Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die Wirkungen der Vorabentscheidung für das österreichische Recht klarzustellen sind, er ist aber nicht berechtigt.
1. Nach der Vorabentscheidung ist das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben eine Geschäftspraktik im Sinn von Art 2 lit d RL-UGP (Rz 18). Das in § 9a Abs 1 Z 1 UWG angeordnete Verbot verstößt daher gegen den abschließenden Charakter der Liste jedenfalls unzulässiger Geschäftspraktiken in Anhang I der RL-UGP, weil es unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gilt (Rz 34 ff). Der Umstand, dass das Verbot auch anderen als verbraucherschützenden Zwecken dient, ist unerheblich (Rz 21); insbesondere kann es nicht mit der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt gerechtfertigt werden (Rz 25 ff), und zwar auch dann nicht, wenn es sich dabei um das wesentliche Ziel der Bestimmung handelte (Rz 26). Die zum Kaufentschluss des Durchschnittsverbrauchers beitragende Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel ist nicht jedenfalls eine unlautere Geschäftspraktik iSd RL-UGP (Rz 46).1. Nach der Vorabentscheidung ist das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben eine Geschäftspraktik im Sinn von Artikel 2, Litera d, RL-UGP (Rz 18). Das in Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG angeordnete Verbot verstößt daher gegen den abschließenden Charakter der Liste jedenfalls unzulässiger Geschäftspraktiken in Anhang römisch eins der RL-UGP, weil es unabhängig von den Umständen des Einzelfalls gilt (Rz 34 ff). Der Umstand, dass das Verbot auch anderen als verbraucherschützenden Zwecken dient, ist unerheblich (Rz 21); insbesondere kann es nicht mit der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt gerechtfertigt werden (Rz 25 ff), und zwar auch dann nicht, wenn es sich dabei um das wesentliche Ziel der Bestimmung handelte (Rz 26). Die zum Kaufentschluss des Durchschnittsverbrauchers beitragende Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel ist nicht jedenfalls eine unlautere Geschäftspraktik iSd RL-UGP (Rz 46).
2. Auf dieser Grundlage ist § 9a Abs 1 Z 1 UWG richtlinienkonform auszulegen.2. Auf dieser Grundlage ist Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG richtlinienkonform auszulegen.
2.1. Richtlinien sind nach dem Rechtsquellensystem des Unionsrechts nicht unmittelbar anwendbar. Zwar kann sich der Einzelne gegenüber dem Staat - also im Vertikalverhältnis - auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Richtlinienbestimmungen berufen (EuGH Rs C-41/74, van Duyn, Slg 1974, 1337; Rs C-148/78, Ratti, Slg 1979, 1629; Rs C-152/84, Marshall, Slg 1986, 723; Ruffert in Callies/Ruffert, EUV/EGV³ [2007] Art 249 EGV Rz 74 mwN). Im Verhältnis zwischen Privaten kann aber eine nicht umgesetzte Richtlinie grundsätzlich keine Pflichten begründen (Rs C-152/84, Marshall, Slg 1986, 723 [Rz 48]; C-91/92, Faccini Dori, Slg 1994 I 3325 [Rz 20]; zuletzt mwN C-227/09, Antonino Accardo [Rz 45]).2.1. Richtlinien sind nach dem Rechtsquellensystem des Unionsrechts nicht unmittelbar anwendbar. Zwar kann sich der Einzelne gegenüber dem Staat - also im Vertikalverhältnis - auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Richtlinienbestimmungen berufen (EuGH Rs C-41/74, van Duyn, Slg 1974, 1337; Rs C-148/78, Ratti, Slg 1979, 1629; Rs C-152/84, Marshall, Slg 1986, 723; Ruffert in Callies/Ruffert, EUV/EGV³ [2007] Artikel 249, EGV Rz 74 mwN). Im Verhältnis zwischen Privaten kann aber eine nicht umgesetzte Richtlinie grundsätzlich keine Pflichten begründen (Rs C-152/84, Marshall, Slg 1986, 723 [Rz 48]; C-91/92, Faccini Dori, Slg 1994 römisch eins 3325 [Rz 20]; zuletzt mwN C-227/09, Antonino Accardo [Rz 45]).
Dieser Grundsatz der Unanwendbarkeit im Horizontalverhältnis (Ruffert in Callies/Ruffert, Art 249 EGV Rz 83 mwN) wird allerdings in der jüngeren Rechtsprechung des EuGH relativiert, indem eine mittelbare Reflexwirkung im Dreiecksverhältnis anerkannt wird: Bloß negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter rechtfertigen es danach nicht, dem Einzelnen die Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat zu versagen (Rs C-201/02, Wells, Slg I 2004, 723 [Rz 56 f]; zuletzt etwa verbundene Rs C-152/07 bis C-154/07, Arcor AG & Co KG ua, Slg 2008 I 5959 [Rz 36]). Weiters sind nach der Rechtsprechung des EuGH richtlinienwidrige technische Vorschriften im (Vertrags-)Verhältnis zwischen Privaten unanwendbar (Rs C-194/94, CIA Security International, Slg 1996 I 2201; C-443/98, Unilever, Slg 2000 I 7535). Dies wird in der Literatur weithin als Ausweitung der Direktwirkung von Richtlinien gesehen (vgl etwa Baldus, Ein weiterer Schritt zur horizontalen Direktwirkung?, GPR 2003/04, 124; Brenn, Auf dem Weg zur horizontalen Direktwirkung von EU-Richtlinien, ÖJZ 2005, 41; Eilmansberger, Zur Direktwirkung von Richtlinien gegenüber Privaten, JBl 2004, 283, 364; Frenz, Verpflichtungen Privater durch Richtlinien und Grundfreiheiten, EWS 2005, 104; Hofstötter, The Old Lady and the Quary oder: Frau Wells, ihr Haus, der Steinbruch und das Gemeinschaftsrecht - Eine Dreiecksgeschichte, ELR 2004, 276; Ruffert in Callies/Ruffert, Art 249 EGV Rz 89 ff; zuletzt etwa Köndgen in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre² [2010] § 7 Rz 37 mwN).Dieser Grundsatz der Unanwendbarkeit im Horizontalverhältnis (Ruffert in Callies/Ruffert, Artikel 249, EGV Rz 83 mwN) wird allerdings in der jüngeren Rechtsprechung des EuGH relativiert, indem eine mittelbare Reflexwirkung im Dreiecksverhältnis anerkannt wird: Bloß negative Auswirkungen auf die Rechte Dritter rechtfertigen es danach nicht, dem Einzelnen die Berufung auf die Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber einem Mitgliedstaat zu versagen (Rs C-201/02, Wells, Slg I 2004, 723 [Rz 56 f]; zuletzt etwa verbundene Rs C-152/07 bis C-154/07, Arcor AG & Co KG ua, Slg 2008 I 5959 [Rz 36]). Weiters sind nach der Rechtsprechung des EuGH richtlinienwidrige technische Vorschriften im (Vertrags-)Verhältnis zwischen Privaten unanwendbar (Rs C-194/94, CIA Security International, Slg 1996 I 2201; C-443/98, Unilever, Slg 2000 I 7535). Dies wird in der Literatur weithin als Ausweitung der Direktwirkung von Richtlinien gesehen vergleiche etwa Baldus, Ein weiterer Schritt zur horizontalen Direktwirkung?, GPR 2003/04, 124; Brenn, Auf dem Weg zur horizontalen Direktwirkung von EU-Richtlinien, ÖJZ 2005, 41; Eilmansberger, Zur Direktwirkung von Richtlinien gegenüber Privaten, JBl 2004, 283, 364; Frenz, Verpflichtungen Privater durch Richtlinien und Grundfreiheiten, EWS 2005, 104; Hofstötter, The Old Lady and the Quary oder: Frau Wells, ihr Haus, der Steinbruch und das Gemeinschaftsrecht - Eine Dreiecksgeschichte, ELR 2004, 276; Ruffert in Callies/Ruffert, Artikel 249, EGV Rz 89 ff; zuletzt etwa Köndgen in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre² [2010] Paragraph 7, Rz 37 mwN).
2.2. Auf dieser Grundlage könnte angenommen werden, dass sich der in Anspruch Genommene gegenüber dem Staat auf die Unanwendbarkeit von § 9a Abs 1 Z 1 UWG berufen kann, sodass Unterlassungsgebote nicht mehr zulässig sind; der damit verbundene Wegfall von Unterlassungsansprüchen anderer Marktteilnehmer wäre nur eine die unmittelbare Anwendung nicht hindernde „negative Auswirkung“ im Sinn der oben darstellten Rechtsprechung. Diese Argumentation setzte allerdings voraus, dass § 9a Abs 1 Z 1 UWG nicht ohnehin in einem Sinn ausgelegt werden kann, der einen Widerspruch mit der RL-UGP vermeidet. Das ist hier der Fall.2.2. Auf dieser Grundlage könnte angenommen werden, dass sich der in Anspruch Genommene gegenüber dem Staat auf die Unanwendbarkeit von Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG berufen kann, sodass Unterlassungsgebote nicht mehr zulässig sind; der damit verbundene Wegfall von Unterlassungsansprüchen anderer Marktteilnehmer wäre nur eine die unmittelbare Anwendung nicht hindernde „negative Auswirkung“ im Sinn der oben darstellten Rechtsprechung. Diese Argumentation setzte allerdings voraus, dass Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nicht ohnehin in einem Sinn ausgelegt werden kann, der einen Widerspruch mit der RL-UGP vermeidet. Das ist hier der Fall.
(a) Nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation haben die Gerichte der Mitgliedstaaten das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen. Ein Widerspruch zwischen nationalem Recht und Richtlinie ist tunlichst zu vermeiden (EuGH Rs C-12/08, Mono Car Styling, Slg I 2009, 6653 [Rz 59 ff] mwN; Rs C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Slg I 2004, 8835; RIS-Justiz RS0075866). Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nicht auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten Rechtsbestand des Mitgliedstaats (RIS-Justiz RS0112669; EuGH Rs C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Rz 115). Der richtlinienkonformen Auslegung einer Norm steht nicht entgegen, dass sie im konkreten Fall zu Lasten eines Einzelnen geht (Roth in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre2 § 14 Rz 35).(a) Nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation haben die Gerichte der Mitgliedstaaten das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der betreffenden Richtlinie auslegen. Ein Widerspruch zwischen nationalem Recht und Richtlinie ist tunlichst zu vermeiden (EuGH Rs C-12/08, Mono Car Styling, Slg I 2009, 6653 [Rz 59 ff] mwN; Rs C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Slg I 2004, 8835; RIS-Justiz RS0075866). Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nicht auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten Rechtsbestand des Mitgliedstaats (RIS-Justiz RS0112669; EuGH Rs C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Rz 115). Der richtlinienkonformen Auslegung einer Norm steht nicht entgegen, dass sie im konkreten Fall zu Lasten eines Einzelnen geht (Roth in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre2 Paragraph 14, Rz 35).
(b) Für die konkrete Umsetzung der richtlinienkonformen Auslegung verweist der EuGH auf den Methodenkanon des nationalen Rechts (EuGH Rs C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer [Rz 116]; Rs C-212/04, Konstantinos Adeneler ua, Slg 2006 I 6057 [Rz 111]; Thüsing, Zu den Grenzen richtlinienkonformer Rechtsfortbildung, ZIP 2004, 2304). Wenn und soweit daher das nationale Gericht teleologische Reduktion oder Analogie im nationalen Recht anwendet, muss es diese Instrumente auch zum Zweck richtlinienkonformer Auslegung einsetzen (Roth aaO § 14 Rz 30). Daher ist zumindest in den Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises (zu diesem Begriff Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung3 [1996] 130 ff) der Wortlaut einer Norm keine unüberschreitbare Grenze, maßgebend ist vielmehr der Zweck der Norm (Höpfner, Glosse zu BGH VIII ZR 200/05, EuZW 2009, 159; Pfeiffer, Richtlinienkonforme Auslegung gegen den Wortlaut des nationalen Gesetzes, NJW 2009, 412; Herrler/Tomasic, Glosse zu BGH VIII ZR 200/05, ZIP 2009, 181; Herresthal, Die Grenzen richtlinienkonformer Rechtsfortbildung im Kaufrecht, WM 2007, 1356; Riesenhuber/Domröse, Richtlinienkonforme Auslegung, RIW 2005, 52; Herrmann, Richtlinienumsetzung durch Rechtsprechung [2003] 145; Roth, Die richtlinienkonforme Auslegung, EWS 2005, 393 f; Roth in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre § 14 Rz 53). Die vom EuGH gebotene volle Ausschöpfung der Auslegungsmethoden des nationalen Rechts erfordert unter Umständen eine den Wortlaut des Gesetzes übersteigende Rechtsfortbildung (Canaris, Die richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung im System der juristischen Methodenlehre, in FS Bydlinski [2002] 49 [78 f]).(b) Für die konkrete Umsetzung der richtlinienkonformen Auslegung verweist der EuGH auf den Methodenkanon des nationalen Rechts (EuGH Rs C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer [Rz 116]; Rs C-212/04, Konstantinos Adeneler ua, Slg 2006 I 6057 [Rz 111]; Thüsing, Zu den Grenzen richtlinienkonformer Rechtsfortbildung, ZIP 2004, 2304). Wenn und soweit daher das nationale Gericht teleologische Reduktion oder Analogie im nationalen Recht anwendet, muss es diese Instrumente auch zum Zweck richtlinienkonformer Auslegung einsetzen (Roth aaO Paragraph 14, Rz 30). Daher ist zumindest in den Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises (zu diesem Begriff Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung3 [1996] 130 ff) der Wortlaut einer Norm keine unüberschreitbare Grenze, maßgebend ist vielmehr der Zweck der Norm (Höpfner, Glosse zu BGH römisch acht ZR 200/05, EuZW 2009, 159; Pfeiffer, Richtlinienkonforme Auslegung gegen den Wortlaut des nationalen Gesetzes, NJW 2009, 412; Herrler/Tomasic, Glosse zu BGH römisch acht ZR 200/05, ZIP 2009, 181; Herresthal, Die Grenzen richtlinienkonformer Rechtsfortbildung im Kaufrecht, WM 2007, 1356; Riesenhuber/Domröse, Richtlinienkonforme Auslegung, RIW 2005, 52; Herrmann, Richtlinienumsetzung durch Rechtsprechung [2003] 145; Roth, Die richtlinienkonforme Auslegung, EWS 2005, 393 f; Roth in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre Paragraph 14, Rz 53). Die vom EuGH gebotene volle Ausschöpfung der Auslegungsmethoden des nationalen Rechts erfordert unter Umständen eine den Wortlaut des Gesetzes übersteigende Rechtsfortbildung (Canaris, Die richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung im System der juristischen Methodenlehre, in FS Bydlinski [2002] 49 [78 f]).
(c) In der Entscheidung VIII ZR 200/05 (= BGHZ 179, 27 - Quelle II) hielt der BGH auf dieser Grundlage fest, dass richtlinienkonforme Auslegung wenn möglich und nötig auch eine richterliche Rechtsfortbildung, insbesondere durch teleologische Reduktion, erfordere. Dies setze zwar eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche Lücke könne sich aber auch daraus ergeben, dass der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Regelung schaffen wollte, dieses Vorhaben aber - wie sich nachträglich aus der Auslegung der Richtlinie durch den EuGH ergebe - nicht zur Gänze umgesetzt habe. In diesem Fall sei der erkennbare Wille des Gesetzgebers - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - durch Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion) umzusetzen.(c) In der Entscheidung römisch acht ZR 200/05 (= BGHZ 179, 27 - Quelle römisch zwei) hielt der BGH auf dieser Grundlage fest, dass richtlinienkonforme Auslegung wenn möglich und nötig auch eine richterliche Rechtsfortbildung, insbesondere durch teleologische Reduktion, erfordere. Dies setze zwar eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche Lücke könne sich aber auch daraus ergeben, dass der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Regelung schaffen wollte, dieses Vorhaben aber - wie sich nachträglich aus der Auslegung der Richtlinie durch den EuGH ergebe - nicht zur Gänze umgesetzt habe. In diesem Fall sei der erkennbare Wille des Gesetzgebers - über den Wortlaut des Gesetzes hinaus - durch Rechtsfortbildung (teleologische Reduktion) umzusetzen.
2.3. Diese Erwägungen können auf die hier strittige Zugabenproblematik übertragen werden.
(a) Die UWG-Nov 2007 sollte die RL-UGP umsetzen. Im Vorblatt zur Regierungsvorlage heißt es, dass die Neuregelung der „Maximalharmonisierung“ der von der Richtlinie erfassten Tatbestände entspreche und daher „in allen Belangen europarechtskonform“ sei (144 BlgNR 23. GP). Die Novelle sollte daher eine in jeder Hinsicht richtlinienkonforme Regelung für „Geschäftspraktiken“ iSd Art 2 lit d RL-UGP schaffen. Dabei nahm der Gesetzgeber allerdings an, dass die Richtlinie Maßnahmen der „Verkaufsförderung“ und damit Zugaben im Sinn von § 9a Abs 1 Z 1 UWG nicht erfasse (144 BlgNR 23. GP, Allgemeiner Teil). Der EuGH hat nun allerdings klargestellt, dass weder eine solche Ausnahme besteht und noch andere Erwägungen ein unabhängig vom Einzelfall geltendes Verbot von Zugaben rechtfertigen können. Hätte der Gesetzgeber diese Rechtslage gekannt, so hätte er schon zur Vermeidung von Staatshaftungsansprüchen auch § 9a Abs 1 Z 1 UWG in die Neuregelung einbezogen: Entweder hätte er diese Norm aufgehoben, oder er hätte sie richtlinienkonform geändert. In diesem Fall hätte er statt der bestehenden Regelung, die durch ein allgemeines Zugabenverbot jede abstrakte Gefährdung (auch) von Verbrauchern verhindern soll, eine Bestimmung schaffen müssen, wonach Zugaben nur dann unzulässig sind, wenn sie im konkreten Fall irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter haben. Eine solche Regelung hätte nicht gegen die RL-UGP verstoßen.(a) Die UWG-Nov 2007 sollte die RL-UGP umsetzen. Im Vorblatt zur Regierungsvorlage heißt es, dass die Neuregelung der „Maximalharmonisierung“ der von der Richtlinie erfassten Tatbestände entspreche und daher „in allen Belangen europarechtskonform“ sei (144 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode Die Novelle sollte daher eine in jeder Hinsicht richtlinienkonforme Regelung für „Geschäftspraktiken“ iSd Artikel 2, Litera d, RL-UGP schaffen. Dabei nahm der Gesetzgeber allerdings an, dass die Richtlinie Maßnahmen der „Verkaufsförderung“ und damit Zugaben im Sinn von Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nicht erfasse (144 BlgNR 23. GP, Allgemeiner Teil). Der EuGH hat nun allerdings klargestellt, dass weder eine solche Ausnahme besteht und noch andere Erwägungen ein unabhängig vom Einzelfall geltendes Verbot von Zugaben rechtfertigen können. Hätte der Gesetzgeber diese Rechtslage gekannt, so hätte er schon zur Vermeidung von Staatshaftungsansprüchen auch Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG in die Neuregelung einbezogen: Entweder hätte er diese Norm aufgehoben, oder er hätte sie richtlinienkonform geändert. In diesem Fall hätte er statt der bestehenden Regelung, die durch ein allgemeines Zugabenverbot jede abstrakte Gefährdung (auch) von Verbrauchern verhindern soll, eine Bestimmung schaffen müssen, wonach Zugaben nur dann unzulässig sind, wenn sie im konkreten Fall irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter haben. Eine solche Regelung hätte nicht gegen die RL-UGP verstoßen.
(b) Dieser richtlinienkonforme Zustand ist nun durch teleologische Reduktion von § 9a Abs 1 Z 1 UWG herzustellen. Das darin enthaltene Zugabenverbot ist nur mehr dann anwendbar, wenn die beanstandete Geschäftspraktik im Einzelfall auch nach § 1 Abs 3 lit a oder b oder nach § 1 Abs 1 UWG (Art 5 Abs 4 lit a oder b oder Art 5 Abs 2 RL-UGP) untersagt werden könnte. Damit verliert § 9a Abs 1 Z 1 UWG zwar seine eigenständige Bedeutung, da sich dasselbe Ergebnis auch unmittelbar auf die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen stützen ließe; er wird daher, wie der Senat im Vorlagebeschluss ausgeführt hat, in der Sache „gegenstandslos“. In seinem eingeschränkten Umfang - also insofern, als die konkret beanstandete Zugabe auch nach der RL-UGP unzulässig ist - bleibt er jedoch auch im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern (formal) anwendbar. Eine Aufhebung durch den Gesetzgeber würde allerdings im Ergebnis nichts an der schon durch richtlinienkonforme Auslegung ermittelten Rechtslage ändern.(b) Dieser richtlinienkonforme Zustand ist nun durch teleologische Reduktion von Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG herzustellen. Das darin enthaltene Zugabenverbot ist nur mehr dann anwendbar, wenn die beanstandete Geschäftspraktik im Einzelfall auch nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b oder nach Paragraph eins, Absatz eins, UWG (Artikel 5, Absatz 4, Litera a, oder b oder Artikel 5, Absatz 2, RL-UGP) untersagt werden könnte. Damit verliert Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG zwar seine eigenständige Bedeutung, da sich dasselbe Ergebnis auch unmittelbar auf die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen stützen ließe; er wird daher, wie der Senat im Vorlagebeschluss ausgeführt hat, in der Sache „gegenstandslos“. In seinem eingeschränkten Umfang - also insofern, als die konkret beanstandete Zugabe auch nach der RL-UGP unzulässig ist - bleibt er jedoch auch im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern (formal) anwendbar. Eine Aufhebung durch den Gesetzgeber würde allerdings im Ergebnis nichts an der schon durch richtlinienkonforme Auslegung ermittelten Rechtslage ändern.
3. Im Anlassfall führt richtlinienkonforme Auslegung zur Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
3.1. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist der strittigen Ankündigung nicht zu entnehmen, dass insgesamt fünf Abendessen mit den Siegern der einzelnen Spielerkategorien ausgespielt würden. Zwar werden diese Kategorien im beanstandeten Artikel näher dargestellt. Im durch Fettdruck hervorgehobenen Einleitungssatz des Fließtexts ist aber nur von „einem“ Abendessen mit „dem“ Sieger der Fußballerwahl die Rede. Der Durchschnittsverbraucher wird daher nicht annehmen, es gebe insgesamt fünf Abendessen mit den Siegern der einzelnen Kategorien zu gewinnen. Dieses Verständnis wird in weiterer Folge durch den Hinweis auf ein Abendessen mit dem „Gesamtsieger“ in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bestätigt.
3.2. Dass die Ankündigung aus anderen Gründen unlauter sei, behauptet die Klägerin in ihrer Äußerung nicht. Insbesondere ist es nach der Vorabentscheidung des EuGH ausgeschlossen, allein die Koppelung des Kaufs einer Ware mit einem Gewinnspiel - also das Ausnutzen des Spieltriebs der Verbraucher - als unlauter im Sinn der großen Generalklausel zu verstehen. Denn genau auf diese Situation bezog sich die zweite Vorlagefrage des Senats. Wenn der EuGH in diesem Zusammenhang einen (zusätzlichen) Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt verlangt (Rz 46), macht er deutlich, dass an den Warenbezug gekoppelte Gewinnspiele als solche nicht unzulässig sind (Heidinger, Anmerkung zu C-540/08, MR 2010, 351 [352]; Schuhmacher, Das Ende der österreichischen per-se-Verbote von „Geschäftspraktiken“ gegenüber Verbrauchern, wbl 2010, 612 [614]). Jedenfalls im vorliegenden Fall sind keine Gründe erkennbar, die die Annahme (sonstiger) Unlauterkeit tragen könnten.
4. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden: Das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von § 9a Abs 1 Z 1 UWG nur dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist. Die Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel verstößt als solche nicht gegen das Lauterkeitsrecht.4. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden: Das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist aufgrund richtlinienkonformer Auslegung von Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nur dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist. Die Koppelung des Warenbezugs mit einem Gewinnspiel verstößt als solche nicht gegen das Lauterkeitsrecht.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die unterlegene Klägerin hat der Beklagten auch die Kosten des schriftlichen (4 Ob 149/04x) und des mündlichen Verfahrens vor dem EuGH sowie der im Revisionsrekursverfahren aufgetragenen Stellungnahme zu ersetzen. Das Honorar ergibt sich jeweils aus einer analogen Anwendung von TP 3C RATG.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Die unterlegene Klägerin hat der Beklagten auch die Kosten des schriftlichen (4 Ob 149/04x) und des mündlichen Verfahrens vor dem EuGH sowie der im Revisionsrekursverfahren aufgetragenen Stellungnahme zu ersetzen. Das Honorar ergibt sich jeweils aus einer analogen Anwendung von TP 3C RATG.