I. Zum Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei:römisch eins. Zum Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei:
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Vertreterin des Gegners der gefährdeten Partei am 26. 5. 2006 zugestellt. Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vierzehn Tage. Dies gilt auch für Revisionsrekurse (1 Ob 225/05b mwN). Die Revisionsrekursfrist endete für den Gegner der gefährdeten Partei daher am 9. 6. 2006. Der Revisionsrekurs langte erst am 21. 6. 2006 beim Erstgericht ein. Ein Kuvert ist nicht vorhanden; es findet sich weder ein Vermerk über das Datum der Postaufgabe, noch ein solcher, aus dem hervorginge, dass das Rechtsmittel bei Gericht überreicht worden wäre. Deshalb wurden vom Obersten Gerichtshof amtswegige Erhebungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels veranlasst (siehe Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2, § 87 ZPO Rz 5). Auf Grund dieser Erhebungen steht nunmehr fest, dass der Revisionsrekurs bereits am 9. 6. 2006 - somit am letzten Tag der Revisionsrekursfrist - zur Post gegeben wurde. Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist daher rechtzeitig.Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Vertreterin des Gegners der gefährdeten Partei am 26. 5. 2006 zugestellt. Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt die Frist für den Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vierzehn Tage. Dies gilt auch für Revisionsrekurse (1 Ob 225/05b mwN). Die Revisionsrekursfrist endete für den Gegner der gefährdeten Partei daher am 9. 6. 2006. Der Revisionsrekurs langte erst am 21. 6. 2006 beim Erstgericht ein. Ein Kuvert ist nicht vorhanden; es findet sich weder ein Vermerk über das Datum der Postaufgabe, noch ein solcher, aus dem hervorginge, dass das Rechtsmittel bei Gericht überreicht worden wäre. Deshalb wurden vom Obersten Gerichtshof amtswegige Erhebungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels veranlasst (siehe Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2, Paragraph 87, ZPO Rz 5). Auf Grund dieser Erhebungen steht nunmehr fest, dass der Revisionsrekurs bereits am 9. 6. 2006 - somit am letzten Tag der Revisionsrekursfrist - zur Post gegeben wurde. Der Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist daher rechtzeitig.
Bei Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhalt bedarf es keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz, der Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß § 58 Abs 1 JN zwingend mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (6 Ob 167/02f; RIS-Justiz RS0110920). Ausgehend von dem hier maßgeblichen monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands demnach 20.000 EUR. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Zulässigkeitsausspruch ist der Revisionsrekurs aber mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Bei Entscheidungen über den gesetzlichen Unterhalt bedarf es keines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz, der Wert des Entscheidungsgegenstands ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN zwingend mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (6 Ob 167/02f; RIS-Justiz RS0110920). Ausgehend von dem hier maßgeblichen monatlichen Unterhaltsbetrag übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands demnach 20.000 EUR. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Zulässigkeitsausspruch ist der Revisionsrekurs aber mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
1. Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit kann in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn bereits eine bindende Entscheidung über diese Prozessvoraussetzung erfolgt ist (§ 42 Abs 3 JN; Mayr in Rechberger, ZPO3, § 42 JN Rz 11; SZ 54/190 uva). Dies gilt auch im Provisorialverfahren (RIS-Justiz RS0097225). Die Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Liesing für die Erlassung der einstweiligen Verfügung übereinstimmend, also bindend bejaht. Diese Frage ist zufolge § 42 Abs 3 JN daher einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.1. Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit kann in höherer Instanz nicht mehr wahrgenommen werden, wenn bereits eine bindende Entscheidung über diese Prozessvoraussetzung erfolgt ist (Paragraph 42, Absatz 3, JN; Mayr in Rechberger, ZPO3, Paragraph 42, JN Rz 11; SZ 54/190 uva). Dies gilt auch im Provisorialverfahren (RIS-Justiz RS0097225). Die Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Liesing für die Erlassung der einstweiligen Verfügung übereinstimmend, also bindend bejaht. Diese Frage ist zufolge Paragraph 42, Absatz 3, JN daher einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
2. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu lösen (SZ 53/86; SZ 61/6 uva). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gänze abgewiesen, sodass der Gegner der gefährdeten Partei (formell) nicht beschwert ist. Eine bloß aus den Gründen der Entscheidung abgeleitete Beschwer reicht nicht um ein Anfechtungsinteresse zu bejahen. Der Revisionsrekurswerber ist wegen der Anwendung österreichischen (und nicht luxemburgischen) Sachrechts sohin nicht rechtsmittellegitimiert (Fasching in Fasching/Konecny2 IV/1, Einleitung Rz 102 mwN). Dies führt zur Zurückweisung des unzulässigen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei.
II. Zum Revisionsrekurs der gefährdeten Partei:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs der gefährdeten Partei:
1. Die §§ 2 bis 4 IPRG ordnen für Gerichtsbarkeit und Verwaltung die volle Amtswegigkeit der gesamten kollisionsrechtlichen Beurteilung an. Das Gericht hat von Amts wegen ausländisches Recht zu erforschen und anzuwenden, sofern die Aktenlage - wie hier - einen Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Anwendung eines solchen Rechts ergibt (RIS-Justiz RS0040189). Wenngleich sich die gefährdete Partei im Rahmen ihrer Rechtsrüge nicht gegen die Anwendung österreichischen Sachrechts wendet, ist dessen Anwendbarkeit daher dennoch einer Prüfung zu unterziehen:1. Die Paragraphen 2 bis 4 IPRG ordnen für Gerichtsbarkeit und Verwaltung die volle Amtswegigkeit der gesamten kollisionsrechtlichen Beurteilung an. Das Gericht hat von Amts wegen ausländisches Recht zu erforschen und anzuwenden, sofern die Aktenlage - wie hier - einen Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Anwendung eines solchen Rechts ergibt (RIS-Justiz RS0040189). Wenngleich sich die gefährdete Partei im Rahmen ihrer Rechtsrüge nicht gegen die Anwendung österreichischen Sachrechts wendet, ist dessen Anwendbarkeit daher dennoch einer Prüfung zu unterziehen:
Gemäß § 18 Abs 1 IPRG ist die Frage des Unterhalts während der Ehe primär nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten - hier also nach luxemburgischen Recht - zu beurteilen (Verschraegen in Rummel, ABGB3 § 18 IPRG Rz 1). Die Verweisung des österreichischen IPRG auf fremdes Recht richtet sich grundsätzlich auch an dessen IPRG, sodass das fremde IPRG auf das österreichische Recht rückverweisen kann. Eine solche Rückverweisung ist im vorliegenden Fall durch einen IPR-Staatsvertrag angeordnet (Verschraegen aaO, § 5 IPRG Rz 1 und 6), nämlich das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973, welches vom Großherzogtum Luxemburg ratifiziert wurde. Das Abkommen regelt das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht (Art 2). Es gilt für Unterhaltspflichten, die sich aus der Ehe ergeben (Art 1) und ist unabhängig von der Reziprozität und unabhängig davon anzuwenden, ob es sich beim anderen Staat um einen Vertragsstaat handelt (Art 3). Gemäß der in Art 4 enthaltenen grundlegenden Verweisungsnorm ist das nationale Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Unterhaltsgläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Österreich ist nicht Vertragsstaat dieses Abkommens (siehe P. Finger, Das gesamte Familienrecht - Das internationale Recht; Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, 3). Nach Art 3 des Übereinkommens hindert dies aber nicht die Gültigkeit der in Art 4 dieses Abkommens enthaltenen Rückverweisung auf das österreichische Recht als jenes Recht, das sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der gefährdeten Partei ergibt. Auch der vom Großherzogtum Luxemburg gem Art 15 des Übereinkommens ausgesprochene Vorbehalt zum Haager Übereinkommen steht der Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts nicht entgegen. Dieser Vorbehalt besagt lediglich, dass im Fall eines im Großherzogtum Luxemburg zwischen den Streitteilen anhängigen Unterhaltsverfahrens die Behörden Luxemburgs luxemburgisches Recht als gemeinsames Heimatrecht der Streitteile anzuwenden hätten, sofern der zum Unterhalt Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hat (P. Finger aaO, 105 f). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, IPRG ist die Frage des Unterhalts während der Ehe primär nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten - hier also nach luxemburgischen Recht - zu beurteilen (Verschraegen in Rummel, ABGB3 Paragraph 18, IPRG Rz 1). Die Verweisung des österreichischen IPRG auf fremdes Recht richtet sich grundsätzlich auch an dessen IPRG, sodass das fremde IPRG auf das österreichische Recht rückverweisen kann. Eine solche Rückverweisung ist im vorliegenden Fall durch einen IPR-Staatsvertrag angeordnet (Verschraegen aaO, Paragraph 5, IPRG Rz 1 und 6), nämlich das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973, welches vom Großherzogtum Luxemburg ratifiziert wurde. Das Abkommen regelt das Kollisionsrecht auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht (Artikel 2,). Es gilt für Unterhaltspflichten, die sich aus der Ehe ergeben (Artikel eins,) und ist unabhängig von der Reziprozität und unabhängig davon anzuwenden, ob es sich beim anderen Staat um einen Vertragsstaat handelt (Artikel 3,). Gemäß der in Artikel 4, enthaltenen grundlegenden Verweisungsnorm ist das nationale Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Unterhaltsgläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Österreich ist nicht Vertragsstaat dieses Abkommens (siehe P. Finger, Das gesamte Familienrecht - Das internationale Recht; Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, 3). Nach Artikel 3, des Übereinkommens hindert dies aber nicht die Gültigkeit der in Artikel 4, dieses Abkommens enthaltenen Rückverweisung auf das österreichische Recht als jenes Recht, das sich aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der gefährdeten Partei ergibt. Auch der vom Großherzogtum Luxemburg gem Artikel 15, des Übereinkommens ausgesprochene Vorbehalt zum Haager Übereinkommen steht der Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts nicht entgegen. Dieser Vorbehalt besagt lediglich, dass im Fall eines im Großherzogtum Luxemburg zwischen den Streitteilen anhängigen Unterhaltsverfahrens die Behörden Luxemburgs luxemburgisches Recht als gemeinsames Heimatrecht der Streitteile anzuwenden hätten, sofern der zum Unterhalt Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg hat (P. Finger aaO, 105 f).
Zutreffend ist das Rekursgericht daher mangels „inländischen (luxemburgischen) Verfahrens" von der Anwendbarkeit österreichischen Sachrechts ausgegangen.
2. Voraussetzung für den Zuspruch eines einstweilen zu leistenden Unterhalts ist die Verletzung der Unterhaltspflicht im Antragszeitpunkt oder doch zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den eingebrachten Antrag (3 Ob 300/99k uva). Bei der Prüfung, ob eine Unterhaltsverletzung vorliegt, ist im vorliegenden Fall von einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von
2.300 EUR auszugehen, da die gefährdete Partei die das Mehrbegehren von 200 EUR monatlich abweisende Entscheidung des Erstgerichts unbekämpft gelassen hat. Auf diesen Betrag sind alle vom Ehemann monatlich erbrachten Geld- und Naturalleistungen in Anrechnung zu bringen. Die monatlich an die gefährdete Partei geleisteten Barzahlungen betrugen nach ihrem eigenen Vorbringen und ihren damit in Einklang stehenden Angaben von März 2003 bis inklusive März 2006 „zwischen 1.600 EUR und rund 2.120 EUR". Zusätzlich zu diesen Barzahlungen leistete der Ehemann die gesamten Darlehensrückzahlungen für die je im Hälfteeigentum der Ehegatten stehende Ehewohnung. Er trug somit die Kosten der Darlehensrückzahlungen für die Ehewohnung zur Gänze, obwohl er nur Hälfteeigentümer ist, sodass sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Unterhaltsanspruch der gefährdeten Partei vermindert (1 Ob 501/93 uva). Die Hälfte dieser Rückzahlungsraten sind der gefährdeten Partei als Naturalunterhalt zu veranschlagen. Dies gilt auch für Aufwendungen für die Liegenschaft, die nicht bloß Äquivalent für den Verbrauch von Stoffen infolge Benützung der Ehewohnung sind, sondern beiden Miteigentümern nützen und der Erhaltung ihres Vermögens dienen, wie die vom Ehemann geleisteten Prämie für die Eigenheimversicherung. Damit erbrachte er eine Leistung für die gefährdete Partei als Miteigentümerin, die dieser zugute kommt und - würde er sie nicht erbringen - von ihr zu finanzieren wäre. Die Summe der vom Ehemann geleisteten Darlehensrückzahlungsraten allein für die Liegenschaft betrug im maßgeblichen Zeitraum unbestrittenermaßen etwa 1.500 EUR monatlich, wovon die Hälfte, also rund 750 EUR auf die Unterhaltsverpflichtung jedenfalls als Naturalunterhalt anrechenbar sind. Selbst wenn der Ehemann - entsprechend dem Vorbringen und den Angaben der gefährdeten Partei - in manchen Monaten nur 1.600 EUR an Barleistungen erbracht haben sollte, sind dieser also monatlich zumindest 2.350 EUR an Unterhalt zugekommen. Da somit keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den unterhaltsverpflichteten Ehemann erkennbar sind, ist ein Anspruch der Ehefrau auf Gewährung einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu verneinen (RIS-Justiz RS0114824).2.300 EUR auszugehen, da die gefährdete Partei die das Mehrbegehren von 200 EUR monatlich abweisende Entscheidung des Erstgerichts unbekämpft gelassen hat. Auf diesen Betrag sind alle vom Ehemann monatlich erbrachten Geld- und Naturalleistungen in Anrechnung zu bringen. Die monatlich an die gefährdete Partei geleisteten Barzahlungen betrugen nach ihrem eigenen Vorbringen und ihren damit in Einklang stehenden Angaben von März 2003 bis inklusive März 2006 „zwischen 1.600 EUR und rund 2.120 EUR". Zusätzlich zu diesen Barzahlungen leistete der Ehemann die gesamten Darlehensrückzahlungen für die je im Hälfteeigentum der Ehegatten stehende Ehewohnung. Er trug somit die Kosten der Darlehensrückzahlungen für die Ehewohnung zur Gänze, obwohl er nur Hälfteeigentümer ist, sodass sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Unterhaltsanspruch der gefährdeten Partei vermindert (1 Ob 501/93 uva). Die Hälfte dieser Rückzahlungsraten sind der gefährdeten Partei als Naturalunterhalt zu veranschlagen. Dies gilt auch für Aufwendungen für die Liegenschaft, die nicht bloß Äquivalent für den Verbrauch von Stoffen infolge Benützung der Ehewohnung sind, sondern beiden Miteigentümern nützen und der Erhaltung ihres Vermögens dienen, wie die vom Ehemann geleisteten Prämie für die Eigenheimversicherung. Damit erbrachte er eine Leistung für die gefährdete Partei als Miteigentümerin, die dieser zugute kommt und - würde er sie nicht erbringen - von ihr zu finanzieren wäre. Die Summe der vom Ehemann geleisteten Darlehensrückzahlungsraten allein für die Liegenschaft betrug im maßgeblichen Zeitraum unbestrittenermaßen etwa 1.500 EUR monatlich, wovon die Hälfte, also rund 750 EUR auf die Unterhaltsverpflichtung jedenfalls als Naturalunterhalt anrechenbar sind. Selbst wenn der Ehemann - entsprechend dem Vorbringen und den Angaben der gefährdeten Partei - in manchen Monaten nur 1.600 EUR an Barleistungen erbracht haben sollte, sind dieser also monatlich zumindest 2.350 EUR an Unterhalt zugekommen. Da somit keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Unterhaltspflicht durch den unterhaltsverpflichteten Ehemann erkennbar sind, ist ein Anspruch der Ehefrau auf Gewährung einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO zu verneinen (RIS-Justiz RS0114824).
Auf die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Auslandssowie die Unterhaltsberechtigtenzulage in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen wären, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor; auch der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei zeigt keine derartige Rechtsfrage auf, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen ist.Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor; auch der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei zeigt keine derartige Rechtsfrage auf, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen ist.
III. Zur Kostenentscheidung:römisch drei. Zur Kostenentscheidung:
Für ihren Revisionsrekurs steht der im Provisorialverfahren unterlegenen gefährdeten Partei endgültig kein Kostenersatz zu, auch wenn sie im Hauptverfahren obsiegen sollte (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2, Rz 3/101, 106 mwN). Da die gefährdete Partei in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Antragsgegners hingewiesen hat, erhebt sich die Frage, ob ihr die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung im Provisorialverfahren zuzusprechen sind. In der Rechtsprechung (1 Ob 225/05b; 1 Ob 33/01m; 5 Ob 2008/96x; 6 Ob 632/85) und im Schrifttum (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung § 393 EO Rz 1; König aaO, Rz 3/101) wird einhellig die Ansicht vertreten, dass der gefährdeten Partei die wegen der Geltendmachung einer unzulässigen Verfahrenshandlung des Antragsgegners - so etwa durch einen Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels - entstandenen Kosten gemäß § 41 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO bereits im Sicherungsverfahren zuzuerkennen sind. Dem ist zu folgen. Der gefährdeten Partei sind daher die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf Basis des einfachen Jahresbetrags der begehrten Unterhaltsleistung (§ 9 Abs 3 RATG) bereits im Provisorialverfahren zuzusprechen.Für ihren Revisionsrekurs steht der im Provisorialverfahren unterlegenen gefährdeten Partei endgültig kein Kostenersatz zu, auch wenn sie im Hauptverfahren obsiegen sollte (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2, Rz 3/101, 106 mwN). Da die gefährdete Partei in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Antragsgegners hingewiesen hat, erhebt sich die Frage, ob ihr die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung im Provisorialverfahren zuzusprechen sind. In der Rechtsprechung (1 Ob 225/05b; 1 Ob 33/01m; 5 Ob 2008/96x; 6 Ob 632/85) und im Schrifttum (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Paragraph 393, EO Rz 1; König aaO, Rz 3/101) wird einhellig die Ansicht vertreten, dass der gefährdeten Partei die wegen der Geltendmachung einer unzulässigen Verfahrenshandlung des Antragsgegners - so etwa durch einen Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels - entstandenen Kosten gemäß Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO bereits im Sicherungsverfahren zuzuerkennen sind. Dem ist zu folgen. Der gefährdeten Partei sind daher die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf Basis des einfachen Jahresbetrags der begehrten Unterhaltsleistung (Paragraph 9, Absatz 3, RATG) bereits im Provisorialverfahren zuzusprechen.
Der Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich gemäß § 393 Abs 1 EO nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache. Für seinen unzulässigen Revisionsrekurs kann der Gegner der gefährdeten Partei daher keinen Kostenzuspruch erlangen. Ihm gebühren aber auch nicht die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung, weil darin keinerlei Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der gefährdeten Partei erhobenen Revisionsrekurses enthalten ist, sodass die Revisionsrekursbeantwortung als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich anzusehen ist.Der Kostenersatzanspruch des Gegners der gefährdeten Partei richtet sich gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO nach den Kostenersatzbestimmungen des Verfahrens in der Hauptsache. Für seinen unzulässigen Revisionsrekurs kann der Gegner der gefährdeten Partei daher keinen Kostenzuspruch erlangen. Ihm gebühren aber auch nicht die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung, weil darin keinerlei Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der gefährdeten Partei erhobenen Revisionsrekurses enthalten ist, sodass die Revisionsrekursbeantwortung als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich anzusehen ist.