Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, und auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die Abweisung ihres Sicherungsbegehrens hinsichtlich der exotischen Topfpflanzen nicht. Die - vom Rekursgericht bejahte - Frage, ob diese exotischen Topfpflanzen (in der Diktion des Sicherungsbegehrens und seiner Abweisung) „dem gärtnerischen Betriebszweig des Beklagten entsprechen", stellt sich daher im Revisionsrekursverfahren nicht mehr. Im Sicherungsverfahren ist nicht strittig, dass der Beklagte im Betriebszweig Gartenbau als landwirtschaftlicher Gärtner tätig ist (zum Begriff landwirtschaftlicher Gärtner und seine Abgrenzung zum gewerblichen Gärtner im Sinn des § 94 Z 24 GewO siehe Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO7 § 2 Anm 171; Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 § 2 Rz 76) und in diesem Betriebszweig auch Zukäufe tätigt. Ob der Beklagte beim Zukauf fremder Erzeugnisse die 25 %-Grenze des § 2 Abs 3 Z 1 GewO überschritten hat, ist nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens.Die Klägerin bekämpft die Abweisung ihres Sicherungsbegehrens hinsichtlich der exotischen Topfpflanzen nicht. Die - vom Rekursgericht bejahte - Frage, ob diese exotischen Topfpflanzen (in der Diktion des Sicherungsbegehrens und seiner Abweisung) „dem gärtnerischen Betriebszweig des Beklagten entsprechen", stellt sich daher im Revisionsrekursverfahren nicht mehr. Im Sicherungsverfahren ist nicht strittig, dass der Beklagte im Betriebszweig Gartenbau als landwirtschaftlicher Gärtner tätig ist (zum Begriff landwirtschaftlicher Gärtner und seine Abgrenzung zum gewerblichen Gärtner im Sinn des Paragraph 94, Ziffer 24, GewO siehe Kinscher/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 2, Anmerkung 171, ; Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO2 Paragraph 2, Rz 76) und in diesem Betriebszweig auch Zukäufe tätigt. Ob der Beklagte beim Zukauf fremder Erzeugnisse die 25 %-Grenze des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, GewO überschritten hat, ist nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob Gehölze und Baumschulwaren pflanzliche Erzeugnisse im Sinn des § 2 Abs 3 Z 1 GewO sind, die dem Betriebszweig „Gartenbau" zugehören. Der Beklagte macht geltend, auch diese Erzeugnisse seien land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, ihr Vertrieb unterliege nicht der Gewerbeordnung, sodass ein Offenhalten der Verkaufseinrichtungen zum Verkauf von Gehölzen und Baumschulwaren nicht die ihm vorgeworfenen Gesetzesverstöße verwirkliche.Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob Gehölze und Baumschulwaren pflanzliche Erzeugnisse im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, GewO sind, die dem Betriebszweig „Gartenbau" zugehören. Der Beklagte macht geltend, auch diese Erzeugnisse seien land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, ihr Vertrieb unterliege nicht der Gewerbeordnung, sodass ein Offenhalten der Verkaufseinrichtungen zum Verkauf von Gehölzen und Baumschulwaren nicht die ihm vorgeworfenen Gesetzesverstöße verwirkliche.
Die Anwendbarkeit der Vertriebsbeschränkungen des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes setzt nach dessen § 1 voraus, dass die jeweilige Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt; das Öffnungszeitengesetz 2003 ist nach seinem § 1 Abs 1 nur auf Verkaufseinrichtungen von Unternehmen anzuwenden, die der Gewerbeordnung unterliegen.Die Anwendbarkeit der Vertriebsbeschränkungen des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes setzt nach dessen Paragraph eins, voraus, dass die jeweilige Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt; das Öffnungszeitengesetz 2003 ist nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, nur auf Verkaufseinrichtungen von Unternehmen anzuwenden, die der Gewerbeordnung unterliegen.
Vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind unter anderem die Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 1 Z 1 GewO) sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe (§ 2 Abs 1 Z 2 GewO). Zur Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 2 Abs 3 Z 1 GewO die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaus, des Gartenbaus und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaus ferner im Gesetz bestimmt festgelegte Zukäufe von aus dem EWR stammenden Weinen oder Trauben; hinsichtlich aller übrigen Betriebszweige auch der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweigs, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Verkaufswerts aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweigs beträgt. Welche Tätigkeitsbereiche der „Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte" dienen können, wird aus den im Gesetz angeführten Betriebszweigen deutlich. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei unter anderem den Wein- und Obstbau, den Gartenbau und die Baumschulen und stellt auch bei der Regelung des 25 %igen Zukaufs fremder Erzeugnisse auf den jeweiligen Betriebszweig ab (Grabler/Stolzlechner/Wendl aaO § 2 Rz 80).Vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind unter anderem die Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GewO) sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO). Zur Land- und Forstwirtschaft gehören nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, GewO die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaus, des Gartenbaus und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaus ferner im Gesetz bestimmt festgelegte Zukäufe von aus dem EWR stammenden Weinen oder Trauben; hinsichtlich aller übrigen Betriebszweige auch der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweigs, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Verkaufswerts aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweigs beträgt. Welche Tätigkeitsbereiche der „Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte" dienen können, wird aus den im Gesetz angeführten Betriebszweigen deutlich. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei unter anderem den Wein- und Obstbau, den Gartenbau und die Baumschulen und stellt auch bei der Regelung des 25 %igen Zukaufs fremder Erzeugnisse auf den jeweiligen Betriebszweig ab (Grabler/Stolzlechner/Wendl aaO Paragraph 2, Rz 80).
Der Beklagte ist als landwirtschaftlicher Gärtner im Betriebszweig Gartenbau tätig. Er betreibt weder eine Baumschule noch kultiviert er Gehölze. Die in seinen Verkaufseinrichtungen angebotenen Gehölze wie auch die Baumschulware stammen zur Gänze aus Zukäufen und werden in unverändertem Zustand (ohne Kultivierung) weiterverkauft. Es handelt sich daher um reine Handelsware, die weder aus der land- und forstwirtschaftlichen (Ur)Produktion des Beklagten stammt noch - mangels eines entsprechenden Betriebszweigs „Baumschule" - als Zukauf unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 3 Z 1 GewO fällt. In Ansehung dieser Gehölze und Baumschulwaren liegt daher eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit des Beklagten im Sinn des § 2 Abs 1 und Abs 3 Z 1 GewO nicht vor. Das Unterlassungsgebot ist insoweit berechtigt. Es war daher auszusprechen, dass der Detailvertrieb pflanzlicher Erzeugnisse, die nicht dem Betriebszweig Gartenbau zugehören, wie insbesondere Gehölze und Baumschulware unter den angeführten Umständen untersagt wird.Der Beklagte ist als landwirtschaftlicher Gärtner im Betriebszweig Gartenbau tätig. Er betreibt weder eine Baumschule noch kultiviert er Gehölze. Die in seinen Verkaufseinrichtungen angebotenen Gehölze wie auch die Baumschulware stammen zur Gänze aus Zukäufen und werden in unverändertem Zustand (ohne Kultivierung) weiterverkauft. Es handelt sich daher um reine Handelsware, die weder aus der land- und forstwirtschaftlichen (Ur)Produktion des Beklagten stammt noch - mangels eines entsprechenden Betriebszweigs „Baumschule" - als Zukauf unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, GewO fällt. In Ansehung dieser Gehölze und Baumschulwaren liegt daher eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit des Beklagten im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, und Absatz 3, Ziffer eins, GewO nicht vor. Das Unterlassungsgebot ist insoweit berechtigt. Es war daher auszusprechen, dass der Detailvertrieb pflanzlicher Erzeugnisse, die nicht dem Betriebszweig Gartenbau zugehören, wie insbesondere Gehölze und Baumschulware unter den angeführten Umständen untersagt wird.
Zu dem ihm untersagten Verkauf nicht-pflanzlicher Produkte an Sonn- und Feiertagen macht der Beklagte geltend, nach dem Ergebnis der Gewerbereferententagung 1986 stehe dem Landwirt ein Verkauf seiner Naturprodukte in einer notwendigen und zweckmäßigen Verpackung (Umhüllung) zu. Der Verkauf von aus eigener Produktion stammenden Erzeugnissen, die üblicherweise zu Geschenkzwecken erworben werden, sei mit jenem Zubehör zulässig, das bei derartigen Geschenken gebräuchlich sei. Im Übrigen vertrete das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Auffassung, der gesonderte Verkauf von „Hartwaren" sei zulässig, wenn er geeignet sei, einer Be- und Verarbeitung im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 GewO zugeführt zu werden. Dies sei bei Pflanzenschutzmitteln und Dünger, Erde, Dekorationsartikeln und Blumentöpfen der Fall. Unabhängig davon sei darauf abzustellen, ob die nicht-pflanzlichen Produkte im Rahmen der Be- bzw Verarbeitung im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 GewO verwendet würden oder verwendet werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser auch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vertretenen Auffassung, wonach es ausreiche, dass die gesondert verkaufte Hartware nur geeignet sein müsse, einer Be- und Verarbeitung im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 GewO zugeführt zu werden, sei seine damit konform gehende Rechtsauffassung keineswegs unvertretbar.Zu dem ihm untersagten Verkauf nicht-pflanzlicher Produkte an Sonn- und Feiertagen macht der Beklagte geltend, nach dem Ergebnis der Gewerbereferententagung 1986 stehe dem Landwirt ein Verkauf seiner Naturprodukte in einer notwendigen und zweckmäßigen Verpackung (Umhüllung) zu. Der Verkauf von aus eigener Produktion stammenden Erzeugnissen, die üblicherweise zu Geschenkzwecken erworben werden, sei mit jenem Zubehör zulässig, das bei derartigen Geschenken gebräuchlich sei. Im Übrigen vertrete das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Auffassung, der gesonderte Verkauf von „Hartwaren" sei zulässig, wenn er geeignet sei, einer Be- und Verarbeitung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO zugeführt zu werden. Dies sei bei Pflanzenschutzmitteln und Dünger, Erde, Dekorationsartikeln und Blumentöpfen der Fall. Unabhängig davon sei darauf abzustellen, ob die nicht-pflanzlichen Produkte im Rahmen der Be- bzw Verarbeitung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO verwendet würden oder verwendet werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser auch vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vertretenen Auffassung, wonach es ausreiche, dass die gesondert verkaufte Hartware nur geeignet sein müsse, einer Be- und Verarbeitung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO zugeführt zu werden, sei seine damit konform gehende Rechtsauffassung keineswegs unvertretbar.
Zu § 2 Abs 4 Z 1 GewO ist anerkannt, dass der Verkauf von Ziertöpfen (Übertöpfen) zu einer nicht vom landwirtschaftlichen Gärtner stammenden Topfpflanze nicht unter die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft fallen, weil die Beigabe eines Ziertopfes nicht als Verarbeitung oder Bearbeitung des eigenen Naturprodukts angesehen werden kann und der Ziertopf kein mitverarbeitetes Erzeugnis ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl aaO § 2 Rz 94). Der Verkauf von Ziertöpfen anlässlich des Verkaufs von aus eigener Produktion stammenden Topfpflanzen wird jedoch als zulässig angesehen (Kinscher/Paliege-Barfuß aaO § 2 Anm 173; Grabler/Stolzlechner/Wendl aaO § 2 Rz 94).Zu Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO ist anerkannt, dass der Verkauf von Ziertöpfen (Übertöpfen) zu einer nicht vom landwirtschaftlichen Gärtner stammenden Topfpflanze nicht unter die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft fallen, weil die Beigabe eines Ziertopfes nicht als Verarbeitung oder Bearbeitung des eigenen Naturprodukts angesehen werden kann und der Ziertopf kein mitverarbeitetes Erzeugnis ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl aaO Paragraph 2, Rz 94). Der Verkauf von Ziertöpfen anlässlich des Verkaufs von aus eigener Produktion stammenden Topfpflanzen wird jedoch als zulässig angesehen (Kinscher/Paliege-Barfuß aaO Paragraph 2, Anmerkung 173, ; Grabler/Stolzlechner/Wendl aaO Paragraph 2, Rz 94).
Unter Berücksichtigung der im Schrifttum vertretenen Auffassung kann sich der Beklagte mit guten Gründen wohl nur darauf berufen, zum Verkauf von Keramik- und Terrakottatöpfen anlässlich des Verkaufs eines pflanzlichen Erzeugnisses seines Betriebszweiges Gartenbau auch an Sonn- und Feiertagen berechtigt zu sein. Insoweit ist seine Rechtsansicht subjektiv nicht vorwerfbar. Gleiches gilt für den Verkauf von Pflanzenschutzchemikalien, Dünger und Erde, sofern sie anlässlich des Verkaufs von dem Betriebszweig des Beklagten Gärtnerei zugehörenden Pflanzen und für deren Verwendung erfolgt. Dadurch wird auch der Charakter des Betriebs als Gärtnerei nicht verändert. Dass aber der darüber hinausgehende selbstständige Verkauf von Ziertöpfen, Dünger, Erde und Chemikalien, wie auch Brunnen und Dekorartikeln mit einer Bearbeitung oder Verarbeitung überwiegend der eigenen Naturprodukte im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 GewO nichts zu tun hat (und dies dem Beklagten als Fachmann auf dem Gebiet des Gartenbaus ohne weiteres erkennbar sein musste), hat das Rekursgericht zutreffend erkannt (§ 510 (3) ZPO), wenngleich ihm durch Weglassen des Wortes „nichts" ein sinnstörender Schreibfehler unterlaufen ist.Unter Berücksichtigung der im Schrifttum vertretenen Auffassung kann sich der Beklagte mit guten Gründen wohl nur darauf berufen, zum Verkauf von Keramik- und Terrakottatöpfen anlässlich des Verkaufs eines pflanzlichen Erzeugnisses seines Betriebszweiges Gartenbau auch an Sonn- und Feiertagen berechtigt zu sein. Insoweit ist seine Rechtsansicht subjektiv nicht vorwerfbar. Gleiches gilt für den Verkauf von Pflanzenschutzchemikalien, Dünger und Erde, sofern sie anlässlich des Verkaufs von dem Betriebszweig des Beklagten Gärtnerei zugehörenden Pflanzen und für deren Verwendung erfolgt. Dadurch wird auch der Charakter des Betriebs als Gärtnerei nicht verändert. Dass aber der darüber hinausgehende selbstständige Verkauf von Ziertöpfen, Dünger, Erde und Chemikalien, wie auch Brunnen und Dekorartikeln mit einer Bearbeitung oder Verarbeitung überwiegend der eigenen Naturprodukte im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO nichts zu tun hat (und dies dem Beklagten als Fachmann auf dem Gebiet des Gartenbaus ohne weiteres erkennbar sein musste), hat das Rekursgericht zutreffend erkannt (Paragraph 510, (3) ZPO), wenngleich ihm durch Weglassen des Wortes „nichts" ein sinnstörender Schreibfehler unterlaufen ist.
Das Unterlassungsgebot in Ansehung nicht-pflanzlicher Produkte wie Pflanzenschutzmittel, Dünger, Erde, Keramik- und Terrakottatöpfe ist daher mit der Einschränkung eines gleichzeitigen Verkaufs von dem Betriebszweig Gartenbau zugehörenden Pflanzen (und für deren Verwendung) berechtigt. Hinsichtlich des Verkaufs von Brunnen und Dekorartikeln ist das Unterlassungsgebot ohne Einschränkung berechtigt.
Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird teilweise Folge gegeben und die Beschlüsse der Vorinstanzen teilweise abgeändert. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 53 und 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat ihren Sicherungsantrag zu weit gefasst. Mangels anderer Anhaltspunkte sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 17/02g; 4 Ob 283/04b uva).Dem Revisionsrekurs des Beklagten wird teilweise Folge gegeben und die Beschlüsse der Vorinstanzen teilweise abgeändert. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 53, und 50 Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat ihren Sicherungsantrag zu weit gefasst. Mangels anderer Anhaltspunkte sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50 % zu bewerten (4 Ob 17/02g; 4 Ob 283/04b uva).