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Rechtssatz RS0123035

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123035

Geschäftszahl

6Ob278/06k; 4Ob188/12v

Entscheidungsdatum

28.11.2012

Rechtssatz

Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des Paragraph 476, ABGB. Aus Paragraph 1471, ABGB ergibt sich, dass ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert (nach Paragraph 351, ABGB nicht zum Besitzverlust führend) für sich allein nicht zur Ersitzung hinreicht. Für die Ausübung von Rechtsbesitz ist es erforderlich, dass die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 278/06k
    Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 278/06k
  • 4 Ob 188/12v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 188/12v
    Beisatz: § 364 Abs 3 ABGB sieht lediglich für den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen den Nachbar einschränkende Regeln vor. Diese sind nicht ohne weiters ‑ auch nicht im Wege eines Größenschlusses ‑ auf Gebäude zu übertragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123035

Im RIS seit

11.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20071212_OGH0002_0060OB00278_06K0000_003