Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 2 Abs 3 Z 1 UWG fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1.1. Der Beklagte macht als Verfahrensmangel geltend, er habe den Einwand der Nichtigkeit des Gebrauchsmusters infolge mangelnder Neuheit ausreichend erhoben und dazu auch entsprechende Bescheinigungsmittel angeboten; eine Erörterung allenfalls unschlüssiger Einwendungen sei auch im Rekursverfahren unterblieben.
1.2. Ein Sachvorbringen ist schlüssig, wenn das Sachbegehren materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (4 Ob 274/01z mwN; 4 Ob 114/07d; RIS-Justiz RS0037516). Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme ersetzt werden, daher auch nicht durch den Verweis auf Parteien-, Zeugen- oder Sachverständigenaussagen (RIS-Justiz RS0001252 [T13]).
1.3. Zum - im Sicherungsverfahren zulässigen (17 Ob 16/08i = RIS-Justiz RS0124157) - Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin (hier: infolge fehlender Neuheit; vgl Art 4 Abs 1 GGV) hat der Beklagte nur vorgetragen, das als Eingriffsgegenstand beanstandete Produkt werde „seit über 10 Jahren in unveränderter Ausgestaltung am Markt vertrieben".1.3. Zum - im Sicherungsverfahren zulässigen (17 Ob 16/08i = RIS-Justiz RS0124157) - Einwand der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Klägerin (hier: infolge fehlender Neuheit; vergleiche Artikel 4, Absatz eins, GGV) hat der Beklagte nur vorgetragen, das als Eingriffsgegenstand beanstandete Produkt werde „seit über 10 Jahren in unveränderter Ausgestaltung am Markt vertrieben".
Mit diesem Sachvortrag hat der Beklagte die ihn im Sicherungsverfahren treffende Bescheinigungslast für rechtsvernichtende Einwendungen nicht erfüllt. Zutreffend hat das Rekursgericht ein Vorbringen dazu vermisst, wann welches Unternehmen wo und auf welche Weise die Messer erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Das solcherart unschlüssig gebliebene Vorbringen konnte nicht Gegenstand eines Bescheinigungsverfahrens sein; es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte dazu ausreichende Bescheinigungsmittel angeboten hat.
1.4. Eine Anleitung iSd § 182 ZPO (materielle Prozessleitung) zur Behebung von Inhaltsmängeln (wozu auch unschlüssiges Vorbringen zählt) ist im Sicherungsverfahren nicht erforderlich (E. Kodek in Angst, EO² § 389 Rz 5; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 378 Rz 1 je mwN). Eine Erörterung des Parteienvorbringens, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005452 [T11]). Für die Einwendungen des Antragsgegners kann nichts anderes gelten. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.1.4. Eine Anleitung iSd Paragraph 182, ZPO (materielle Prozessleitung) zur Behebung von Inhaltsmängeln (wozu auch unschlüssiges Vorbringen zählt) ist im Sicherungsverfahren nicht erforderlich (E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 389, Rz 5; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 378, Rz 1 je mwN). Eine Erörterung des Parteienvorbringens, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0005452 [T11]). Für die Einwendungen des Antragsgegners kann nichts anderes gelten. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Den Eingriff in Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin stellt das Rechtsmittel nicht in Frage; auf die - zutreffende - Beurteilung des Rekursgerichts in diesem Punkt ist zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO; zum Prüfungsmaßstab vgl RIS-Justiz RS0120720, zuletzt 17 Ob 16/08i).2. Den Eingriff in Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin stellt das Rechtsmittel nicht in Frage; auf die - zutreffende - Beurteilung des Rekursgerichts in diesem Punkt ist zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO; zum Prüfungsmaßstab vergleiche RIS-Justiz RS0120720, zuletzt 17 Ob 16/08i).
3.1. Der Beklagte bestreitet die Unterscheidungskraft und damit die Schutzfähigkeit der Verpackung des Produkts der Klägerin; auch stehe nicht fest, dass der Beklagte die eigene Verpackung in der verwerflichen Absicht gestaltet habe, damit Verwechslungen mit dem Produkt der Klägerin herbeizuführen. Eine Verpackung könne kein „Produkt" iSd § 2 Abs 3 Z 1 UWG sein.3.1. Der Beklagte bestreitet die Unterscheidungskraft und damit die Schutzfähigkeit der Verpackung des Produkts der Klägerin; auch stehe nicht fest, dass der Beklagte die eigene Verpackung in der verwerflichen Absicht gestaltet habe, damit Verwechslungen mit dem Produkt der Klägerin herbeizuführen. Eine Verpackung könne kein „Produkt" iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG sein.
3.2. Das Unterlassungsbegehren umfasst das Verbot, näher bezeichnete Messer in einer der Verpackung des näher bezeichneten Messersets der Klägerin verwechselbar ähnlichen Verpackung anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen. Dass die Verpackung ihres Messersets sondergesetzlich geschützt sei, hat die Klägerin nicht behauptet; ihr Anspruch ist daher insoweit nach lauterkeitsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen.
3.3. Auf die am 6. 10. 2008 eingebrachte Klage ist das UWG idF nach der Nov 2007 anzuwenden. Soweit sich das Unterlassungsgebot auf die unbefugte Verwendung einer verwechselbar ähnlichen Verpackung bezieht, ist das beanstandete Verhalten am Tatbestand nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG (Imitationsmarketing) zu messen.3.3. Auf die am 6. 10. 2008 eingebrachte Klage ist das UWG in der Fassung nach der Nov 2007 anzuwenden. Soweit sich das Unterlassungsgebot auf die unbefugte Verwendung einer verwechselbar ähnlichen Verpackung bezieht, ist das beanstandete Verhalten am Tatbestand nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG (Imitationsmarketing) zu messen.
3.4. Der Tatbestand der irreführenden Geschäftspraktik nach Punkt 13 des Anhangs zum UWG (Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Umworbenen absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist) kommt hier nicht in Betracht, weil das Unterlassungsbegehren ganz allgemein auf ein Anbieten und In-Verkehr-Bringen, nicht hingegen auf den engeren Begriff eines als Werbung zu beurteilenden Verhaltens abstellt (vgl die Definition von Werbung in Art 2 lit a der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung).3.4. Der Tatbestand der irreführenden Geschäftspraktik nach Punkt 13 des Anhangs zum UWG (Werbung für ein Produkt, das einem Produkt eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den Umworbenen absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall ist) kommt hier nicht in Betracht, weil das Unterlassungsbegehren ganz allgemein auf ein Anbieten und In-Verkehr-Bringen, nicht hingegen auf den engeren Begriff eines als Werbung zu beurteilenden Verhaltens abstellt vergleiche die Definition von Werbung in Artikel 2, Litera a, der RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung).
3.5.1. Als irreführende Geschäftspraktik gilt - wenn das Verhalten geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte - jegliche Vermarktung eines Produkts einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet (§ 2 Abs 3 Z 1 UWG, Imitationsmarketing).3.5.1. Als irreführende Geschäftspraktik gilt - wenn das Verhalten geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte - jegliche Vermarktung eines Produkts einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem Produkt oder Unternehmenskennzeichen eines Mitbewerbers begründet (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG, Imitationsmarketing).
3.5.2. Unter Vermarktung (Marketing) ist jede Handlung zu verstehen, die der Absatzförderung eines Produkts dient (Gamerith, Wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz durch die RL-UGP, ÖBl 2008, 174, 177). Dem Absatz ist dienlich, was dem verständigen Verbraucher bei der Identifizierung eines Unternehmens oder von Produkten eines Unternehmens hilft. Auch Merkmale der Produktverpackung können daher rechtserhebliche Unterscheidungszeichen im Sinne einer Vermarktungspraktik sein und - im Fall herkunftstäuschender Nachahmung - unter den Tatbestand des Imitationsmarketings fallen (ebenso Fezer, Imitationsmarketing - die irreführende Produktvermarktung im Sinne der europäischen Lauterkeitsrichtlinie [Art 6 Abs 2 lit a RL], MarkenR 2006, 511, 514; Gamerith aaO; W. Schuhmacher, Die UWG-Novelle 2007, wbl 2007, 557, 563).3.5.2. Unter Vermarktung (Marketing) ist jede Handlung zu verstehen, die der Absatzförderung eines Produkts dient (Gamerith, Wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz durch die RL-UGP, ÖBl 2008, 174, 177). Dem Absatz ist dienlich, was dem verständigen Verbraucher bei der Identifizierung eines Unternehmens oder von Produkten eines Unternehmens hilft. Auch Merkmale der Produktverpackung können daher rechtserhebliche Unterscheidungszeichen im Sinne einer Vermarktungspraktik sein und - im Fall herkunftstäuschender Nachahmung - unter den Tatbestand des Imitationsmarketings fallen (ebenso Fezer, Imitationsmarketing - die irreführende Produktvermarktung im Sinne der europäischen Lauterkeitsrichtlinie [Art 6 Absatz 2, Litera a, RL], MarkenR 2006, 511, 514; Gamerith aaO; W. Schuhmacher, Die UWG-Novelle 2007, wbl 2007, 557, 563).
3.5.3. Die Unlauterkeit irreführender Vermarktungshandlungen iSd § 2 Abs 3 Z 1 UWG liegt in ihrer Eignung, beim Marktteilnehmer eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und ihn dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Verpackung kann deshalb nur unter der Voraussetzung herkunftstäuschend nachgeahmt werden, dass ihr Vorbild beim Verbraucher eine Herkunftsvorstellung auslösen kann, also (wie bei der Fallgruppe der „vermeidbaren Herkunftstäuschung" nach dem UWG idF vor der Nov 2007; vgl RIS-Justiz RS0078169) wettbewerbliche Eigenart besitzt. Das ist dann der Fall, wenn dem Abnehmer aufgrund bestimmter Gestaltungen und Merkmale der Verpackung eine Unterscheidung von Verpackungen und damit von verpackt auf den Markt gebrachten gleichartigen Produkten anderer Hersteller möglich ist.3.5.3. Die Unlauterkeit irreführender Vermarktungshandlungen iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG liegt in ihrer Eignung, beim Marktteilnehmer eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und ihn dadurch zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Verpackung kann deshalb nur unter der Voraussetzung herkunftstäuschend nachgeahmt werden, dass ihr Vorbild beim Verbraucher eine Herkunftsvorstellung auslösen kann, also (wie bei der Fallgruppe der „vermeidbaren Herkunftstäuschung" nach dem UWG in der Fassung vor der Nov 2007; vergleiche RIS-Justiz RS0078169) wettbewerbliche Eigenart besitzt. Das ist dann der Fall, wenn dem Abnehmer aufgrund bestimmter Gestaltungen und Merkmale der Verpackung eine Unterscheidung von Verpackungen und damit von verpackt auf den Markt gebrachten gleichartigen Produkten anderer Hersteller möglich ist.
3.6. Im Anlassfall ist die von der Klägerin für ihr Messerset verwendete Verpackung unterscheidungskräftig im aufgezeigten Sinn, weil die 11 Messer in Gruppen zu fünf und sechs Stück auf ganz charakteristische Weise in zwei Lagen so übereinander angeordnet sind, dass bei geöffneter Verpackung sämtliche Griffstücke sichtbar sind. Die Verpackung ist damit geeignet, der Identifizierung des Unternehmens der Klägerin und von Produkten ihres Unternehmens zu dienen. Die Formgebung und das einprägsame System dieser Verpackung hat der Beklagte identisch übernommen.
Berücksichtigt man, dass Messersets wie jene der Streitteile auf Märkten und Messen üblicherweise in geöffneten Kartons angeboten werden (vgl auch Lichtbild Beil ./E), liegt die Irreführungseignung der vom Beklagten angewendeten Vermarktungspraktik auf der Hand. Auf allfällige Unterschiede in der grafischen Gestaltung der Verpackungsaußenseite kommt es damit hier nicht weiter an. Verkehrsgeltung ist - anders als nach § 9 Abs 3 UWG - kein Tatbestandselement des § 2 Abs 3 Z 1 UWG. Das Unterlassungsgebot ist damit auch in seinem auf die Verpackung des Messersets abstellenden Umfang berechtigt.Berücksichtigt man, dass Messersets wie jene der Streitteile auf Märkten und Messen üblicherweise in geöffneten Kartons angeboten werden vergleiche auch Lichtbild Beil ./E), liegt die Irreführungseignung der vom Beklagten angewendeten Vermarktungspraktik auf der Hand. Auf allfällige Unterschiede in der grafischen Gestaltung der Verpackungsaußenseite kommt es damit hier nicht weiter an. Verkehrsgeltung ist - anders als nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG - kein Tatbestandselement des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG. Das Unterlassungsgebot ist damit auch in seinem auf die Verpackung des Messersets abstellenden Umfang berechtigt.
4. Zusammenfassend gilt:
Der Tatbestand nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG (Imitationsmarketing) ist erfüllt, wenn eine Produktverpackung, die geeignet ist, beim Verbraucher eine Herkunftsvorstellung auszulösen (also wettbewerbliche Eigenart besitzt), herkunftstäuschend nachgeahmt wird.Der Tatbestand nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG (Imitationsmarketing) ist erfüllt, wenn eine Produktverpackung, die geeignet ist, beim Verbraucher eine Herkunftsvorstellung auszulösen (also wettbewerbliche Eigenart besitzt), herkunftstäuschend nachgeahmt wird.
5. Dem Revisionsrekus kann kein Erfolg beschieden sein.
6. Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten des Beklagten auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO.6. Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.