Hiezu wurde erwogen:
I.römisch eins.
1) Nach der allgemeinen Regel des Absatzes 4 des Kundmachungspatents zum ABGB vom 1. 6. 1811 trat mit dem Wirksamkeitsbeginn des ABGB am 1. 1. 1812 (Absatz 3 des Kundmachungspatents) alles bestehende Privatrecht - von im vorliegenden Verfahren nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - außer Kraft, sei es Gesetzesrecht, sei es Gewohnheitsrecht, sei es, das im ganzen Staat, sei es, das nur in einzelnen Provinzen oder Bezirken geltende Recht (Pisko/Klang in Klang I² 30 ff).
2) Die Absätze 5 und 6 des Kundmachungspatents enthalten Übergangsrecht. Sie begrenzen in zeitlicher Richtung das Gebiet der Rechtsverhältnisse und Tatbestände, auf die das ABGB vom Beginn seiner Geltung an Anwendung findet. Sie beziehen sich nur auf das ABGB in der Gestalt, in der es durch das Kundmachungspatent Gesetzeskraft erhielt (Pisko/Klang aaO 35 f). Entsprechend der allgemeinen Regel des § 5 ABGB verfügt Absatz 5 des Kundmachungspatents die Nichtrückwirkung des Gesetzes: Das ABGB ist auf Handlungen vor dem 1. 1. 1812 und auf die nach den früheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte nicht anzuwenden. Nach Absatz 6 des Kundmachungspatents ist daher eine vor dem 1. 1. 1812 begonnene Ersitzung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen.2) Die Absätze 5 und 6 des Kundmachungspatents enthalten Übergangsrecht. Sie begrenzen in zeitlicher Richtung das Gebiet der Rechtsverhältnisse und Tatbestände, auf die das ABGB vom Beginn seiner Geltung an Anwendung findet. Sie beziehen sich nur auf das ABGB in der Gestalt, in der es durch das Kundmachungspatent Gesetzeskraft erhielt (Pisko/Klang aaO 35 f). Entsprechend der allgemeinen Regel des Paragraph 5, ABGB verfügt Absatz 5 des Kundmachungspatents die Nichtrückwirkung des Gesetzes: Das ABGB ist auf Handlungen vor dem 1. 1. 1812 und auf die nach den früheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte nicht anzuwenden. Nach Absatz 6 des Kundmachungspatents ist daher eine vor dem 1. 1. 1812 begonnene Ersitzung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen.
3) Aus der angeordneten Nichtrückwirkung des ABGB folgt, dass die Frage, ob eine in die Zeit vor dem 1. 1. 1812 fallende Tatsache den Erwerb oder Verlusts eines dinglichen Rechts begründet, nach der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Das Recht bleibt erworben, wenn auch ein späteres Gesetz die frühere Erwerbungsart nicht mehr kennt (Pfaff/Hofmann, Komm ABGB (1877) I/163; Stubenrauch, Komm ABGB8 (1902) I/37; Wolff in Klang aaO 80). Der Inhalt der dinglichen Rechte und die mit ihnen verbundenen Ansprüche ändern sich aber mit der Gesetzgebung (Pfaff/Hofmann, Exkurse I 154 mwN; Stubenrauch aaO I/37 mwN; vgl Wolff in Klang aaO 80). Neue Bestimmungen über den Verlust dinglicher Rechte sind auch auf bereits erworbene dingliche Rechte anzuwenden; für die Frage, auf welche Art ein dingliches Recht untergeht, kommt es auf die Zeit der Entstehung nicht an (Pfaff/Hofmann, Exkurse I 154 mwN; Stubenrauch aaO I/37 mwN).3) Aus der angeordneten Nichtrückwirkung des ABGB folgt, dass die Frage, ob eine in die Zeit vor dem 1. 1. 1812 fallende Tatsache den Erwerb oder Verlusts eines dinglichen Rechts begründet, nach der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Das Recht bleibt erworben, wenn auch ein späteres Gesetz die frühere Erwerbungsart nicht mehr kennt (Pfaff/Hofmann, Komm ABGB (1877) I/163; Stubenrauch, Komm ABGB8 (1902) I/37; Wolff in Klang aaO 80). Der Inhalt der dinglichen Rechte und die mit ihnen verbundenen Ansprüche ändern sich aber mit der Gesetzgebung (Pfaff/Hofmann, Exkurse römisch eins 154 mwN; Stubenrauch aaO I/37 mwN; vergleiche Wolff in Klang aaO 80). Neue Bestimmungen über den Verlust dinglicher Rechte sind auch auf bereits erworbene dingliche Rechte anzuwenden; für die Frage, auf welche Art ein dingliches Recht untergeht, kommt es auf die Zeit der Entstehung nicht an (Pfaff/Hofmann, Exkurse römisch eins 154 mwN; Stubenrauch aaO I/37 mwN).
II.römisch zwei.
1) Der Kläger stützte in erster Instanz zuletzt die Klagsansprüche ausschließlich auf die Ersitzung des Rechts, das die Eigentümer des Nachbargrundstücks zur Unterlassung verpflichtet, seinem Gebäude Licht und Luft zu nehmen. Die in der Revision behauptete - insbesondere auf die Ausführung der Überdachung des Lichthofs gestützte - schlüssige Rechtseinräumung (§ 863 ABGB) ist eine unzulässige Neuerung, auf die deshalb nicht einzugehen ist.1) Der Kläger stützte in erster Instanz zuletzt die Klagsansprüche ausschließlich auf die Ersitzung des Rechts, das die Eigentümer des Nachbargrundstücks zur Unterlassung verpflichtet, seinem Gebäude Licht und Luft zu nehmen. Die in der Revision behauptete - insbesondere auf die Ausführung der Überdachung des Lichthofs gestützte - schlüssige Rechtseinräumung (Paragraph 863, ABGB) ist eine unzulässige Neuerung, auf die deshalb nicht einzugehen ist.
2) Die Behauptungs- und die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersitzung dieser verneinenden Hausdienstbarkeit (§ 476 Z 10 ABGB) trifft den Kläger als (behaupteter) Ersitzungsbesitzer (RIS-Justiz RS0034237). Er muss außer einer Besitzausübung, die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende der Ersitzungszeit feststeht (RIS-Justiz RS0034251). Der Gegner hingegen ist vorerst nicht gehalten, ein Vorbringen zu erstatten, dass und weshalb die vom Kläger behaupteten anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht gegeben sind; seine Sache ist es lediglich, die rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen vorzubringen, somit etwa ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis (1 Ob 14/93 = SZ 66/59). Er hat einen in den Verlauf der Ersitzungszeit eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen, ferner auch, dass der Besitz nicht redlich und (oder) echt gewesen ist (RIS-Justiz RS0034251 [T 1]) oder die Absicht der Rechtsausübung überhaupt fehlte (RIS-Justiz RS0034237 [T 1]).2) Die Behauptungs- und die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersitzung dieser verneinenden Hausdienstbarkeit (Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB) trifft den Kläger als (behaupteter) Ersitzungsbesitzer (RIS-Justiz RS0034237). Er muss außer einer Besitzausübung, die nach Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entspricht, nur noch die Vollendung der Ersitzungszeit beweisen, wobei es genügt, wenn der Bestand des Rechtsbesitzes am Beginn und Ende der Ersitzungszeit feststeht (RIS-Justiz RS0034251). Der Gegner hingegen ist vorerst nicht gehalten, ein Vorbringen zu erstatten, dass und weshalb die vom Kläger behaupteten anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht gegeben sind; seine Sache ist es lediglich, die rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen vorzubringen, somit etwa ein die Ersitzung ausschließendes Verhältnis (1 Ob 14/93 = SZ 66/59). Er hat einen in den Verlauf der Ersitzungszeit eingetretenen Verlust des Besitzes oder eine Unterbrechung der Ersitzung zu beweisen, ferner auch, dass der Besitz nicht redlich und (oder) echt gewesen ist (RIS-Justiz RS0034251 [T 1]) oder die Absicht der Rechtsausübung überhaupt fehlte (RIS-Justiz RS0034237 [T 1]).
3) Der Kläger hat die Behauptung der Ersitzung der Dienstbarkeit nicht weiter ausgeführt. Dem Vorbringen in der Klage ist zu entnehmen, dass der seit mehreren Jahrhunderten bestandene Lichthof nach der Außenmauer des Hauses des Klägers errichtet wurde. Die Beklagten haben zur Behauptung des ersessenen Rechts nichts erwidert. Sie griffen erstmals in ihrer Berufung die Frage der Servitut näher auf. Das Berufungsgericht kam - ohne jegliches Vorbringen der Beklagten in erster Instanz und ohne nähere Feststellungen des Erstgerichts - nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Argumentation zum Schluss, der Kläger habe die Voraussetzungen für die Ersitzung einer Dienstbarkeit nicht bewiesen bzw die Beklagten hätten lastenfrei Eigentum erworben (§ 1500 ABGB).3) Der Kläger hat die Behauptung der Ersitzung der Dienstbarkeit nicht weiter ausgeführt. Dem Vorbringen in der Klage ist zu entnehmen, dass der seit mehreren Jahrhunderten bestandene Lichthof nach der Außenmauer des Hauses des Klägers errichtet wurde. Die Beklagten haben zur Behauptung des ersessenen Rechts nichts erwidert. Sie griffen erstmals in ihrer Berufung die Frage der Servitut näher auf. Das Berufungsgericht kam - ohne jegliches Vorbringen der Beklagten in erster Instanz und ohne nähere Feststellungen des Erstgerichts - nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Argumentation zum Schluss, der Kläger habe die Voraussetzungen für die Ersitzung einer Dienstbarkeit nicht bewiesen bzw die Beklagten hätten lastenfrei Eigentum erworben (Paragraph 1500, ABGB).
Zutreffend sieht der Revisionswerber darin einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 182a ZPO; RIS-Justiz RS0037300). Diese Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien.Zutreffend sieht der Revisionswerber darin einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (Paragraph 182 a, ZPO; RIS-Justiz RS0037300). Diese Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien.
4) Das Vorbringen des Klägers reicht zur Darlegung des Vorliegens der Ersitzung der behaupteten Dienstbarkeit nicht aus:
a) Der in der Revision geltend gemachte rechtliche Gesichtspunkt des Erwerbs der Dienstbarkeit vor dem 1. 1. 1812 ist keine unzulässige Neuerung. In der Klage ist nämlich ein Rechtserwerb vor dem Inkrafttreten des ABGB angedeutet, wurde doch vorgebracht (und vom Erstgericht) auch festgestellt, der Lichthof habe seit mehreren Jahrhunderten bestanden.
Für die Beurteilung, ob es zu einem Rechtserwerb - insbesondere auf Grund Gewohnheitsrechts - kam, muss aber feststehen, in welche Zeit der behauptete Rechtserwerb fiel, hängt doch davon ab, welches Recht anzuwenden ist. Dazu hat der Kläger in erster Instanz nichts vorgebracht. Die in der Revision behauptete jahrhundertelange Übung zwischen den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vermag jedenfalls Gewohnheitsrecht nicht zu begründen, muss doch bei diesem zu der regelmäßigen faktischen Übung der Rechtsgenossen noch die allgemeine Überzeugung hinzutreten, dass der Inhalt der Übung rechtlich geboten sei, also notfalls mit Rechtszwang durchgesetzt werden könne (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 10 Rz 2).Für die Beurteilung, ob es zu einem Rechtserwerb - insbesondere auf Grund Gewohnheitsrechts - kam, muss aber feststehen, in welche Zeit der behauptete Rechtserwerb fiel, hängt doch davon ab, welches Recht anzuwenden ist. Dazu hat der Kläger in erster Instanz nichts vorgebracht. Die in der Revision behauptete jahrhundertelange Übung zwischen den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vermag jedenfalls Gewohnheitsrecht nicht zu begründen, muss doch bei diesem zu der regelmäßigen faktischen Übung der Rechtsgenossen noch die allgemeine Überzeugung hinzutreten, dass der Inhalt der Übung rechtlich geboten sei, also notfalls mit Rechtszwang durchgesetzt werden könne (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 10, Rz 2).
b) Für die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach § 476 Z 10 ABGB reicht nach diesem Gesetz weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus (1 Ob 23/62 mwN = JBl 1962, 637; Ehrenzweig, System I/2² 324 [FN 6]; Schey/Klang in Klang II² 78). Auf diese Umstände haben sich die Behauptungen des Klägers beschränkt.b) Für die Ersitzung der verneinenden Dienstbarkeit nach Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB reicht nach diesem Gesetz weder der Ablauf eines längeren Zeitraums allein noch der tatsächliche Zustand der Sache, der einem anderen zugute kommt, für sich allein aus (1 Ob 23/62 mwN = JBl 1962, 637; Ehrenzweig, System I/2² 324 [FN 6]; Schey/Klang in Klang II² 78). Auf diese Umstände haben sich die Behauptungen des Klägers beschränkt.
5) Der Gutglaubenserwerb nach § 1500 ABGB macht eine vollendete Ersitzung wirkungslos (10 Ob 291/99p = NZ 2002, 77 mwN; RIS-Justiz RS0012151). Zutreffend zeigt der Revisionswerber auf, dass auf die Bestimmung des § 1500 nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, sondern sich der Erwerber darauf berufen muss (1 Ob 7/80 ua; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1500 Rz 5). Da sich die Beklagten auf die Bestimmung des § 1500 ABGB nicht beriefen, durfte das Berufungsgericht die Klageabweisung nicht darauf stützen, die Beklagten hätten die Liegenschaft lastenfrei erworben. Es hat aber zutreffend erkannt, dass nicht der Erwerber seinen guten Glauben, sondern der Ersitzungsbesitzer dessen Mangel darzutun und zu beweisen hat (1 Ob 7/80 ua; M. Bydlinski aaO § 1500 Rz 5). In der Entscheidung 10 Ob 291/99p hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, der Umstand, dass Jahre vor dem Liegenschaftserwerb Fenster im Gebäude des Nachbarn existierten, die nach außen aufgingen, habe keine Relevanz für die Erkundungspflicht der Erwerber beim Vorliegen lediglich nach innen aufgehender Fenster.5) Der Gutglaubenserwerb nach Paragraph 1500, ABGB macht eine vollendete Ersitzung wirkungslos (10 Ob 291/99p = NZ 2002, 77 mwN; RIS-Justiz RS0012151). Zutreffend zeigt der Revisionswerber auf, dass auf die Bestimmung des Paragraph 1500, nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, sondern sich der Erwerber darauf berufen muss (1 Ob 7/80 ua; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1500, Rz 5). Da sich die Beklagten auf die Bestimmung des Paragraph 1500, ABGB nicht beriefen, durfte das Berufungsgericht die Klageabweisung nicht darauf stützen, die Beklagten hätten die Liegenschaft lastenfrei erworben. Es hat aber zutreffend erkannt, dass nicht der Erwerber seinen guten Glauben, sondern der Ersitzungsbesitzer dessen Mangel darzutun und zu beweisen hat (1 Ob 7/80 ua; M. Bydlinski aaO Paragraph 1500, Rz 5). In der Entscheidung 10 Ob 291/99p hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, der Umstand, dass Jahre vor dem Liegenschaftserwerb Fenster im Gebäude des Nachbarn existierten, die nach außen aufgingen, habe keine Relevanz für die Erkundungspflicht der Erwerber beim Vorliegen lediglich nach innen aufgehender Fenster.
6) Die Auffassung des Revisionswerbers, die Dienstbarkeit gemäß § 476 Z 10 ABGB (gemeinhin fälschlicherweise „Fensterrecht" genannt; das Gesetz behält diese Bezeichnung in § 488 ABGB für das in § 475 Z 3 angeführte Recht vor, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen) werde nach dem ABGB durch den Bezug von Licht und Luft permanent und durchgehend ausgeübt, ist unzutreffend. Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des § 476 ABGB (1 Ob 23/62 = JBl 1962, 637; in der weiteren Veröffentlichung EvBl 1962/226 ist dieser Teil nicht abgedruckt). Aus dieser - auf älterer ständiger Rechtsprechung beruhender - Entscheidung (bestätigt von der Entscheidung 1 Ob 696/81 = NZ 1983, 41), von der kein Anlass besteht abzugehen, ergibt sich ferner, dass das Recht auf Licht und Luft nicht dadurch erworben wird, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. Die Entscheidung billigt auch nicht die Ansicht der dortigen zweiten Instanz, dass die unbeanstandete Duldung der Benutzung von seit unvordenklicher Zeit bestehenden Fenstern in der Wand des Nachbarhauses, deren offenkundiger einziger Zweck nur der sein könne, Luft und Licht in dieses Haus einströmen zu lassen, eine stillschweigende Anerkennung bedeute.6) Die Auffassung des Revisionswerbers, die Dienstbarkeit gemäß Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB (gemeinhin fälschlicherweise „Fensterrecht" genannt; das Gesetz behält diese Bezeichnung in Paragraph 488, ABGB für das in Paragraph 475, Ziffer 3, angeführte Recht vor, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen) werde nach dem ABGB durch den Bezug von Licht und Luft permanent und durchgehend ausgeübt, ist unzutreffend. Der bloße Bestand eines Fensters, das dem Nachbarn im eigenen Haus Luft und Licht verschafft, bedeutet an sich noch nicht den Besitz einer verneinenden Dienstbarkeit des Paragraph 476, ABGB (1 Ob 23/62 = JBl 1962, 637; in der weiteren Veröffentlichung EvBl 1962/226 ist dieser Teil nicht abgedruckt). Aus dieser - auf älterer ständiger Rechtsprechung beruhender - Entscheidung (bestätigt von der Entscheidung 1 Ob 696/81 = NZ 1983, 41), von der kein Anlass besteht abzugehen, ergibt sich ferner, dass das Recht auf Licht und Luft nicht dadurch erworben wird, dass Fenster in den Luftraum des Nachbarn geöffnet werden. Die Entscheidung billigt auch nicht die Ansicht der dortigen zweiten Instanz, dass die unbeanstandete Duldung der Benutzung von seit unvordenklicher Zeit bestehenden Fenstern in der Wand des Nachbarhauses, deren offenkundiger einziger Zweck nur der sein könne, Luft und Licht in dieses Haus einströmen zu lassen, eine stillschweigende Anerkennung bedeute.
§ 1471 ABGB gilt auch für Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können (10 Ob 512/88 = SZ 61/114; Unterlassung des höher Bauens, GlU 1779; Unterlassung der Verbauung, 7 Ob 569/79). Rechte im Sinn dieser Gesetzesstelle sind solche, bei denen Ausübungsakte nur in größeren zeitlichen Abständen und unregelmäßig wiederkehren (10 Ob 512/88 = SZ 61/114; M. Bydlinski aaO § 1471 Rz 1). Gerade dies trifft - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - aber auf die hier strittige Dienstbarkeit zu. Aus § 1471 ABGB ergibt sich, dass ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert (nach § 351 ABGB nicht zum Besitzverlust führend) für sich allein nicht zur Ersitzung hinreicht (EvBl 1973/28). Für die Ausübung von Rechtsbesitz ist es erforderlich, dass die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen wird (SZ 45/45 ua; RIS-Justiz RS0010140; M. Bydlinski aaO § 1460 Rz 3 mwN). Es kann nur ein für den anderen Teil als Rechtsausübung erkennbares Verhalten zur Ersitzung führen (2 Ob 2267/96p = SZ 69/180; RIS-Justiz RS0009762; RS0033018). Für die Ausübung eines Verbotsrechts (zB einer verneinenden Dienstbarkeit) ist die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Verbots, das der Gegner „achtet" oder dem der sich „gefügt hat" (§ 1459 ABGB), notwendig (1 Ob 23/62; Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 313 Rz 4; Schey/Klang in Klang II2 78). Die Unterlassung muss Folge des ausgesprochenen Verbots sein (1 Ob 23/62; Spielbüchler aaO; Schey/Klang aaO), setzt aber nicht nur Verbotskenntnis, sondern auch Anlass zum Handeln (nämlich zu dem Verbote) voraus (Spielbüchler aaO; Schey/Klang aaO). Die theoretische Möglichkeit zur Ausübung des Rechts genügt also nicht (vgl SZ 61/114 zu § 1484 ABGB). Da aber von vorneherein nicht gesagt werden kann, ob und wann Anlass bestehen wird, das Verbot auszusprechen, dem herrschenden Gebäude Licht und Luft zu nehmen, das Untersagungsrecht also wieder ausgeübt werden kann, ist die Dienstbarkeit nach § 476 Z 10 ABGB im Sinn der obigen Definition ein selten ausübbares Recht, auch wenn theoretisch nicht selten Gelegenheit zur Rechtsausübung bestehen könnte.Paragraph 1471, ABGB gilt auch für Dienstbarkeiten, die nur selten ausgeübt werden können (10 Ob 512/88 = SZ 61/114; Unterlassung des höher Bauens, GlU 1779; Unterlassung der Verbauung, 7 Ob 569/79). Rechte im Sinn dieser Gesetzesstelle sind solche, bei denen Ausübungsakte nur in größeren zeitlichen Abständen und unregelmäßig wiederkehren (10 Ob 512/88 = SZ 61/114; M. Bydlinski aaO Paragraph 1471, Rz 1). Gerade dies trifft - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - aber auf die hier strittige Dienstbarkeit zu. Aus Paragraph 1471, ABGB ergibt sich, dass ein Besitz, der nur anfangs faktisch ausgeübt wird, später aber nur noch im äußerlich nicht in Erscheinung tretenden Besitzwillen fortdauert (nach Paragraph 351, ABGB nicht zum Besitzverlust führend) für sich allein nicht zur Ersitzung hinreicht (EvBl 1973/28). Für die Ausübung von Rechtsbesitz ist es erforderlich, dass die Ausübung des Rechtsinhalts als Recht in Anspruch genommen wird (SZ 45/45 ua; RIS-Justiz RS0010140; M. Bydlinski aaO Paragraph 1460, Rz 3 mwN). Es kann nur ein für den anderen Teil als Rechtsausübung erkennbares Verhalten zur Ersitzung führen (2 Ob 2267/96p = SZ 69/180; RIS-Justiz RS0009762; RS0033018). Für die Ausübung eines Verbotsrechts (zB einer verneinenden Dienstbarkeit) ist die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Verbots, das der Gegner „achtet" oder dem der sich „gefügt hat" (Paragraph 1459, ABGB), notwendig (1 Ob 23/62; Spielbüchler in Rummel, ABGB³ Paragraph 313, Rz 4; Schey/Klang in Klang II2 78). Die Unterlassung muss Folge des ausgesprochenen Verbots sein (1 Ob 23/62; Spielbüchler aaO; Schey/Klang aaO), setzt aber nicht nur Verbotskenntnis, sondern auch Anlass zum Handeln (nämlich zu dem Verbote) voraus (Spielbüchler aaO; Schey/Klang aaO). Die theoretische Möglichkeit zur Ausübung des Rechts genügt also nicht vergleiche SZ 61/114 zu Paragraph 1484, ABGB). Da aber von vorneherein nicht gesagt werden kann, ob und wann Anlass bestehen wird, das Verbot auszusprechen, dem herrschenden Gebäude Licht und Luft zu nehmen, das Untersagungsrecht also wieder ausgeübt werden kann, ist die Dienstbarkeit nach Paragraph 476, Ziffer 10, ABGB im Sinn der obigen Definition ein selten ausübbares Recht, auch wenn theoretisch nicht selten Gelegenheit zur Rechtsausübung bestehen könnte.
III.römisch drei.
Die Rüge des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Erstgerichts gegen § 405 ZPO bejaht, ist nicht begründet.Die Rüge des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Erstgerichts gegen Paragraph 405, ZPO bejaht, ist nicht begründet.
Das Begehren der Servitutenklage geht ua - je nach den Verhältnissen des Falls - auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung des vom Beklagten herbeigeführten rechtswidrigen Zustands - der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung (1 Ob 6/00i; 1 Ob 2003/96g; RIS-Justiz RS0106908). Der Kläger begehrt von den Beklagten, den Zustand vor dem Umbau hinsichtlich des vorhanden gewesenen Licht- und Belüftungsschachts wiederherzustellen und hiebei insbesondere die Zumauerungen der in diesen Lichthof führenden Fenster zu entfernen. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Erstgericht durch die Verpflichtung der Beklagten zur „Herstellung eines Daches, dass ausreichend Tageslicht in den Lichthof dringt", die Bindung an den Sachantrag des Klägers (§ 405 ZPO; 4 Ob 258/04a mwN) verletzte, ist beizupflichten. Gegen § 405 ZPO wird ua verstoßen, wenn mehr als nach dem Klagebegehren unter Beachtung des Inhalts der Klage verlangt zugesprochen wird (vgl 4 Ob 258/04a mwN). Nach dem Wortlaut des Klagebegehrens bezieht sich das Wiederherstellungsbegehren nur auf den wiederherzustellenden Lichthof. Zu diesem gehört nicht die Überdachung, von der in der Klage nicht einmal die Rede ist. Der Kläger sieht nach dem Inhalt der Klage den von den Beklagten geschaffenen rechtswidrigen Zustand nur in der Beseitigung des Lichthofs. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Entfernung des Daches allein die vom Kläger behauptete Dienstbarkeit nicht beeinträchtigte.Das Begehren der Servitutenklage geht ua - je nach den Verhältnissen des Falls - auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung des vom Beklagten herbeigeführten rechtswidrigen Zustands - der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung (1 Ob 6/00i; 1 Ob 2003/96g; RIS-Justiz RS0106908). Der Kläger begehrt von den Beklagten, den Zustand vor dem Umbau hinsichtlich des vorhanden gewesenen Licht- und Belüftungsschachts wiederherzustellen und hiebei insbesondere die Zumauerungen der in diesen Lichthof führenden Fenster zu entfernen. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Erstgericht durch die Verpflichtung der Beklagten zur „Herstellung eines Daches, dass ausreichend Tageslicht in den Lichthof dringt", die Bindung an den Sachantrag des Klägers (Paragraph 405, ZPO; 4 Ob 258/04a mwN) verletzte, ist beizupflichten. Gegen Paragraph 405, ZPO wird ua verstoßen, wenn mehr als nach dem Klagebegehren unter Beachtung des Inhalts der Klage verlangt zugesprochen wird vergleiche 4 Ob 258/04a mwN). Nach dem Wortlaut des Klagebegehrens bezieht sich das Wiederherstellungsbegehren nur auf den wiederherzustellenden Lichthof. Zu diesem gehört nicht die Überdachung, von der in der Klage nicht einmal die Rede ist. Der Kläger sieht nach dem Inhalt der Klage den von den Beklagten geschaffenen rechtswidrigen Zustand nur in der Beseitigung des Lichthofs. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Entfernung des Daches allein die vom Kläger behauptete Dienstbarkeit nicht beeinträchtigte.
IV. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.römisch vier. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.