Die Kläger machen geltend, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Tatsachen und Werturteil und zur Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung seien die hier beanstandeten Aussagen des Beklagten - womit er den Klägern strafrechtlich relevantes Verhalten unterstelle - Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit nicht habe bewiesen werden können. Unrichtige, den politischen Gegner herabsetzende Tatsachenbehauptungen könnten auch durch das Recht der freien Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden.
Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung, wie auch die Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - im vorliegenden Fall politisch interessierte Zeitungsleser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (6 Ob 316/99k; 6 Ob 112/00i; 6 Ob 149/01g). Der Beklagte gebrauchte die hier zu beurteilenden Vorwürfe, die Klägerin betreibe Menschenhatz und rufe indirekt zum Attentat auf, im Zusammenhang mit und als Kritik an einer Berichterstattung der Zeitschrift NEWS. In diesem Bericht hatte NEWS über die gegen den Landesparteisekretär der FPÖ erhobenen Vorwürfe berichtet und ihn massiv angegriffen ("FP-Landessekretär Kr***** nun auch im Polit-Visier", "Sein Rücktritt allein reicht nicht", "Wie schmutzig ist die rechte Hand von Hump-Dump Ka*****?", "Expolizist Kr***** eine zentrale Drehscheibe im Spitzelskandal, bei der Infos, Geldflüsse & Co zusammenliefen"). Gleichzeitig bildete NEWS den so Angegriffenen in der Weise ab, dass der Mittelpunkt eines über den Kopfbereich geblendeten Fadenkreuzes eines Zielfernrohrs genau zwischen seinen Augen verläuft. Für die angesprochenen Leser, deren umfassende Kenntnis der über politische Themen geführten Auseinandersetzungen zwischen NEWS und FPÖ vorausgesetzt werden kann, ist unzweifelhaft erkennbar, dass die kritische Berichterstattung über den Politiker einerseits und die darauf bezogenen Vorwürfe des Beklagten andererseits im Rahmen einer politisch geführten Auseinandersetzung erfolgten und der Beklagte durch die hier beanstandeten Aussagen seine Kritik an der im Bericht gewählten - inakzeptablen - Darstellungsweise zum Ausdruck bringen wollte. Dass die als "Menschenhatz" krass formulierte Kritik an der Berichterstattung angesichts der darin verbreiteten Inhalte im Kern auf einem richtigen Sachverhalt beruht, ist nicht zweifelhaft, weil die Darstellung des auch verbal massiv angegriffenen Politikers im Zusammenhang mit dem Inhalt der Berichterstattung beim Zeitungsleser Assoziationen zu einer "Hatz" im Sinn der Verfolgung und Einkreisung von Flüchtigen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2 , 1483), jedenfalls im Sinn einer Beschimpfung und Verfolgung von Personen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 419) hervorruft (6 Ob 149/01g).
Auch der weitere Vorwurf, NEWS rufe durch seine Darstellung indirekt zum Attentat auf, ist in seinem Kern nicht unrichtig. Er wird von den angesprochenen Lesern keineswegs so verstanden, dass die Kläger tatsächlich ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinn einer Anstiftung zu Attentaten gesetzt hätten. Der Vorwurf bringt vielmehr die Kritik des Beklagten an einer für ihn inakzeptablen Darstellungsweise verbunden mit dem erkennbaren Hinweis zum Ausdruck, die Darstellung könnte (wenngleich nicht direkt als Aufruf zum Attentat gemeint), so doch im angesprochenen Sinn (indirekt) so verstanden werden, sei doch wie er zum Ausdruck bringt "die öffentliche Situation - durch NEWS wesentlich mitverursacht - aufgewiegelt".
Die auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Kritik des Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erfordert nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Interessenabwägung, bei der es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung ankommt (SZ 61/210; RZ 1999/11, RIS-Justiz RS0022917; zuletzt 6 Ob 149/01g; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 60). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und jedermann eingeräumten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK; Art 13 StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zukommt. So lange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15; 6 Ob 2300/96w; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0054817; zuletzt 6 Ob 149/01g).Die auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Kritik des Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung und zulässiger Kritik erfordert nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine Interessenabwägung, bei der es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung ankommt (SZ 61/210; RZ 1999/11, RIS-Justiz RS0022917; zuletzt 6 Ob 149/01g; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 60). Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass dem verfassungsrechtlich gewährleisteten und jedermann eingeräumten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG) in einer demokratischen Gesellschaft ein hoher Stellenwert zukommt. So lange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (MR 1989, 15; 6 Ob 2300/96w; RZ 1999/11; RIS-Justiz RS0054817; zuletzt 6 Ob 149/01g).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der sich der erkennende Senat bereits wiederholt angeschlossen hat, sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes - wie auch an Privatpersonen und privaten Vereinigungen, die die politische Bühne betreten (MR 2001, 89 - Jerusalem) - weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen der Fall ist. Sie müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen (EuGRZ 1986, 424 - Lingens; ÖJZ 1991, 641 - Oberschlick; 6 Ob 149/01g).
Nach diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung hier zugunsten des Rechts auf freie Meinungsäußerung aus: Die durch den Beklagten kritisierte Berichterstattung im Medium der Kläger betraf Äußerungen im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer politischen Partei bzw einem Vertreter dieser Partei. Die Zeitschrift der Kläger hat durch die nicht gerade zimperliche Darstellungsweise des im Bericht massiv angegriffenen Politikers selbst die Kritik des Beklagten im Pressedienst jener Partei ausgelöst, deren Repräsentant massiv angegriffen wurde. Die Kläger, Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die Kritik des Beklagten nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen; schwerwiegende Gründe, die eine Einschränkung der Ausübung der Meinungsfreiheit in diesem Zusammenhang rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen (ebenso 6 Ob 191/01h).
Das Rekursgericht hat daher den Sicherungsantrag zutreffend abgewiesen. Dem dagegen erhobenen unberechtigten Revisionsrekurs der Kläger wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO iVm §§ 78 und 402 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78 und 402 EO.