Rechtssatz RS0104535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104535
Entscheidungsdatum
29.05.1996
Rechtssatz
Auch wenn nur durch die Gestaltung eines Artikels - entgegen dessen wirklichen Inhalt - mit Bildnisveröffentlichung der Eindruck erweckt wurde, der abgebildete Kläger sei verdächtig, eine schwerwiegende, strafbare Handlung begangen zu haben, bedeutet dies eine ganz empfindliche Kränkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104535
Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02059_96I0000_002