Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 78, 402 EO, § 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:
1. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (4 Ob 155/05f [FC Superfund]; 4 Ob 142/05v [GAK]; 4 Ob 169/05i [Nordea Admira Wacker Mödling]) in zwischen dem Kläger und anderen Fußballvereinen der T-Mobile Bundesliga geführten Parallelverfahren bei praktisch identen Ausgangssachverhalten und inhaltlich gleicher Argumentation den jeweils beklagten Vereinen verboten, den Kläger im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Erfüllung des ihm obliegenden Informationsauftrags und in der Wahrnehmung des ihm nach den Bescheiden des Bundeskommunkationssenats vom 9. September und 11. November 2004 zustehenden Rechts auf gesetzliche Kurzberichterstattung dadurch oder in gleich gerichteter Art und Weise zu behindern, dass er den Mitarbeitern, Beauftragten und technischen Einrichtungen des Klägers, wie insbesondere Produktionsleitern, Technikern und Übertragungswägen im zeitlichen Zusammenhang mit den Bewerbsspielen der jeweiligen Fußballmannschaft den Zutritt bzw die Zufahrt auf das seiner Verfügungsgewalt unterstehende Stadiongelände verweigert.
2. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vereine hätten dem Kläger den Zutritt zu ihren Stadien in der offenkundigen Absicht verwehrt, eine Kurzberichterstattung des Klägers zu unterbinden und damit den Wettbewerb von „Premiere", der Inhaberin der kommerziellen TV-Rechte an der T-Mobile Bundesliga, zu fördern. Diese Weigerung habe dieselben Auswirkungen wie die Verweigerung eines Vertragsabschlusses durch einen Monopolisten, weil nur die Vereine in der Lage seien, dem Kläger durch Gestattung des Zutritts eine Kurzberichterstattung zu ermöglichen, auch wenn das Signal technisch auf andere Art übertragen werden könnte. Dieses Verhalten verstoße gegen § 1 UWG und sei auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgbar. Eine neuerliche Antragstellung beim Bundeskommunikationssenat, um eine andere Art der Signalübertragung zu ermöglichen, sei dem Kläger nicht zumutbar, wenn und solange die schon bisher genehmigte Übertragungsart nur daran scheitere, dass eine Übertragung aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen von den Vereinen unmöglich gemacht werde. Den Vereinen stehe zwar das Hausrecht an den Stadien zu; dieses verschaffe ihnen aber keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für wettbewerbswidriges Verhalten. Sie dürften dem Kläger den Zutritt zu ihren Stadien nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Dabei sei auf die Grundsätze zur erlaubten Selbsthilfe abzustellen, die Maßnahme dürfe im Verhältnis zum abzuwehrenden Eingriff somit nicht unangemessen sein. Derartige Rechtfertigungsgründe lägen aber nicht vor. Dass die Vereine im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat nicht Partei gewesen seien, sei unerheblich, weil dem Kläger kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, sein Recht auf Kurzberichterstattung durchzusetzen. Da gar nicht feststehe, dass sich der Kläger gegenüber den Vereinen geweigert hätte, den durch die Zufahrt seiner Übertragungswagen entstehenden Aufwand zu ersetzen, könnten sich die Vereine auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund der mangelnden finanziellen Abgeltung berufen. Die Vereine hätten zwar Anspruch darauf, richtig und vollständig bezeichnet zu werden; bezeichne der Kläger jedoch Vereine in seinen Berichten mangelhaft oder unrichtig, sei dennoch sein Ausschluss von der Möglichkeit, über die Spiele dieser Vereine berichten zu können, jedenfalls unverhältnismäßig.2. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vereine hätten dem Kläger den Zutritt zu ihren Stadien in der offenkundigen Absicht verwehrt, eine Kurzberichterstattung des Klägers zu unterbinden und damit den Wettbewerb von „Premiere", der Inhaberin der kommerziellen TV-Rechte an der T-Mobile Bundesliga, zu fördern. Diese Weigerung habe dieselben Auswirkungen wie die Verweigerung eines Vertragsabschlusses durch einen Monopolisten, weil nur die Vereine in der Lage seien, dem Kläger durch Gestattung des Zutritts eine Kurzberichterstattung zu ermöglichen, auch wenn das Signal technisch auf andere Art übertragen werden könnte. Dieses Verhalten verstoße gegen Paragraph eins, UWG und sei auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgbar. Eine neuerliche Antragstellung beim Bundeskommunikationssenat, um eine andere Art der Signalübertragung zu ermöglichen, sei dem Kläger nicht zumutbar, wenn und solange die schon bisher genehmigte Übertragungsart nur daran scheitere, dass eine Übertragung aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen von den Vereinen unmöglich gemacht werde. Den Vereinen stehe zwar das Hausrecht an den Stadien zu; dieses verschaffe ihnen aber keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für wettbewerbswidriges Verhalten. Sie dürften dem Kläger den Zutritt zu ihren Stadien nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Dabei sei auf die Grundsätze zur erlaubten Selbsthilfe abzustellen, die Maßnahme dürfe im Verhältnis zum abzuwehrenden Eingriff somit nicht unangemessen sein. Derartige Rechtfertigungsgründe lägen aber nicht vor. Dass die Vereine im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat nicht Partei gewesen seien, sei unerheblich, weil dem Kläger kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, sein Recht auf Kurzberichterstattung durchzusetzen. Da gar nicht feststehe, dass sich der Kläger gegenüber den Vereinen geweigert hätte, den durch die Zufahrt seiner Übertragungswagen entstehenden Aufwand zu ersetzen, könnten sich die Vereine auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund der mangelnden finanziellen Abgeltung berufen. Die Vereine hätten zwar Anspruch darauf, richtig und vollständig bezeichnet zu werden; bezeichne der Kläger jedoch Vereine in seinen Berichten mangelhaft oder unrichtig, sei dennoch sein Ausschluss von der Möglichkeit, über die Spiele dieser Vereine berichten zu können, jedenfalls unverhältnismäßig.
3. Da im vorliegenden Verfahren die Vorinstanzen einem inhaltsgleichen Sicherungsbegehren des Klägers stattgegeben haben, ist der Beklagte mit seiner im Revisionsrekurs vorgetragenen Argumentation insoweit auf die Begründung dieser Entscheidungen zu verweisen, als er sich auf sein Hausrecht, die Nichtanwendbarkeit des § 1 UWG infolge Fehlens einer Monopolstellung, das Nichtvorliegen einer Förderung fremden Wettbewerbs, die Möglichkeit der Übertragung des Signals auf technisch andere Weise, seine fehlende Parteistellung im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat und seine unrichtige Bezeichnung durch den Kläger in dessen Berichten beruft.3. Da im vorliegenden Verfahren die Vorinstanzen einem inhaltsgleichen Sicherungsbegehren des Klägers stattgegeben haben, ist der Beklagte mit seiner im Revisionsrekurs vorgetragenen Argumentation insoweit auf die Begründung dieser Entscheidungen zu verweisen, als er sich auf sein Hausrecht, die Nichtanwendbarkeit des Paragraph eins, UWG infolge Fehlens einer Monopolstellung, das Nichtvorliegen einer Förderung fremden Wettbewerbs, die Möglichkeit der Übertragung des Signals auf technisch andere Weise, seine fehlende Parteistellung im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat und seine unrichtige Bezeichnung durch den Kläger in dessen Berichten beruft.
4. Soweit der Beklagte darüber hinaus mangelnde Gefährdung des Klägers annimmt, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass dem Kläger jemals Zutritt oder Zufahrt zum Stadion des Beklagten verweigert worden wäre, ist dies aktenwidrig (vgl S. 10 letzter Absatz der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts). Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.4. Soweit der Beklagte darüber hinaus mangelnde Gefährdung des Klägers annimmt, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass dem Kläger jemals Zutritt oder Zufahrt zum Stadion des Beklagten verweigert worden wäre, ist dies aktenwidrig vergleiche S. 10 letzter Absatz der einstweiligen Verfügung des Erstgerichts). Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass seine Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen ist.Die Entscheidung über die Kosten des Klägers beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, sodass seine Revisionsrekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen ist.