[7] Der Oberste Gerichtshof ist nicht zur Entscheidung über die Zulassungsvorstellung berufen. Der Akt ist daher vom Erstgericht dem Rekursgericht zu übermitteln.
[8] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (sog Zulassungsvorstellung). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist sogleich der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. [8] 1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (sog Zulassungsvorstellung). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist sogleich der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[9] 2.1. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RS0042366). [9] 2.1. Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (Paragraph 58, Absatz eins, JN; RS0042366).
[10] Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (RS0103147 [T1]; RS0114353). Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung also nicht hinzuzurechnen (RS0103147 [T14]).
[11] Für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es daher, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0103147 [T23[; RS0042366 [T9]; RS0122735).
[12] 2.2. Im vorliegenden Fall entschied das Erstgericht nur über eine Erhöhung des Unterhalts. Diese focht der Vater zur Gänze mit Rekurs an.
[13] Der Streitwert vor dem Rekursgericht beträgt daher nur das 36-Fache des Betrags, um den der laufende Unterhalt erhöht wurde (36 x 310 EUR = 11.160 EUR).
[14] 3.1. Da somit die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR nicht erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht.
[15] 3.2. Der Vater hat sein Rechtsmittel – völlig richtig – ausdrücklich als ordentlichen Revisionsrekurs samt Zulassungsvorstellung bezeichnet. Eine Prüfung durch das Erstgericht, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht ansieht, oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist (vgl RS0109505), kann daher hier unterbleiben. [15] 3.2. Der Vater hat sein Rechtsmittel – völlig richtig – ausdrücklich als ordentlichen Revisionsrekurs samt Zulassungsvorstellung bezeichnet. Eine Prüfung durch das Erstgericht, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht ansieht, oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist vergleiche RS0109505), kann daher hier unterbleiben.
[16] Der Akt ist somit dem Erstgericht zurückzustellen, damit dieses eine Vorlage an das Rekursgericht veranlasst.