Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 188/12v×

Entscheidung 4 Ob 188/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010132 Rechtssatz 07.02.1962Zivilrecht
Fensteröffnungsrecht - Fensterrecht ( Recht auf Licht und Luft ). Negative Feststellungsklage zur Feststellung des Nichtbestandes eines solchen Rechtes - Voraussetzungen für eine negative Feststellungsklage - Unterschied zur actio negatoria.
RS0011564 Rechtssatz 06.11.1981Zivilrecht
Derjenige, der in der eigenen Wand (eines an der Grundgrenze stehenden Gebäudes) Fenster herstellt, ohne damit (etwa durch nach außen aufgehende Fensterflügel) unmittelbar auf den fremden Luftraum einzuwirken, greift noch nicht in die Rechtssphäre seines Na …
RS0011566 Rechtssatz 12.11.1980Zivilrecht
Die im § 476 Z 10 und 11 ABGB aufgezählten verneinenden Hausservituten werden zusammengefaßt auch als "Fensterrecht" bezeichnet.
RS0011730 Rechtssatz 19.12.1975Zivilrecht
Der Eigentümer kann auf seinem Grund Bauten aufführen oder Anpflanzungen vornehmen, welche dem Fenster des Nachbarn die Aussicht entziehen.
RS0015017 Rechtssatz 25.02.1948Zivilrecht
Ein natürlicher Wasserablauf kann nicht Inhalt der Servitut des Wasserleitungsrechtes sein.
RS0034237 Rechtssatz 11.05.1993Zivilrecht
Die Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer. Der Gegner ist vorerst nicht verhalten, ein Vorbringen zu erstatten, dass und weshalb die vom Kläger behaupteten anspruchsbegründenden Vorausse …
RS0034251 Rechtssatz 04.09.1975Zivilrecht
Der Ersitzungsbesitzer hat außer einer Besitzungsübung die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit zu beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende und der Er …
RS0123033 Rechtssatz 12.12.2007Zivilrecht
Für die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach § 476 Z 10 ABGB reicht weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus.
RS0123035 Rechtssatz 12.12.2007Zivilrecht
Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB. Aus § 1471 ABGB ergibt sich, dass ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausg …