Anzeigen von in Pop-up-Fenstern enthaltenen Urteilsveröffentlichungen praktisch weitgehend wirkungslos macht (vgl Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung³ Rz 300 mwN; Duursma in Gumpoldsberger/Baumann, § 25 UWG Rz 17), ist die Veröffentlichung direkt auf der Homepage der beklagten Rechteverletzerin als zur Erzielung der gebotenen Aufklärung des Publikums erforderlich. Die von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die eine Urteilsveröffentlichung in Form von Pop-up-Fenstern, die ein Viertel der Bildschirmoberfläche einnehmen, im Sinne eines Kompromisses zwischen den Interessen des Klägers an der entsprechenden Information von Besuchern der Website der Beklagten und dem Interesse der Beklagten an einer freien Gestaltung und Nutzung der eigenen Website als angemessen ansehen (4 Ob 141/04w = SZ 2004/128; 4 Ob 174/02w = SZ 2002/134), konnten auf den nachfolgenden technischen Fortschritt (Verbreitung von Pop-up-Blockern) noch nicht Rücksicht nehmen. Es besteht zwar die technische Möglichkeit, auch blockierte Pop-up-Fenster durch Anklicken sichtbar zu machen, die Wahrscheinlichkeit, dass dies eine ausreichend große Zahl von Internetbenutzern auch machen wird, um die dem Kläger zustehende Aufklärung des Publikums zu erreichen, kann nicht angenommen werden. Die von den Vorinstanzen angeordnete Urteilsveröffentlichung auf der Homepage der beklagten Rechtsverletzerin selbst ist daher ebenso wenig zu beanstanden, wie die den Ermessensspielraum bei Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall keineswegs sprengende Dauer der Veröffentlichung von zwei Monaten.4. Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (RIS-Justiz RS0079737). Im Hinblick auf die gerichtsnotorische Verbreitung von Pop-up-Blockern, die das Anzeigen von in Pop-up-Fenstern enthaltenen Urteilsveröffentlichungen praktisch weitgehend wirkungslos macht vergleiche Ciresa, Handbuch der Urteilsveröffentlichung³ Rz 300 mwN; Duursma in Gumpoldsberger/Baumann, Paragraph 25, UWG Rz 17), ist die Veröffentlichung direkt auf der Homepage der beklagten Rechteverletzerin als zur Erzielung der gebotenen Aufklärung des Publikums erforderlich. Die von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die eine Urteilsveröffentlichung in Form von Pop-up-Fenstern, die ein Viertel der Bildschirmoberfläche einnehmen, im Sinne eines Kompromisses zwischen den Interessen des Klägers an der entsprechenden Information von Besuchern der Website der Beklagten und dem Interesse der Beklagten an einer freien Gestaltung und Nutzung der eigenen Website als angemessen ansehen (4 Ob 141/04w = SZ 2004/128; 4 Ob 174/02w = SZ 2002/134), konnten auf den nachfolgenden technischen Fortschritt (Verbreitung von Pop-up-Blockern) noch nicht Rücksicht nehmen. Es besteht zwar die technische Möglichkeit, auch blockierte Pop-up-Fenster durch Anklicken sichtbar zu machen, die Wahrscheinlichkeit, dass dies eine ausreichend große Zahl von Internetbenutzern auch machen wird, um die dem Kläger zustehende Aufklärung des Publikums zu erreichen, kann nicht angenommen werden. Die von den Vorinstanzen angeordnete Urteilsveröffentlichung auf der Homepage der beklagten Rechtsverletzerin selbst ist daher ebenso wenig zu beanstanden, wie die den Ermessensspielraum bei Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall keineswegs sprengende Dauer der Veröffentlichung von zwei Monaten.
Die Erwägungen im erörterten Punkt sind daher folgendermaßen zusammenzufassen:
Wegen der (gerichtsnotorischen) Verbreitung von „Pop-up-Blockern" ist eine Urteilsveröffentlichung im Internet auf der Homepage des in Anspruch genommenen Rechteverletzers erforderlich, um die gebotene Aufklärung des Publikums zu ermöglichen.
5. Der Kläger brachte nicht nur vor, die Beklagte habe keine Rechte an den von ihm hergestellten Lichtbildwerken erlangt, sondern verwies auch darauf, dass die Beklagte von der Architektengruppe ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Rechteabklärung mit dem Kläger vorzunehmen sei. Aus diesen vorgebrachten Tatsachen ist der den Schadenersatzanspruch rechtfertigende Verschuldensvorwurf abzuleiten. Die Vorinstanzen stellten hiezu fest, dass im Beibrief zur Übersendung der Foto-CD der Hinweis enthalten war, dass die Rechte beim Kläger, dessen Adresse genannt wurde, liegen. Die darauf folgende Bilderveröffentlichung ohne Rücksprache mit dem Kläger als schuldhaft zu qualifizieren, ist frei von Rechtsirrtum.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.