[8] Die – von den Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist nicht zulässig.
[9] 1.1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]).
[10] 1.2. Der Oberste Gerichtshof hat die Glücksspieleigenschaft der auch hier prozessgegenständlichen Verträge zum Erwerb von Lootboxen erstmals in der – dasselbe Spiel und dieselben Beklagten betreffenden – Entscheidung 6 Ob 228/24h vom 18. Dezember 2025 (Rz 44 ff) verneint und damit die in Rede stehende Rechtsfrage beantwortet (siehe auch 4 Ob 82/25z).
[11] 2. Demnach kann der Spieler bei dem – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden (Rz 49) – Spielmodus UT trotz der zufallsgenerierten Inhalte der Lootboxen den Spielverlauf durch seine eigenen Fertigkeiten hinreichend steuern, sodass das Spielergebnis nicht im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (Rz 55, 56). Weder der Erwerb und das Öffnen der Lootboxen noch der vorgelagerte, das Videospiel selbst nur unterstützende und vorbereitende Erwerb von Points ist daher Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG (Rz 56 bis 59). 2. Demnach kann der Spieler bei dem – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden (Rz 49) – Spielmodus UT trotz der zufallsgenerierten Inhalte der Lootboxen den Spielverlauf durch seine eigenen Fertigkeiten hinreichend steuern, sodass das Spielergebnis nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (Rz 55, 56). Weder der Erwerb und das Öffnen der Lootboxen noch der vorgelagerte, das Videospiel selbst nur unterstützende und vorbereitende Erwerb von Points ist daher Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG (Rz 56 bis 59).
[12] Dass ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG nur vorliegt, wenn dessen Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, gesteht die Revision zu. Fehlt es daran, so kommt es für die Ablehnung der Qualifikation der Lootboxen als Glücksspiel nicht mehr darauf an, ob der Spieler im Rahmen des hier zu beurteilenden Videospiels ein wirtschaftliches Wagnis eingeht und ob die erworbenen digitalen Inhalte werthaltig sind. Somit kann auch dahinstehen, ob jene Klauseln der Nutzungsvereinbarung, die die Unübertragbarkeit der digitalen Inhalte zum Gegenstand haben, wirksam vereinbart wurden und ob ihre allfällige Unwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht wurde. Dass ein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nur vorliegt, wenn dessen Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, gesteht die Revision zu. Fehlt es daran, so kommt es für die Ablehnung der Qualifikation der Lootboxen als Glücksspiel nicht mehr darauf an, ob der Spieler im Rahmen des hier zu beurteilenden Videospiels ein wirtschaftliches Wagnis eingeht und ob die erworbenen digitalen Inhalte werthaltig sind. Somit kann auch dahinstehen, ob jene Klauseln der Nutzungsvereinbarung, die die Unübertragbarkeit der digitalen Inhalte zum Gegenstand haben, wirksam vereinbart wurden und ob ihre allfällige Unwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht wurde.
[13] 3.2. Weil die hier in Rede stehenden Lootboxen nicht „Glücksspiel“ im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG sind, können sie auch nicht Ausspielungen im Sinn des § 2 GSpG sein. Die Frage, ob sie unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 GSpG oder als „Warenausspielungen“ unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 3 GSpG fallen, stellt sich ebenso nicht. Mit sämtlichen diesbezüglichen Revisionsausführungen wird daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. 3.2. Weil die hier in Rede stehenden Lootboxen nicht „Glücksspiel“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG sind, können sie auch nicht Ausspielungen im Sinn des Paragraph 2, GSpG sein. Die Frage, ob sie unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, GSpG oder als „Warenausspielungen“ unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 3, GSpG fallen, stellt sich ebenso nicht. Mit sämtlichen diesbezüglichen Revisionsausführungen wird daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[14] 4. Auf Wucher hat sich der Kläger in der Berufung nicht gestützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es – wie hier – um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043352 [T33]).
[15] 5. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit wurde jeweils geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 5. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit wurde jeweils geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[16] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Erstbeklagten als Schweizer Unternehmen war jedoch weder die von ihr – kommentarlos mit 20 % – verzeichnete Umsatzsteuer zuzusprechen (vgl RS0114955 [T13]) noch der von ihr grundlos verzeichnete Streitgenossenzuschlag (§ 15 Abs 1 RATG). 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Erstbeklagten als Schweizer Unternehmen war jedoch weder die von ihr – kommentarlos mit 20 % – verzeichnete Umsatzsteuer zuzusprechen vergleiche RS0114955 [T13]) noch der von ihr grundlos verzeichnete Streitgenossenzuschlag (Paragraph 15, Absatz eins, RATG).