Der ordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und berechtigt.
1. Mit dem Künstler-Produktions-Vertrag räumte der Beklagte der Klägerin die ausschließlichen Rechte an seinen künstlerischen Darbietungen ein. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass davon alle während der Vertragslaufzeit erbrachten Darbietungen erfasst sein sollten. Diese Laufzeit überstieg ein Jahr. Daher war der Beklagte nach § 31 Abs 2 iVm §§ 66 Abs 1, 67 Abs 2 UrhG berechtigt, den Vertrag zu kündigen, sobald seit dessen Abschluss ein Jahr abgelaufen war; auf dieses Kündigungsrecht konnte er nicht im Voraus verzichten. Diese „wenig bekannte" Regelung (Walter, Österreichisches Urheberrecht I [2009] Rz 1089) dient dem Schutz ausübender Künstler, die durch einen langfristigen Vertrag am Schaffen behindert werden können (EB zur UrhG-Novelle 1972, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht [1986] 307; vgl dazu auch Walter aaO; Dillenz/Gutman, Praxiskommentar zum Urheberrechtsgesetz2 [2004] § 67 Rz 3; Holeschofsky, Verträge über künftige Werke oder künftige Nutzungen, in Dittrich [Hrsg] Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz [1986] 153 [154 FN 8]).1. Mit dem Künstler-Produktions-Vertrag räumte der Beklagte der Klägerin die ausschließlichen Rechte an seinen künstlerischen Darbietungen ein. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass davon alle während der Vertragslaufzeit erbrachten Darbietungen erfasst sein sollten. Diese Laufzeit überstieg ein Jahr. Daher war der Beklagte nach Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 66, Absatz eins, 67, Absatz 2, UrhG berechtigt, den Vertrag zu kündigen, sobald seit dessen Abschluss ein Jahr abgelaufen war; auf dieses Kündigungsrecht konnte er nicht im Voraus verzichten. Diese „wenig bekannte" Regelung (Walter, Österreichisches Urheberrecht römisch eins [2009] Rz 1089) dient dem Schutz ausübender Künstler, die durch einen langfristigen Vertrag am Schaffen behindert werden können (EB zur UrhG-Novelle 1972, abgedruckt bei Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht [1986] 307; vergleiche dazu auch Walter aaO; Dillenz/Gutman, Praxiskommentar zum Urheberrechtsgesetz2 [2004] Paragraph 67, Rz 3; Holeschofsky, Verträge über künftige Werke oder künftige Nutzungen, in Dittrich [Hrsg] Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz [1986] 153 [154 FN 8]).
2. Der Beklagte hatte sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die von ihm am 13. Mai 2008 zum 31. Dezember 2008 erklärte Kündigung des Vertrags berufen. Diese Kündigung ist jedenfalls nach den oben zitierten Bestimmungen wirksam. Denn es ist kein Grund erkennbar, weshalb es dem Beklagten verwehrt sein sollte, der Klägerin eine längere als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten einzuräumen (vgl in mietrechtlichem Zusammenhang 7 Ob 277/63 = EvBl 1964/167; RIS-Justiz RS0044872 [T1]). Den Rechtsgrund der Kündigung musste der Beklagte im Kündigungsschreiben nicht nennen; auch in der Äußerung zum Sicherungsantrag waren (weitere) Rechtsausführungen zum vorgebrachten Tatsachensubstrat und zur ohnehin aufgestellten Behauptung einer sittenwidrig langen Bindung nicht erforderlich.2. Der Beklagte hatte sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die von ihm am 13. Mai 2008 zum 31. Dezember 2008 erklärte Kündigung des Vertrags berufen. Diese Kündigung ist jedenfalls nach den oben zitierten Bestimmungen wirksam. Denn es ist kein Grund erkennbar, weshalb es dem Beklagten verwehrt sein sollte, der Klägerin eine längere als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten einzuräumen vergleiche in mietrechtlichem Zusammenhang 7 Ob 277/63 = EvBl 1964/167; RIS-Justiz RS0044872 [T1]). Den Rechtsgrund der Kündigung musste der Beklagte im Kündigungsschreiben nicht nennen; auch in der Äußerung zum Sicherungsantrag waren (weitere) Rechtsausführungen zum vorgebrachten Tatsachensubstrat und zur ohnehin aufgestellten Behauptung einer sittenwidrig langen Bindung nicht erforderlich.
3. An der Wirksamkeit der Kündigung kann auch die (mehrfache) Ausübung der Option nichts ändern. Denn Zweck der zwingenden Regelung in § 31 Abs 2 iVm § 67 Abs 2 UrhG ist es, dem Künstler die Möglichkeit einzuräumen, sich von einem mehr als einjährigen Exklusivvertrag mit ordentlicher Kündigung zu lösen. Dieser Zweck würde unterlaufen, gestattete man dem Produzenten die Ausübung einer Option, die ungeachtet der Kündigung zu einer Verlängerung der vertraglichen Bindung führte. Die im Vertrag vorgesehene Verlängerungsoption verstößt daher gegen die zwingende Kündigungsmöglichkeit nach § 31 Abs 2 iVm § 67 Abs 2 UrhG.3. An der Wirksamkeit der Kündigung kann auch die (mehrfache) Ausübung der Option nichts ändern. Denn Zweck der zwingenden Regelung in Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 67, Absatz 2, UrhG ist es, dem Künstler die Möglichkeit einzuräumen, sich von einem mehr als einjährigen Exklusivvertrag mit ordentlicher Kündigung zu lösen. Dieser Zweck würde unterlaufen, gestattete man dem Produzenten die Ausübung einer Option, die ungeachtet der Kündigung zu einer Verlängerung der vertraglichen Bindung führte. Die im Vertrag vorgesehene Verlängerungsoption verstößt daher gegen die zwingende Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 31, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 67, Absatz 2, UrhG.
4. Auf die Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrags beruft sich der Beklagte im Revisionsrekurs nicht; ebenso nicht darauf, dass seine fristlose Kündigung wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes wirksam gewesen wäre. Seine nun vertretene Auffassung, dass die Kündigung zur Beendigung des Vertrags mit 14. August 2008 (also nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach § 31 Abs 2 UrhG) geführt habe, scheitert schon am Wortlaut der Kündigungserklärung. Denn diese war auf die sofortige Beendigung des Vertrags gerichtet; sollte dies nicht möglich sein („hilfsweise"), erklärte der Beklagte ausdrücklich eine Kündigung zum Jahresende. Damit hat er selbst klargestellt, was für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gelten soll; auf dieser Grundlage bleibt kein Raum für deren Umdeutung in eine solche mit dreimonatiger Kündigungsfrist.4. Auf die Sittenwidrigkeit des gesamten Vertrags beruft sich der Beklagte im Revisionsrekurs nicht; ebenso nicht darauf, dass seine fristlose Kündigung wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes wirksam gewesen wäre. Seine nun vertretene Auffassung, dass die Kündigung zur Beendigung des Vertrags mit 14. August 2008 (also nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach Paragraph 31, Absatz 2, UrhG) geführt habe, scheitert schon am Wortlaut der Kündigungserklärung. Denn diese war auf die sofortige Beendigung des Vertrags gerichtet; sollte dies nicht möglich sein („hilfsweise"), erklärte der Beklagte ausdrücklich eine Kündigung zum Jahresende. Damit hat er selbst klargestellt, was für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gelten soll; auf dieser Grundlage bleibt kein Raum für deren Umdeutung in eine solche mit dreimonatiger Kündigungsfrist.
5. Durch die Kündigung wurde der Vertrag mit Ablauf des Jahres 2008 beendet. Nach § 31 Abs 2 UrhG gilt das allerdings nur für jene Werke, die zu diesem Zeitpunkt „noch nicht vollendet" sind.5. Durch die Kündigung wurde der Vertrag mit Ablauf des Jahres 2008 beendet. Nach Paragraph 31, Absatz 2, UrhG gilt das allerdings nur für jene Werke, die zu diesem Zeitpunkt „noch nicht vollendet" sind.
5.1. Das Leistungsschutzrecht nach § 66 Abs 1 UrhG gewährt dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung eines Werks der Literatur und Tonkunst auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Als „Vollendung des Werks" iSv § 31 Abs 2 UrhG ist daher der Abschluss jener (allenfalls auch Studio-)Aufführung zu verstehen, die auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten wird; erfolgt die Aufnahme in mehreren Terminen, kommt es auf den letzten an. Weitere produktionstechnische Maßnahmen, insbesondere die technische Bearbeitung einer Aufnahme, sind wegen des Abstellens auf die Aufführung durch den Künstler unerheblich. Dies entspricht im Übrigen der ausdrücklichen Regelung dieser Frage im Vertrag. Denn auch nach dessen Punkt 3.2. beschränken sich die Rechte der Klägerin bei „Beendigung der persönlichen Exklusivität" auf „die unter diesem Vertrag aufgenommenen Titel".5.1. Das Leistungsschutzrecht nach Paragraph 66, Absatz eins, UrhG gewährt dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht, den Vortrag oder die Aufführung eines Werks der Literatur und Tonkunst auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Als „Vollendung des Werks" iSv Paragraph 31, Absatz 2, UrhG ist daher der Abschluss jener (allenfalls auch Studio-)Aufführung zu verstehen, die auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten wird; erfolgt die Aufnahme in mehreren Terminen, kommt es auf den letzten an. Weitere produktionstechnische Maßnahmen, insbesondere die technische Bearbeitung einer Aufnahme, sind wegen des Abstellens auf die Aufführung durch den Künstler unerheblich. Dies entspricht im Übrigen der ausdrücklichen Regelung dieser Frage im Vertrag. Denn auch nach dessen Punkt 3.2. beschränken sich die Rechte der Klägerin bei „Beendigung der persönlichen Exklusivität" auf „die unter diesem Vertrag aufgenommenen Titel".
Die in der Revisionsrekursbeantwortung vertretene Auffassung der Klägerin, dass statt dessen maßgebend sei, welche Darbietungen der Künstler während der Vertragslaufzeit hätte erbringen müssen, kann nicht überzeugen. Allfällige Vertragsverletzungen können Schadenersatzansprüche begründen; sie können aber nicht dazu führen, dass Werknutzungsrechte an Aufnahmen entstehen, die erst nach Ablauf des Vertrags entstehen.
5.2. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf das ihr mit dem Produktionsvertrag eingeräumte Werknutzungsrecht am Leistungsschutzrecht des Beklagten. Nach Beendigung des Vertrags durch eine wirksame Kündigung muss sie daher behaupten und beweisen (im Sicherungsverfahren bescheinigen), dass eine bestimmte Darbietung während der Laufzeit des Vertrags aufgenommen wurde.
Die Klägerin hat dazu in Punkt 4.a. der Klage vorgebracht, dass der Beklagte „bereits während der regulären Vertragsdauer (bis 31. 12. 2008), aber auch nunmehr danach in der Optionszeit" einen eigenen Verlag gegründet und die strittige CD veröffentlicht habe. Dem kann zwar möglicherweise die Behauptung entnommen werden, dass der Beklagte den strittigen Titel noch vor der Beendigung des Vertrags aufgenommen habe. Beweismittel nannte die Klägerin zu diesem Punkt der Klage allerdings nicht. Im Sicherungsantrag verwies sie lediglich pauschal auf die Ausführungen der Klage und auf die Vorlage von 18 Urkunden. Das Erstgericht nahm auf dieser Grundlage (nur) als bescheinigt an, dass der Beklagte „mittlerweile" einen Verlag gegründet und die strittige CD auf den Markt gebracht habe. Eine Feststellung zum Zeitpunkt der Aufnahme traf es nicht.
Das Fehlen dieser Feststellung fällt der Klägerin zur Last. Im Sicherungsverfahren kommt eine Aufhebung zur Erörterung eines unschlüssigen oder unklaren Vorbringens nicht in Betracht (17 Ob 7/09t = wbl 2009, 470 - Das blaue Wunder; RIS-Justiz RS0005452 [T11]). Gleiches muss für das Unterbleiben von Feststellungen gelten, die die Vorinstanzen wegen des gänzlichen Fehlens von konkret dazu genannten Bescheinigungsmitteln nicht treffen konnten. Hier eine ausdrückliche Negativfeststellung zu fordern und die Entscheidungen der Vorinstanzen mit dieser Begründung aufzuheben, wäre ein reiner Formalismus. Vielmehr ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der gefährdeten Partei die ihr obliegende Bescheinigung nicht gelungen ist.
6. Der urheberrechtliche Anspruch der Klägerin ist daher nicht bescheinigt. Eine andere - insbesondere lauterkeitsrechtliche - Begründung für den Unterlassungsanspruch ist nicht zu erkennen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass der Sicherungsantrag samt den dazu gestellten Eventualanträgen abgewiesen wird.
Allgemein gilt: Das Kündigungsrecht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten nach § 31 Abs 2 UrhG (gegebenenfalls iVm § 67 Abs 2 UrhG) kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Werknutzungsberechtigten für den Fall der Kündigung eine Option zur Verlängerung des Vertrags eingeräumt wird.Allgemein gilt: Das Kündigungsrecht des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, UrhG (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 2, UrhG) kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Werknutzungsberechtigten für den Fall der Kündigung eine Option zur Verlängerung des Vertrags eingeräumt wird.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat den Sicherungsantrag zur Gänze abgewehrt; daher hat ihm die Klägerin die Kosten des Sicherungsverfahrens zu ersetzen. Bemessungsgrundlage ist allerdings nur der Streitwert des Unterlassungsbegehrens (10.000 EUR).7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat den Sicherungsantrag zur Gänze abgewehrt; daher hat ihm die Klägerin die Kosten des Sicherungsverfahrens zu ersetzen. Bemessungsgrundlage ist allerdings nur der Streitwert des Unterlassungsbegehrens (10.000 EUR).