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Entscheidung 4 Ob 197/17z×

Entscheidung 4 Ob 197/17z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006413 Rechtssatz 19.01.1977Zivilrecht
Voraussetzung für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in dritter Instanz ist ein Rechtsmittel, das ist ein Rechtsbehelf, der eine gerichtliche Entscheidung anficht, indem deren Abänderung oder Aufhebung durch ein höheres Gericht begehrt wird.
RS0046097 Rechtssatz 24.05.1984Zivilrecht
Die funktionelle Eigenschaft des GH bei der Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN ist nicht anders zu beurteilen als jene zur amtswegigen Delegierung nach § 30 JN. Entscheidungen werden vom GH in seiner Funktion als Rechtsmittelg …
RS0047005 Rechtssatz 04.06.1969Zivilrecht
Zulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung des OLG, mit der die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nicht genehmigt wird ( mit eingehender Begründung über die Anfechtung von Beschlüssen nach § 111 JN).
RS0106758 Rechtssatz 03.10.1996Zivilrecht
Alle Delegationsbeschlüsse sind innerhalb der Grenzen der §§ 517 und 528 ZPO anfechtbar.
RS0116349 Rechtssatz 30.04.2002Zivilrecht
Entscheidungen des Oberlandesgerichtes in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, sind ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar, soweit einer Anrufung des Obers …
RS0131867 Rechtssatz 21.11.2017Zivilrecht
Eine vom Landesgericht nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das Oberlandesgericht anfechtbar.
RS0131868 Rechtssatz 21.11.2017Zivilrecht
Rechtsfragen nach § 8 Abs 1 OGHG sind solche, deren Lösung von großer Bedeutung für die Rechtsordnung ist, die also etwa für weite Teile der Bevölkerung von unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung sind.