Der Revisionsrekurs der Beklagten, mit dem sie die Abweisung des Sicherungsantrags anstreben, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Die Bedeutung der im Sicherungsverfahren zu lösenden Rechtsfragen für das nachfolgende Hauptverfahren begründet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO. Davon abgesehen vermögen die Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.Die Bedeutung der im Sicherungsverfahren zu lösenden Rechtsfragen für das nachfolgende Hauptverfahren begründet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Davon abgesehen vermögen die Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Die Beklagten übersehen, dass das herabgesetzte Unternehmen zur Klageführung nach § 7 UWG ohne Rücksicht darauf berechtigt ist, ob zwischen ihm und dem Verletzer ein Wettbewerbsverhältnis besteht (zuletzt 4 Ob 149/08b mwN; RIS-Justiz RS0078984). Abgesehen davon kann angesichts der Gleichheit der angesprochenen Kundenkreise (RIS-Justiz RS0077680) nicht ernsthaft bestritten werden, dass Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler beim Vertrieb von Versicherungsprodukten im Wettbewerb stehen (4 Ob 149/08b mwN unter ausdrücklicher Ablehnung der von den Beklagten zitierten Entscheidung 1 Os 216/49).Die Beklagten übersehen, dass das herabgesetzte Unternehmen zur Klageführung nach Paragraph 7, UWG ohne Rücksicht darauf berechtigt ist, ob zwischen ihm und dem Verletzer ein Wettbewerbsverhältnis besteht (zuletzt 4 Ob 149/08b mwN; RIS-Justiz RS0078984). Abgesehen davon kann angesichts der Gleichheit der angesprochenen Kundenkreise (RIS-Justiz RS0077680) nicht ernsthaft bestritten werden, dass Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler beim Vertrieb von Versicherungsprodukten im Wettbewerb stehen (4 Ob 149/08b mwN unter ausdrücklicher Ablehnung der von den Beklagten zitierten Entscheidung 1 Os 216/49).
Ob die beanstandete Äußerung geeignet war, das Unternehmen oder den Kredit zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 (§ 528 Abs 1) ZPO (RIS-Justiz RS0042890); ob bestimmte, im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung bilden, betrifft eine Entscheidung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0031869 [T2]). Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt im Hinblick auf die naheliegende Auslegung der beanstandeten Äußerungen nicht vor. „Nach Versicherungswechsel ... vor Gericht zitiert" verstehen viele Durchschnittsleser in dem Sinn, dass die Klägerin nach dem Wechsel zu einer anderen Versicherung (zum Nachteil der Kunden) den Rechtsweg beschreite.Ob die beanstandete Äußerung geeignet war, das Unternehmen oder den Kredit zu schädigen, ist keine über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, (Paragraph 528, Absatz eins,) ZPO (RIS-Justiz RS0042890); ob bestimmte, im Gesamtzusammenhang stehende Äußerungen eine Ehrverletzung bilden, betrifft eine Entscheidung im Einzelfall (RIS-Justiz RS0031869 [T2]). Eine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt im Hinblick auf die naheliegende Auslegung der beanstandeten Äußerungen nicht vor. „Nach Versicherungswechsel ... vor Gericht zitiert" verstehen viele Durchschnittsleser in dem Sinn, dass die Klägerin nach dem Wechsel zu einer anderen Versicherung (zum Nachteil der Kunden) den Rechtsweg beschreite.
Ob schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Abwägung des Veröffentlichungs- und des Informationsinteresses auf der einen Seite und des Interesses des Betroffenen an der Wahrung seines guten (auch wirtschaftlichen) Rufs ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 318/03p ua; RIS-Justiz RS0008990 [T6]). Auch in dieser Hinsicht liegt eine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichts nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 393 Abs 1 EO; die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses hin, weshalb ihr die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen waren (1 Ob 173/06g mwN; RIS-Justiz RS0005677).Ob schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Abwägung des Veröffentlichungs- und des Informationsinteresses auf der einen Seite und des Interesses des Betroffenen an der Wahrung seines guten (auch wirtschaftlichen) Rufs ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 318/03p ua; RIS-Justiz RS0008990 [T6]). Auch in dieser Hinsicht liegt eine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichts nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Revisionsrekurses hin, weshalb ihr die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen waren (1 Ob 173/06g mwN; RIS-Justiz RS0005677).