Rechtssatz RS0005677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005677
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
Die Kosten, die mit der Geltendmachung einer nach dem konkreten Stand des Sicherungsverfahrens gegebenen Unzulässigkeit einer Verfahrenshandlung ihres Gegners insbesondere der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels verbunden sind, sind der gefährdeten Partei bereits im Sicherungsverfahren nach Maßgabe der Kosternersatzregeln der §§ 41 ff ZPO, §§ 78 und 402 Abs 1 EO zu ersetzen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus § 393 Abs 1 EO abgeleiteten Kostenvorbehalt.Die Kosten, die mit der Geltendmachung einer nach dem konkreten Stand des Sicherungsverfahrens gegebenen Unzulässigkeit einer Verfahrenshandlung ihres Gegners insbesondere der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels verbunden sind, sind der gefährdeten Partei bereits im Sicherungsverfahren nach Maßgabe der Kosternersatzregeln der Paragraphen 41, ff ZPO, Paragraphen 78 und 402 Absatz eins, EO zu ersetzen und unterliegen nicht dem von der Rechtsprechung aus Paragraph 393, Absatz eins, EO abgeleiteten Kostenvorbehalt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 632/85
Entscheidungstext OGH 07.08.1985 6 Ob 632/85
- 1 Ob 225/05b
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 225/05b
Auch; Beisatz: Gleiches gilt nach der ratio dieser Auffassung dann, wenn die gefährdete Partei auf die Verspätung eines Rechtsmittels des Gegners - und damit auf einen einer meritorischen Erledigung entgegenstehenden Grund - hinwies. (T1)
- 6 Ob 245/04d
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 245/04d
Beisatz: Hier: Kosten der Revisionsbeantwortung. (T2)
- 1 Ob 173/06g
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 173/06g
Beisatz: Hier: Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. (T3)
- 6 Ob 164/10a
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 164/10a
Vgl; Beis wie T3
- 6 Ob 110/15t
Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 110/15t
Auch; Beisatz: Gleiches gilt auch für die Kosten für die Beantwortung eines später vom Verfügungsgegner zurückgezogenen Revisionsrekurses. (T4)
- 3 Ob 146/17t
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 146/17t
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 44/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2025 6 Ob 44/25a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005677
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19850807_OGH0002_0060OB00632_8500000_001