Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.Der Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Die Revisionsrekurswerber gehen mit dem Rekursgericht zutreffend davon aus, dass die inkriminierte Äußerung keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil des Zweitbeklagten über den Kläger ist. Werturteile können als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen.Die Revisionsrekurswerber gehen mit dem Rekursgericht zutreffend davon aus, dass die inkriminierte Äußerung keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil des Zweitbeklagten über den Kläger ist. Werturteile können als Ehrenbeleidigung gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen.
Die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erfordert eine Interessenabwägung, bei der es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses und auch den Zweck der Meinungsäußerung ankommt (SZ 61/210; 6 Ob 250/03p mwN; RIS-Justiz RS0022917). Dabei kommt dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK; Art 13 StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (SZ 74/117; 6 Ob 168/01a; RIS-Justiz RS0054817).Die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erfordert eine Interessenabwägung, bei der es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses und auch den Zweck der Meinungsäußerung ankommt (SZ 61/210; 6 Ob 250/03p mwN; RIS-Justiz RS0022917). Dabei kommt dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, EMRK; Artikel 13, StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (SZ 74/117; 6 Ob 168/01a; RIS-Justiz RS0054817).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen der Fall ist, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (EuGRZ 1986, 424 - Lingens; ÖJZ 1991, 681 - Oberschlick I; MR 1997, 196 - Oberschlick II). Der Auffassung des EGMR, dass dieser Grundsatz auch für Privatpersonen und Vereinigungen gilt, sobald sie die politische Bühne (the arena of public debate) betreten (MR 2001, 89 - Jerusalem), hat sich der Oberste Gerichtshof - insbesondere für Journalisten und Medieninhaber - angeschlossen (SZ 74/117; 6 Ob 168/01a; 6 Ob 250/03p). Sie müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (6 Ob 168/01a mwN), wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende provokante Schreibweise selbst Kritik seines Werkes ausgelöst hat (6 Ob 47/02h; 6 Ob 250/03p).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen der Fall ist, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (EuGRZ 1986, 424 - Lingens; ÖJZ 1991, 681 - Oberschlick römisch eins; MR 1997, 196 - Oberschlick römisch zwei). Der Auffassung des EGMR, dass dieser Grundsatz auch für Privatpersonen und Vereinigungen gilt, sobald sie die politische Bühne (the arena of public debate) betreten (MR 2001, 89 - Jerusalem), hat sich der Oberste Gerichtshof - insbesondere für Journalisten und Medieninhaber - angeschlossen (SZ 74/117; 6 Ob 168/01a; 6 Ob 250/03p). Sie müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (6 Ob 168/01a mwN), wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende provokante Schreibweise selbst Kritik seines Werkes ausgelöst hat (6 Ob 47/02h; 6 Ob 250/03p).
Das Rekursgericht hat diese Grundsätze richtig wiedergegeben. Die in der Zulassungsbegründung des Rekursgerichts bezeichnete Rechtsfrage ist bereits in den Entscheidungen SZ 74/117, 6 Ob 168/01a und 6 Ob 250/03p gelöst.
Auch der Revisionsrekurs vermag keine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.Auch der Revisionsrekurs vermag keine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Die Entscheidung des Streitfalls hängt nicht davon ab, dass sich der Oberste Gerichtshof noch nicht „ausdrücklich" festgelegt hat, dass das „Gegenschlagsrecht" auch einem durch die Kritik nicht unmittelbar Verletzten zusteht. Dass der Zweitbeklagte grundsätzlich kein Recht auf Kritik am Kläger und seiner journalistischen Leistung hätte, hat das Rekursgericht nicht vertreten, sondern die Äußerung wegen Wertungsexzesses als Ehrenbeleidigung gemäß § 1330 Abs 1 ABGB gewertet. Im Übrigen sei bloß beispielhaft auf die Entscheidung 6 Ob 22/03h = MR 2003, 225 verwiesen, in der massive kritische Wertungen eines Journalisten in einem Medium an einer mit politischen Kampfparolen geführten Kampagne einer Tageszeitung gegen die Inbetriebnahme eines AKW als zulässig angesehen wurde.Die Entscheidung des Streitfalls hängt nicht davon ab, dass sich der Oberste Gerichtshof noch nicht „ausdrücklich" festgelegt hat, dass das „Gegenschlagsrecht" auch einem durch die Kritik nicht unmittelbar Verletzten zusteht. Dass der Zweitbeklagte grundsätzlich kein Recht auf Kritik am Kläger und seiner journalistischen Leistung hätte, hat das Rekursgericht nicht vertreten, sondern die Äußerung wegen Wertungsexzesses als Ehrenbeleidigung gemäß Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gewertet. Im Übrigen sei bloß beispielhaft auf die Entscheidung 6 Ob 22/03h = MR 2003, 225 verwiesen, in der massive kritische Wertungen eines Journalisten in einem Medium an einer mit politischen Kampfparolen geführten Kampagne einer Tageszeitung gegen die Inbetriebnahme eines AKW als zulässig angesehen wurde.
Die Auffassung des Rekursgerichts, der Kläger habe die politische Bühne nicht betreten, weil er nicht die Beklagten, sondern die im Rahmen der E*****-Affäre handelnden Verantwortlichen kritisiert habe, ist nicht zu teilen. Ob jemand die politische Bühne betritt, kann ja nicht davon abhängen, ob er im Rahmen dieses Auftritts Kritik an später ihn Kritisierende übt. An anderen Stellen seiner Entscheidung hielt das Rekursgericht ohnehin fest, dass der Kläger seine Artikel im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung rund um die E*****-Affäre publizierte und dabei in teils herabsetzender, teils provokanter Schreibweise offensive Kritik an der E***** übte. Streitentscheidend ist indes die unzutreffende Auffassung des Rekursgerichts nicht. Die Frage nämlich, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 123/00g; RIS-Justiz RS0113943), denen - vom hier nicht vorliegenden Fall erheblicher Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Die der inkriminierten Äußerung zugrunde liegenden Tatsachen werden im Artikel des Zweitbeklagten nicht dargelegt. Es fehlt sogar ein ausdrücklicher Bezug auf Kolumnen des Klägers zur E*****-Affäre. Die Notwendigkeit, die einem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen, ist nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 27. 10. 2005, MR 2005, 465 - Wirtschafts-Trendzeitschriften-VerlagsgmbH/Österreich mwN; vgl 6 Ob 47/02h) jedoch weniger zwingend, wenn diese Umstände der Allgemeinheit bekannt sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass für die Leser des Magazins der Zweitbeklagten erkennbar die Kolumnen des Klägers zur E*****-Affäre gemeint sind, so ist die Auffassung des Rekursgerichts, die Äußerung überschreite die Grenzen zulässiger Kritik, - auch bei dem Hintergrund der von den Beklagten in erster Instanz vorgetragenen, aber nicht festgestellten Äußerungen des Klägers - jedenfalls vertretbar. Dass der Kläger die in der beanstandeten Äußerung im Zusammenhang mit dem folgenden Satz implizit enthaltene Behauptung eines geistigen Gebrechens, das ihn die wirkliche Realität nicht erkennen lasse, nicht hinnehmen muss, weil sie ihn lächerlich macht und es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur um die Herabsetzung des Klägers geht, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.Die der inkriminierten Äußerung zugrunde liegenden Tatsachen werden im Artikel des Zweitbeklagten nicht dargelegt. Es fehlt sogar ein ausdrücklicher Bezug auf Kolumnen des Klägers zur E*****-Affäre. Die Notwendigkeit, die einem Werturteil zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen, ist nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 27. 10. 2005, MR 2005, 465 - Wirtschafts-Trendzeitschriften-VerlagsgmbH/Österreich mwN; vergleiche 6 Ob 47/02h) jedoch weniger zwingend, wenn diese Umstände der Allgemeinheit bekannt sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass für die Leser des Magazins der Zweitbeklagten erkennbar die Kolumnen des Klägers zur E*****-Affäre gemeint sind, so ist die Auffassung des Rekursgerichts, die Äußerung überschreite die Grenzen zulässiger Kritik, - auch bei dem Hintergrund der von den Beklagten in erster Instanz vorgetragenen, aber nicht festgestellten Äußerungen des Klägers - jedenfalls vertretbar. Dass der Kläger die in der beanstandeten Äußerung im Zusammenhang mit dem folgenden Satz implizit enthaltene Behauptung eines geistigen Gebrechens, das ihn die wirkliche Realität nicht erkennen lasse, nicht hinnehmen muss, weil sie ihn lächerlich macht und es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur um die Herabsetzung des Klägers geht, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 50 Abs 1, 41, 46 Abs 1 ZPO. Weist die gefährdete Partei - wie hier - erfolgreich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Verfügungsgegners hin, so sind ihr die Kosten der aufgrund einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstatteten Revisionsrekursbeantwortung bereits im Provisorialverfahren zuzusprechen (1 Ob 33/01m; 5 Ob 2008/96x; RIS-Justiz RS0005677). Der Kläger hat das Unterlassungs-, das Widerrufs- und das Veröffentlichungsbegehren einheitlich mit 19.620 EUR bewertet. Mangels anderer Anhaltspunkte ist im Zweifel davon auszugehen, dass auf das sieben Äußerungen umfassende Unterlassungsbegehren 1/3 von 19.620 EUR und auf die den Gegenstand des Revisionsrekurses bildende Äußerung daher ein 21stel (= 933,33 EUR) als Streitwert und damit als Kostenbemessungsgrundlage entfallen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz eins,, 41, 46 Absatz eins, ZPO. Weist die gefährdete Partei - wie hier - erfolgreich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Verfügungsgegners hin, so sind ihr die Kosten der aufgrund einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstatteten Revisionsrekursbeantwortung bereits im Provisorialverfahren zuzusprechen (1 Ob 33/01m; 5 Ob 2008/96x; RIS-Justiz RS0005677). Der Kläger hat das Unterlassungs-, das Widerrufs- und das Veröffentlichungsbegehren einheitlich mit 19.620 EUR bewertet. Mangels anderer Anhaltspunkte ist im Zweifel davon auszugehen, dass auf das sieben Äußerungen umfassende Unterlassungsbegehren 1/3 von 19.620 EUR und auf die den Gegenstand des Revisionsrekurses bildende Äußerung daher ein 21stel (= 933,33 EUR) als Streitwert und damit als Kostenbemessungsgrundlage entfallen.