Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Mitherausgeber der Zeitschrift N***** und als Redakteur mit der politischen Berichterstattung und der Verfassung politischer Kommentare betraut. Er verfasste auch Artikel im Zusammenhang mit der sogenannten "Spitzelaffäre", aus deren Anlass gerichtliche Vorerhebungen gegen Politiker und Mitarbeiter der Freiheitlichen Partei Österreichs geführt wurden. Es ist allgemein bekannt, dass in der Zeitschrift N***** eine heftige politische Kontroverse eines Teils ihrer Mitarbeiter mit der FPÖ ausgetragen wurde. In der Ausgabe Nr 47 vom 23. 11. 2000 erschien zur Spitzelaffäre ein vom Kläger verfasster Artikel mit der Überschrift "Anklageschrift schon im Jänner". Darin wurde sinngemäß darüber berichtet, dass die zuständigen Staatsanwaltschaften beantragten, spätestens im Jänner 2001 Entwürfe von Anklageschriften fertigzustellen, die von den Behördenleitern und letztlich vom Justizminister zu genehmigen seien, wobei sich der Justizminister vermutlich heraushalten werde. Es wurde die "Verteidigungslinie" der FPÖ-Politiker dargestellt und den belastenden Aussagen des Josef K*****, dessen Behauptungen Anlass zu den Erhebungen gaben, gegenübergestellt. Schließlich wurde ausgeführt, dass "mit wilden Rundumschlägen" der FPÖ zu rechnen sei. Der Kläger war im Besitz von Kopien der Strafakten, die ihm von den Verteidigern zur Verfügung gestellt worden waren. Bei seinen Recherchen bei den Pressestellen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, der Staatsanwaltschaft Wien und anderer Staatsanwaltschaften sowie der Oberstaatsanwaltschaft Wien und dem Bundesministerium für Justiz hatte er erfahren, "dass man in der Zielgeraden sei". Daraus schloss er, dass die Anklageschriften "schon im Jänner" zu erwarten seien. Die Behauptung, dass bei Anklageerhebung mit "wilden Rundumschlägen" der FPÖ zu rechnen sei, leitete er daraus ab, dass der FPÖ-Politiker Ewald S***** während einer mit dem Kläger geführten Fernsehdebatte Richter und Staatsanwälte angegriffen hatte sowie aus den seitens der FPÖ gegen den Innenminister und den Leiter der Wirtschaftspolizei erhobenen Vorwürfen.
Die Beklagte ist Stellvertreterin des Landesparteiobmanns der Wiener FPÖ und Nationalratsabgeordnete. In einer OTS-Presseaussendung vom 23. 11. 2000 wird sie wie folgt zitiert:
"Während sich schon die jüngsten 'Enthüllungen' des Journalisten W***** als 'W*****krepierer' der Sonderklasse erwiesen haben (Stichwort 'hochgeheimes' APA-Material über die Caritas), dürfte sich W***** für N***** auch in der aktuellen Ausgabe wieder höchst Abstruses aus den eigenen Fingern gesogen haben."
Der Kläger stellte das aus dem Spruch ersichtliche Unterlassungs- und Feststellungsbegehren. Weiters begehrte er, die Beklagte zum Widerruf der strittigen Behauptung und zur Veröffentlichung des Widerrufs auf einer Internetseite der APA im Rahmen der OTS des Freiheitlichen Pressedienstes sowie in zwei Tageszeitungen und in der Zeitschrift N***** zu verpflichten. Die strittige Äußerung enthalte den Vorwurf, der Kläger habe bewusst unwahr berichtet, somit den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Es handle sich um eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die ehrenbeleidigend und kreditschädigend sei. Der Kläger habe keinen einzigen Artikel ohne Recherche und ohne entsprechende Information geschrieben. Der Beklagten sei die Unwahrheit ihrer Behauptung bewusst gewesen. Es sei der Eintritt eines hohen Schadens zu erwarten. Denn der Kläger sei vom wirtschaftlichen Erfolg der Zeitschrift N***** abhängig, der durch die strittige Behauptung gefährdet sei. Der Kläger sei schon jetzt gezwungen gewesen, erhebliche zusätzliche Leistungen zu erbringen, die der Vorbereitung dieses Verfahrens gedient hätten. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Presseaussendung stelle eine zulässige Reaktion und wertende Stellungnahme zum Zeitungsartikel des Beklagten im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung dar. Die Äußerung sei nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen seine tendenzielle Schreibweise gerichtet gewesen. Beim Kläger handle es sich um eine Person des öffentlichen Lebens. Im Hinblick auf diese Umstände bewege sich der Vorwurf im Rahmen zulässiger Kritik und sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Der Eintritt eines Schadens beim Kläger werde bestritten.
Das Erstgericht gab dem Begehren auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Punkte 1. bis 3. des Ersturteils) statt und wies das Feststellungsbegehren ab (Punkt 4.) Es stellte weiters noch fest, dass der Kläger durch die Presseaussendung der Beklagten keinen materiellen Schaden erlitten habe. Er habe jedoch seine Behauptungen in der Folge in Redaktionssitzungen wiederholt verteidigen müssen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Äußerung der Beklagten vom angesprochenen Publikum in dem Sinn verstanden werde, dass der Kläger seinen Artikel ohne entsprechende Recherche veröffentlicht und die darin behaupteten Tatsachen frei erfunden habe. Die Beklagte habe nicht erwiesen, dass dieser Vorwurf richtig sei. In der Äußerung sei ein schwerwiegender Verstoß gegen § 1330 ABGB zu erblicken. Die Beklagte habe die Grenzen zulässiger Kritik überschritten. Es sei ihr offensichtlich darum gegangen, den Kläger in der Meinung der Öffentlichkeit herabzusetzen. Der Kläger bekämpfte den abweisenden Teil dieses Urteiles (Feststellungsbegehren), die Beklagte den stattgebenden Teil (Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) mit Berufung.Das Erstgericht gab dem Begehren auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Punkte 1. bis 3. des Ersturteils) statt und wies das Feststellungsbegehren ab (Punkt 4.) Es stellte weiters noch fest, dass der Kläger durch die Presseaussendung der Beklagten keinen materiellen Schaden erlitten habe. Er habe jedoch seine Behauptungen in der Folge in Redaktionssitzungen wiederholt verteidigen müssen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Äußerung der Beklagten vom angesprochenen Publikum in dem Sinn verstanden werde, dass der Kläger seinen Artikel ohne entsprechende Recherche veröffentlicht und die darin behaupteten Tatsachen frei erfunden habe. Die Beklagte habe nicht erwiesen, dass dieser Vorwurf richtig sei. In der Äußerung sei ein schwerwiegender Verstoß gegen Paragraph 1330, ABGB zu erblicken. Die Beklagte habe die Grenzen zulässiger Kritik überschritten. Es sei ihr offensichtlich darum gegangen, den Kläger in der Meinung der Öffentlichkeit herabzusetzen. Der Kläger bekämpfte den abweisenden Teil dieses Urteiles (Feststellungsbegehren), die Beklagte den stattgebenden Teil (Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) mit Berufung.
Das Berufungsgericht hob die Punkte 2. und 3. des Ersturteils (Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO als nichtig auf, weil das Erstgericht seine Entscheidung über diesen Teil des Begehrens überhaupt nicht begründet habe. Über die übrigen Begehren entschied das Berufungsgericht mit Teilurteil dahin, dass es der Berufung des Klägers Folge und der Berufung der Beklagten nicht Folge gab, somit die Unterlassungsverpflichtung bestätigte und auch dem Feststellungsbegehren - insoweit in Abänderung des Ersturteiles - stattgab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Feststellungsbegehren sei nicht schon deshalb unberechtigt, weil kein Schaden eingetreten sei. Da der Kläger hiezu auch vorgebracht habe, dass er zu Vorträgen nicht mehr eingeladen werde und ausgesagt habe, dass die strittige OTS-Meldung seine Erwerbschancen reduziere, sei davon auszugehen, dass künftig ein konkreter Schaden eintreten könnte, weshalb der Berufung des Klägers Berechtigung zukomme. Der erhobene Vorwurf, der Kläger veröffentliche seine Artikel ohne Recherchen, habe keinen politischen Bezug, sondern es werde die Arbeitsweise des Klägers herabgesetzt. Die Äußerung sei auch nicht im Zug einer politischen Debatte gefallen. Eine rufschädigende unwahre Tatsachenbehauptung sei auch unter Berufung auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gestattet.Das Berufungsgericht hob die Punkte 2. und 3. des Ersturteils (Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs) wegen Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO als nichtig auf, weil das Erstgericht seine Entscheidung über diesen Teil des Begehrens überhaupt nicht begründet habe. Über die übrigen Begehren entschied das Berufungsgericht mit Teilurteil dahin, dass es der Berufung des Klägers Folge und der Berufung der Beklagten nicht Folge gab, somit die Unterlassungsverpflichtung bestätigte und auch dem Feststellungsbegehren - insoweit in Abänderung des Ersturteiles - stattgab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Feststellungsbegehren sei nicht schon deshalb unberechtigt, weil kein Schaden eingetreten sei. Da der Kläger hiezu auch vorgebracht habe, dass er zu Vorträgen nicht mehr eingeladen werde und ausgesagt habe, dass die strittige OTS-Meldung seine Erwerbschancen reduziere, sei davon auszugehen, dass künftig ein konkreter Schaden eintreten könnte, weshalb der Berufung des Klägers Berechtigung zukomme. Der erhobene Vorwurf, der Kläger veröffentliche seine Artikel ohne Recherchen, habe keinen politischen Bezug, sondern es werde die Arbeitsweise des Klägers herabgesetzt. Die Äußerung sei auch nicht im Zug einer politischen Debatte gefallen. Eine rufschädigende unwahre Tatsachenbehauptung sei auch unter Berufung auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gestattet.