Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte vereinbarten am 13.12.1993, gemeinsam eine Zeitschrift mit dem Titel "C***** D***** A*****" herauszugeben. Im Vertrag wurde festgelegt, daß bei Kündigung durch einen Vertragsteil der andere Vertragspartner berechtigt sein solle, die ihm laut Vertrag gestellten Aufgaben zu übernehmen und die Zeitschrift allein oder mit einem anderen Partner seiner Wahl weiterzuführen. Mit Schreiben vom 21.2.1994 kündigte die Beklagte die Vereinbarung auf. Sie teilte der Klägerin mit, daß es ihr freistehe, die Zeitschrift "C***** D***** A*****" in Zukunft allein weiterzuführen. Allerdings dürfe sie die Zeitschrift nicht "C***** D***** A*****" nennen und auch das bisher verwendete Layout nicht benützen.
Nach Aufkündigung der Vereinbarung vom 13.12.1993 gab die Beklagte
eine Zeitschrift mit dem Titel "C***** D*****" heraus; die Klägerin
eine Zeitschrift mit dem Titel "C***** A***** D*****". Beide Zeitschriften sind ähnlich aufgemacht; die Klägerin verwendet für die von ihr herausgegebene Zeitschrift "C***** A***** D*****" jenes Layout, welches für "C***** D***** A*****" benützt worden war.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, eine periodische Druckschrift mit dem Titel "C***** D*****" oder C***** D***** A*****" zu drucken, herauszugeben oder zu verbreiten. In eventu beantragt die Klägerin, sämtliche Exemplare der Zeitschrift einzuziehen.
Die Herausgabe der Zeitschrift "C***** D*****" durch die Beklagte verstoße gegen die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung. Der Zeitungstitel "C***** D***** A*****" sei für die Klägerin geschützt. Verkehrsgeltung sei nicht erforderlich, weil der Titel unterscheidungskräftig sei.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Klägerin hätte nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn sie für "C***** D***** A*****" Verkehrsgeltung erlangt hätte. Sie habe kein Rechtsschutzinteresse. Ihr stünden keine Rechte am Layout zu, so daß sie das bisher verwendete Layout nicht benützen dürfe. Die Klägerin habe keine Gefahrenbescheinigung erbracht.
Mit Beschluß vom 26.4.1994 wies das Erstgericht den Sicherungsantrag ab (ON 10). Das Layout der Zeitschrift sei von Gilbert B***** entworfen worden. Dieser habe der Beklagten ein Werknutzungsrecht eingeräumt. Das Verhalten der Beklagten sei nicht vertragswidrig; die Klägerin sei hingegen nicht berechtigt, das bisher verwendete Layout weiterhin zu benützen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen diesen Beschluß nicht Folge. Der Beschluß der zweiten Instanz ist rechtskräftig.
Am 19.5.1994 stellte die Klägerin einen weiteren Sicherungsantrag (ON 13).
Das Erstgericht habe aufgrund falscher Aussagen festgestellt, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, das Layout zu verwenden. Das Layout sei von Harald G***** entworfen worden. Die Klägerin habe am 14.3.1994 die Marke "C***** D*****" angemeldet.
Die Beklagte beantragt, diesen Sicherungsantrag zurückzuweisen, in eventu ihn abzuweisen.
Der neuerliche Sicherungsantrag sei wegen entschiedener Streitsache unzulässig. Sämtliche Rechte am Layout stünden Gilbert B***** zu, welcher der Beklagten ein Werknutzungsrecht eingeräumt habe. Würde die einstweilige Verfügung erlassen, so wäre das Urteil vorweggenommen.
Das Erstgericht wies auch diesen Sicherungsantrag ab (ON 17).
Es könne nicht festgestellt werden, wer das Layout entworfen habe. Beide Parteien hätten die Marke "C*****-D*****" beim Österreichischen Patentamt angemeldet. Die Anmeldung der Beklagten sei prioritätsälter. Sollte die Marke zu ihren Gunsten registriert werden, so wäre sie berechtigt, die Klägerin von der Benützung der Marke auszuschließen. Der Anspruch der Klägerin sei daher auch bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens nicht begründet.
Der Beschluß des Erstgerichtes wurde der Klägerin am 20.6.1994 zugestellt. Am 6.7.1994, somit nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist des § 402 Abs 3 EO, gab die Klägerin einen Rekurs zur Post. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Der Beschluß des Erstgerichtes wurde der Klägerin am 20.6.1994 zugestellt. Am 6.7.1994, somit nach Ablauf der 14tägigen Rekursfrist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, gab die Klägerin einen Rekurs zur Post. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Erstgericht bewilligte die Wiedereinsetzung (ON 20) und legte den Rekurs dem Rekursgericht vor.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die einstweilige Verfügung erließ (ON 27). Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Zeitungstitel "C***** D***** A*****" sei nicht unterscheidungskräftig. Das Verhalten der Beklagten sei aber sittenwidrig iS des § 1 UWG. Nach dem Vertrag sei die Klägerin berechtigt, die Zeitschrift "C***** D***** A*****" weiterzuführen. Mit der Herausgabe einer verwechselbar ähnlich bezeichneten und aufgemachten Zeitschrift habe die Beklagte die Leistung der Klägerin ausgebeutet und nachgeahmt.Der Zeitungstitel "C***** D***** A*****" sei nicht unterscheidungskräftig. Das Verhalten der Beklagten sei aber sittenwidrig iS des Paragraph eins, UWG. Nach dem Vertrag sei die Klägerin berechtigt, die Zeitschrift "C***** D***** A*****" weiterzuführen. Mit der Herausgabe einer verwechselbar ähnlich bezeichneten und aufgemachten Zeitschrift habe die Beklagte die Leistung der Klägerin ausgebeutet und nachgeahmt.
Aus Anlaß des gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten ist die angefochtene Entscheidung als nichtig aufzuheben.