Die Vorinstanzen haben keinen Verstoß gegen § 2 UWG angenommen. Damit
folgen sie der ständigen Rechtsprechung zu vergleichbaren
Sachverhalten: Bei einer „Bestpreisgarantie" genügt es zwar nicht,
wenn der Ankündigende die Rückzahlung im Einzelfall leistet, es im
Übrigen aber bei den höheren Preisen belässt. Vielmehr erwartet ein
nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums, dass der Werbende seine
Ware zu den jeweils niedrigsten ihm bekannten oder bekannt werdenden
Preisen anbietet (4 Ob 368/79 = ÖBl 1980, 42 - Bestpreisgarantie; 4
Ob 346/82 = ÖBl 1982, 162 - Fotohandel-Bestpreisgarantie; 4 Ob 398/83
= ÖBl 1984, 75 - Elektrogeräte-Bestpreisgarantie I; 4 Ob 28/89). Das
ist hier erfolgt; über die Anforderungen der (bisherigen) Rsp hinaus hat die Erstbeklagte den Markt zudem ausreichend beobachtet. Mehr - nämlich Testkäufe - kann man von ihr keinesfalls verlangen. Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde ist die „Bestpreisgarantie" auch keine irreführende Spitzenstellungswerbung.
Maßgebend ist, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger
Verbraucher, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit
aufwendet, diese Ankündigung versteht (zu diesem Standard 4 Ob
196/00b = SZ 73/161 - Lego-Klemmbausteine; zuletzt etwa 4 Ob 58/06t =
ÖBl-LS 2006/132 - aktiver Festnetzanschluss, 4 Ob 107/06y -
Natursteine). Es mag zwar zutreffen, dass die isolierte Verwendung
des Begriffs „Bestpreisgarantie" als Behauptung einer grundsätzlichen
Preisführerschaft - wenn auch nicht für jedes einzelne Produkt -
verstanden werden könnte (vgl die Rsp zur Formulierung „wir sind
immer billiger": 4 Ob 312/84 = ÖBl 1984, 97; 4 Ob 13/88 = wbl 1988,
336; 4 Ob 410/87 = ÖBl 1989, 45; zum möglichen marktschreierischen
Charakter einer solchen Werbung zuletzt etwa 4 Ob 262/03p = ÖBl-LS
2004/58 - Bestpreis mwN). Hier hat die Erstbeklagte aber den Inhalt der „Bestpreisgarantie" durch das Angebot präzisiert, die Differenz auf günstigere Preise zurückzuzahlen. Damit hat sie klargestellt, dass sie mit dieser Möglichkeit rechnet. Auch das Publikum wird die Garantie in diesem Sinn verstehen. Solange die Erstbeklagte den Markt in zumutbarer Weise beobachtet und auf bekannt werdende Preisunterschiede angemessen reagiert, ist ihre Werbung daher nicht zur Irreführung geeignet.