Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtsfolgen einer Kollision der Interessen eines Minderjährigen mit jenen seines gesetzlichen Vertreters unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Bestimmung des § 1494 ABGB finde deshalb keine Anwendung, weil er stets ordnungsgemäß gesetzlich vertreten gewesen sei; die Interessenkollision seiner Mutter habe vielmehr bewirkt, daß er materiellrechtlich unvertreten gewesen sei. Dazu ist zu erwägen:Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Bestimmung des Paragraph 1494, ABGB finde deshalb keine Anwendung, weil er stets ordnungsgemäß gesetzlich vertreten gewesen sei; die Interessenkollision seiner Mutter habe vielmehr bewirkt, daß er materiellrechtlich unvertreten gewesen sei. Dazu ist zu erwägen:
Zur Frage der Bestellung eines Kurators ordnet § 271 ABGB an, daß das Gericht in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde vorfallen, das Gericht "angegangen werden" muß, für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu bestellen. Der Ausdruck "Geschäfte" in § 271 ABGB ist weit auszulegen: Er umfaßt über seinen eigentlichen Anwendungsbereich - also Geschäfte, deren Partner der gesetzliche Vertreter und der Pflegebefohlene sind - hinaus auch andere Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sowie insbesondere das Führen eines Rechtsstreits (ÖA 1991, 106 mwN); der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; EFSlg 84.264; Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu §§ 271, 272; Schlemmer in Schwimann, ABGB**2 Rz 4 zu § 271). Die Bestimmung ist auch analog auf andere, nicht zwischen Eltern, Vormund und Kindern spielende Kollisionsfälle anzuwenden (Pichler aaO Rz 10; SZ 38/192). Voraussetzung für die Bestellung eines Kollisionskurators ist allerdings immer ein Widerstreit der Interessen des Vertretenen mit jenen seines gesetzlichen Vertreters (SZ 53/136; RZ 1993/51; SZ 68/146 = ÖA 1996, 94). Ein solcher ist etwa dann anzunehmen, wenn eine Nahebeziehung des gesetzlichen Vertreters zu einer am Geschäft beteiligten Person dessen Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen läßt (SZ 53/136; RZ 1993/51). Eine derartige Nahebeziehung allein begründet also noch keinen Kollisionsfall, wenn sich etwa aus der Natur und dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Bedenken gegen die Unbefangenheit des gesetzlichen Vertreters ergeben. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher auch immer, daß aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist (EvBl 1966/152; RZ 1991/64; SZ 53/136). Allein eine Kollision im formellen Sinn genügt somit für eine Bestellung eines Kollisionskurators nicht, sondern es muß auch noch eine solche im materiellen Sinn hinzutreten (EFSlg 84.266; Pichler aaO Rz 1 und 2 zu §§ 271, 272; idS auch Knell,Zur Frage der Bestellung eines Kurators ordnet Paragraph 271, ABGB an, daß das Gericht in Geschäften, welche zwischen Eltern und einem minderjährigen Kinde vorfallen, das Gericht "angegangen werden" muß, für den Minderjährigen einen besonderen Kurator zu bestellen. Der Ausdruck "Geschäfte" in Paragraph 271, ABGB ist weit auszulegen: Er umfaßt über seinen eigentlichen Anwendungsbereich - also Geschäfte, deren Partner der gesetzliche Vertreter und der Pflegebefohlene sind - hinaus auch andere Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sowie insbesondere das Führen eines Rechtsstreits (ÖA 1991, 106 mwN); der Begriff ist so weit zu fassen, wie Kollision im materiellen Sinn droht (RZ 1966, 163; EFSlg 84.264; Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 3 zu Paragraphen 271, 272,; Schlemmer in Schwimann, ABGB**2 Rz 4 zu Paragraph 271,). Die Bestimmung ist auch analog auf andere, nicht zwischen Eltern, Vormund und Kindern spielende Kollisionsfälle anzuwenden (Pichler aaO Rz 10; SZ 38/192). Voraussetzung für die Bestellung eines Kollisionskurators ist allerdings immer ein Widerstreit der Interessen des Vertretenen mit jenen seines gesetzlichen Vertreters (SZ 53/136; RZ 1993/51; SZ 68/146 = ÖA 1996, 94). Ein solcher ist etwa dann anzunehmen, wenn eine Nahebeziehung des gesetzlichen Vertreters zu einer am Geschäft beteiligten Person dessen Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen läßt (SZ 53/136; RZ 1993/51). Eine derartige Nahebeziehung allein begründet also noch keinen Kollisionsfall, wenn sich etwa aus der Natur und dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Bedenken gegen die Unbefangenheit des gesetzlichen Vertreters ergeben. Maßgeblich für das Erfordernis der Bestellung eines Kollisionskurators ist daher auch immer, daß aufgrund des objektiven Sachverhalts eine gesetzmäßige Vertretung des Minderjährigen wegen eines zu befürchtenden Widerstreits an Interessen nicht zu erwarten ist (EvBl 1966/152; RZ 1991/64; SZ 53/136). Allein eine Kollision im formellen Sinn genügt somit für eine Bestellung eines Kollisionskurators nicht, sondern es muß auch noch eine solche im materiellen Sinn hinzutreten (EFSlg 84.266; Pichler aaO Rz 1 und 2 zu Paragraphen 271, 272,; idS auch Knell,
Die Kuratoren im österreichischen Recht, 34 ff je mwN).
Die Notwendigkeit, einen Kollisionskurator zu bestellen, wurde demnach für den Fall einer Prozeßführung von der Rechtsprechung nicht nur dann bejaht, wenn der gesetzliche Vertreter zugleich Prozeßgegner des Minderjährigen ist, sondern auch dann, wenn zwischen dem Minderjährigen und seinem gesetzlichen Vertreter eine Interessenkollision in Bezug auf den Rechtsstreit möglich ist (EFSlg
31.427 mwN; ÖA 1991, 106). Maßgebend ist, ob ein objektiver Tatbestand gegeben ist, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm vertretenen Minderjährigen zuwiderlaufen könnten, sodaß das dem Pflegschaftsgericht obliegende Aufsichtsrecht die Bestellung eines Kollisionskurators erfordert, um die Rechte des Minderjährigen ohne Rücksicht auf die Interessen seines gesetzlichen Vertreters wahrnehmen zu können (EFSlg 31.427 mwN; SZ 53/136; ÖA 1991, 106). Ehrenzweig (System II/2**2, 341) nimmt einen solchen Interessenwiderstreit unter anderem dann an, wenn der gesetzliche Vertreter in so naher Beziehung zu einer beteiligten Person steht, daß seine Unbefangenheit zweifelhaft sein kann.
Im vorliegenden Fall bestand schon nach dem unstrittigen Sachverhalt jedenfalls für die Dauer der Lebensgemeinschaft der Kindesmutter mit dem Beklagten ein derartiger Interessenwiderstreit zwischen den Interessen der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Klägers einerseits und jenen des Minderjährigen andererseits im Zusammenhang mit der Verfolgung der dem Kläger auf Grund des Hundebisses zustehenden Ansprüche. Er resultiert aus der Konkurrenz zwischen allfälligen eigenen Wünschen der Kindesmutter, ihren Lebensgefährten nicht mit finanziellen Ansprüchen des Klägers zu belasten, und dem Interesse des Klägers, berechtigte Ansprüche aus dem Vorfall abgegolten zu erhalten. Dieser Widerstreit an Interessen rechtfertigt die Besorgnis, die Mutter des Klägers als seine gesetzliche Vertreterin sei in ihrer Fähigkeit zur unbefangenen Beurteilung der Ansprüche des Klägers deshalb beeinträchtigt gewesen, weil sie die Lebensgefährtin des beklagten Hundehalters war.
Die in § 1494 ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung unter anderem zugunsten Minderjähriger greift entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht nur dann Platz, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen nicht zu erwarten ist. Dies hat der Oberste Gerichtshof bisher zwar nur im Hinblick auf den Beistand eines Entmündigten (SZ 53/136; SZ 60/163 = JBl 1987, 802) ausgesprochen, dasselbe gilt aber - infolge identer Interessenlage - gleichermaßen für den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen (so offenbar auch Schubert in Rummel, ABGB**2 Rz 1 zu § 1494). Die Verjährungszeit kann in solchen Fällen nie früher als binnen zwei Jahren nach den behobenen Hindernissen vollendet werden (§ 1494 zweiter Satz ABGB).Die in Paragraph 1494, ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung unter anderem zugunsten Minderjähriger greift entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht nur dann Platz, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen nicht zu erwarten ist. Dies hat der Oberste Gerichtshof bisher zwar nur im Hinblick auf den Beistand eines Entmündigten (SZ 53/136; SZ 60/163 = JBl 1987, 802) ausgesprochen, dasselbe gilt aber - infolge identer Interessenlage - gleichermaßen für den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen (so offenbar auch Schubert in Rummel, ABGB**2 Rz 1 zu Paragraph 1494,). Die Verjährungszeit kann in solchen Fällen nie früher als binnen zwei Jahren nach den behobenen Hindernissen vollendet werden (Paragraph 1494, zweiter Satz ABGB).
Bestand demnach - wie ausgeführt - zumindest für die Dauer der Lebensgemeinschaft des Beklagten mit der Kindesmutter eine Interessenkollision mit Auswirkungen auf die Stellung der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Klägers, war für diesen Zeitraum die Verjährungszeit gehemmt. Setzt man den Beginn der Lebensgemeinschaft mit Anfang Juni 1993 und ihr Ende mit Mitte September 1996 an, so ist die am 2. 6. 1998 eingebrachte Schadenersatzklage, die sich auf einen Vorfall am 30. 3. 1993 stützt, unter Bedachtnahme auf die zweijährige Frist des § 1494 ABGB noch innerhalb der Frist des § 1489 ABGB anhängig gemacht worden; die Ansprüche des Klägers sind deshalb noch nicht verjährt.Bestand demnach - wie ausgeführt - zumindest für die Dauer der Lebensgemeinschaft des Beklagten mit der Kindesmutter eine Interessenkollision mit Auswirkungen auf die Stellung der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des Klägers, war für diesen Zeitraum die Verjährungszeit gehemmt. Setzt man den Beginn der Lebensgemeinschaft mit Anfang Juni 1993 und ihr Ende mit Mitte September 1996 an, so ist die am 2. 6. 1998 eingebrachte Schadenersatzklage, die sich auf einen Vorfall am 30. 3. 1993 stützt, unter Bedachtnahme auf die zweijährige Frist des Paragraph 1494, ABGB noch innerhalb der Frist des Paragraph 1489, ABGB anhängig gemacht worden; die Ansprüche des Klägers sind deshalb noch nicht verjährt.
Die Rechtssache erweist sich aber - auch dem Grunde nach - noch nicht als spruchreif. Der Kläger behauptet das Alleinverschulden des Beklagten an seiner Verletzung. Das Erstgericht hat nun keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beklagte als Tierhalter jene Vorkehrungen zur Verwahrung und Beaufsichtigung seiner Hunde getroffen hat, die von ihm nach den erkennbaren Eigenschaften der Tiere zu ergreifen waren (ZVR 1974/140; EFSlg 36.176); in diese Beurteilung ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier einzubeziehen (ZVR 1995/85). Zwar ist die freie Haltung eines Tieres ohne Maulkorb in Haus und Garten dann zulässig, wenn gefährliche Eigenschaften des Hundes nicht bekannt oder nicht erkennbar sind (EvBl 1967/451; JBl 1982, 494); zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aber, ob nicht schon die Hunderasse allein eine besondere Gefährlichkeit des Tieres indiziert. Besondere Gefährlichkeit eines Tieres verlangt vom Tierhalter jedenfalls entsprechend weitergehende Maßnahmen (EvBl 1986/111), wenn auch die ihn treffende Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht nicht überspannt werden darf (SZ 69/264). Zum Einwand des Beklagten, die Kindesmutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, wird festzustellen sein, wie oft der Kläger vor dem 30. 3. 1993 schon mit dem Rottweiler des Beklagten unbeaufsichtigt gespielt hat, ob es für die Kindesmutter vor dem Vorfall irgendwelche Anhaltspunkte dafür gegeben hat, daß der Hund das Kind beim Spielen beißen könnte, und ob der Beklagte allfällige Bedenken der Kindesmutter in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Ungefährlichkeit des Hundes zerstreut hat. Dabei wird das Erstgericht auch die neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu berücksichtigen haben, wonach Kleinkinder mit Hunden auch dann nur unter Aufsicht spielen dürfen, wenn der Hund als gutmütig und harmlos bezeichnet werden kann, also namentlich nicht zur Bissigkeit geneigt hat (SZ 65/106).
Schon dieser Feststellungsmangel zum Grund des Anspruchs führt zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht, das die Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Sinn zu verbreitern haben wird.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.