Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Obwohl die Beklagte das Unterlassungsgebot des Ersturteiles unbekämpft ließ, vertritt sie doch auch noch im Revisionsverfahren - unter insoweit wörtlicher Übernahme der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichtes - die Auffassung, daß der Kläger weder durch die Bildnisveröffentlichung selbst noch durch den beigegebenen Begleittext in seiner Ehre oder Intimsphäre verletzt worden sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:
Selbst wenn man annehmen wollte, daß der Kläger als Rennfahrer der gesamten Öffentlichkeit bekannt sei, wäre daraus in diesem Falle für die Beklagte nichts zu gewinnen. Es trifft zwar zu, daß die Verletzung berechtigter Interessen im Sinn des § 78 Abs 1 UrhG durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen muß (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 Rz 6.3.3; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen ua). Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung in aller Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hatte (Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht 783 Rz 37 zu § 23 KUG; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen). Dies ist jedoch hier der Fall:Selbst wenn man annehmen wollte, daß der Kläger als Rennfahrer der gesamten Öffentlichkeit bekannt sei, wäre daraus in diesem Falle für die Beklagte nichts zu gewinnen. Es trifft zwar zu, daß die Verletzung berechtigter Interessen im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen muß (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 103 Rz 6.3.3; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen ua). Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung in aller Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hatte (Gerstenberg in Schricker, Urheberrecht 783 Rz 37 zu Paragraph 23, KUG; SZ 67/114 = ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen). Dies ist jedoch hier der Fall:
Das Bild des Klägers, dessen Namen darunter auch noch ausdrücklich genannt wird, ist umrahmt von einem Artikel mit der groß und fettgedruckten Überschrift "B***** Neue Ermittlungen". Der flüchtige Betrachter der Zeitung muß zwangsläufig diese "Ermittlungen" auf den abgebildeten, allseits bekannten Kläger beziehen. Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, daß innerhalb des Textes eine Äußerung des "B*****-Anwaltes" fettgedruckt herausgehoben angeführt wird. Erst derjenige, der den Artikel zur Gänze genau liest, kann erfassen, daß es dabei nicht um den Kläger, sondern um seinen Vater geht. Da aber - wie von Kennern des Medienwesens berichtet wird (Swoboda, Bildnisschutz - gestern und heute, MR 1995, 204 f [205]) - heute
"kaum jemand... mehr die Zeit (hat), eine Zeitung von vorne bis
hinten wirklich durchzulesen", so daß "stattdessen.... zwei bis drei
Zeitungen durchgeblättert (werden), die wichtigen Informationen anhand der Schlagzeilen herausgesucht" werden, kann entgegen der Meinung der Beklagten zu ihrer Entlastung der Text des Artikels in seiner Gesamtheit nicht herangezogen werden. Die Beklagte hat vielmehr durch die ganze Aufmachung des Artikels unter Einschluß des Lichtbildes den Eindruck erwecken müssen, daß gegen den Kläger (strafgerichtliche) Ermittlungen laufen und er von einer Höchststrafe in der Höhe einer halben Million Schilling bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist es tatsächlich zu solchen Mißverständnissen gekommen. Damit wurde aber nicht nur der Kläger ganz allgemein in seinen "berechtigten Interessen" (§ 78 Abs 1 UrhG), sondern gerade auch in seiner Ehre auf das Empfindlichste verletzt.Zeitungen durchgeblättert (werden), die wichtigen Informationen anhand der Schlagzeilen herausgesucht" werden, kann entgegen der Meinung der Beklagten zu ihrer Entlastung der Text des Artikels in seiner Gesamtheit nicht herangezogen werden. Die Beklagte hat vielmehr durch die ganze Aufmachung des Artikels unter Einschluß des Lichtbildes den Eindruck erwecken müssen, daß gegen den Kläger (strafgerichtliche) Ermittlungen laufen und er von einer Höchststrafe in der Höhe einer halben Million Schilling bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist es tatsächlich zu solchen Mißverständnissen gekommen. Damit wurde aber nicht nur der Kläger ganz allgemein in seinen "berechtigten Interessen" (Paragraph 78, Absatz eins, UrhG), sondern gerade auch in seiner Ehre auf das Empfindlichste verletzt.
Nach § 87 Abs 2 UrhG kann der durch eine Zuwiderhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz (§ 87 Abs 1 UrhG), also auch gegen § 78 UrhG, Verletzte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die schuldhafte Handlung erlitten hat. Daß der Verstoß gegen § 78 Abs 1 UrhG - für den die Beklagte jedenfalls nach § 81 Abs 1 letzter Satz UrhG einzustehen hat - zumindest grob fahrlässig erfolgt ist, kann keinem Zweifel unterliegen.Nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG kann der durch eine Zuwiderhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz (Paragraph 87, Absatz eins, UrhG), also auch gegen Paragraph 78, UrhG, Verletzte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die schuldhafte Handlung erlitten hat. Daß der Verstoß gegen Paragraph 78, Absatz eins, UrhG - für den die Beklagte jedenfalls nach Paragraph 81, Absatz eins, letzter Satz UrhG einzustehen hat - zumindest grob fahrlässig erfolgt ist, kann keinem Zweifel unterliegen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist "der in keinem Vermögensschaden bestehende Nachteil" einer schuldhaften Verletzung (nur) dann zu ersetzen, wenn die Beeinträchtigung den mit jeder Urheberrechtsverletzung (oder Bildnisveröffentlichung) verbundenen Ärger übersteigt, es sich also um eine ganz empfindliche Kränkung -
einen "besonderen Ärger" - handelt (SZ 55/25 = ÖBl 1982, 164 -
Blumenstück; SZ 66/122 = ÖBl 1993, 279 - WIN mwNN; ÖBl 1995, 186 -
Lebensberater ua). Auch bei einem Verstoß gegen § 78 Abs 1 UrhG muß der Kläger daher regelmäßig behaupten, worin die durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung verursachte empfindliche Kränkung besteht. Die bloße Erklärung, das Klagebegehren auf alle Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eigenen Bild zu stützen, wurde dafür als nicht ausreichend angesehen (ÖBl 1990, 91 - Music Man). Ergibt sich aber schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall beeinträchtigten Interessen eine solche empfindliche Kränkung, dann hat der Kläger damit auch schon die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß § 87 Abs 2 UrhG dargetan (SZ 63/75; ÖBl 1995, 186 - Lebensberater).Lebensberater ua). Auch bei einem Verstoß gegen Paragraph 78, Absatz eins, UrhG muß der Kläger daher regelmäßig behaupten, worin die durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung verursachte empfindliche Kränkung besteht. Die bloße Erklärung, das Klagebegehren auf alle Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eigenen Bild zu stützen, wurde dafür als nicht ausreichend angesehen (ÖBl 1990, 91 - Music Man). Ergibt sich aber schon aus der Behauptung der im konkreten Einzelfall beeinträchtigten Interessen eine solche empfindliche Kränkung, dann hat der Kläger damit auch schon die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens gemäß Paragraph 87, Absatz 2, UrhG dargetan (SZ 63/75; ÖBl 1995, 186 - Lebensberater).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger all die Tatsachen vorgebracht, aus denen sich nicht nur die Verletzung seiner berechtigten Interessen im Sinn des § 78 Abs 1 UrhG, sondern auch eine besonders empfindliche Kränkung ableiten läßt.Im vorliegenden Fall hat der Kläger all die Tatsachen vorgebracht, aus denen sich nicht nur die Verletzung seiner berechtigten Interessen im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG, sondern auch eine besonders empfindliche Kränkung ableiten läßt.
Aus diesem Grund ist der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG zu bejahen, ohne daß es in diesem Zusammenhang einer näheren Auseinandersetzung mit der in der Lehre an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geübten Kritik (Mahr, Der "besondere Ärger" als Voraussetzung einer Entschädigung nach § 87 Abs 2 UrhG, MR 1996, 9 ff mwN in FN 8) bedürfte.Aus diesem Grund ist der Anspruch des Klägers auf Schadenersatz nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG zu bejahen, ohne daß es in diesem Zusammenhang einer näheren Auseinandersetzung mit der in der Lehre an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geübten Kritik (Mahr, Der "besondere Ärger" als Voraussetzung einer Entschädigung nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG, MR 1996, 9 ff mwN in FN 8) bedürfte.
Mit dem Hinweis darauf, daß ein solcher besonderer Ärger bisher stets nur bei Bildnisveröffentlichungen im Zusammenhang mit tatsächlich erhobenen Vorwürfen bejaht wurde, übersieht die Beklagte ganz, daß hier eben durch die Gestaltung des Artikels (entgegen dessen wirklichen Inhalt) der Eindruck erweckt wurde, der Kläger sei verdächtig, eine schwerwiegende, strafbare Handlung begangen zu haben. Das bedeutet aber eine ganz empfindliche Kränkung.
Gegen die Bemessung des Entschädigungsbetrages mit S 100.000 bestehen keine Bedenken. Im Hinblick auf den hohen Bekanntheitsgrad des Klägers, die - vom Erstrichter zutreffend hervorgehobene - Beeinträchtigung des Klägers als erfolgreicher Sportler durch den erzeugten Anschein, er habe sich strafbar gemacht, und das schwere Verschulden der Beklagten, die ohne jede sachliche Rechtfertigung offenbar geradezu bewußt ein Mißverständnis zum Nachteil des abgebildeten Klägers herbeiführen wollte, ist der Entschädigungsbetrag von S 100.000 nicht zu hoch gegriffen.
Da schon aus diesem Grund der Revision Folge zu geben war, brauchte auf die Frage, ob auch ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zuzuerkennen wäre, nicht eingegangen zu werden.Da schon aus diesem Grund der Revision Folge zu geben war, brauchte auf die Frage, ob auch ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zuzuerkennen wäre, nicht eingegangen zu werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.