Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Kläger nicht zulässig:
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer einen Eingriff in sein Eigentumsrecht im Sinn der zu MietSlg 33.036 veröffentlichten Entscheidung 7 Ob 643/81 „gestattet", ist hier nicht entscheidend. Anders als in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde - mangels Kenntnis des Eingriffssachverhalts - nämlich nicht der Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger durch Bau der Mauer auf ihrem Grund gestattet. Die Streitteile haben vielmehr 1997 eine Vereinbarung über den Verlauf der entlang der Grundstücksgrenze zu errichtenden Grenzmauer getroffen. Sie sind dabei - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - einem gemeinsamen Irrtum unterlegen, weil sie angenommen haben, dass die Grundstücksgrenze auf der beschriebenen Linie bis zur Mitte des Elektrobocks verläuft. Der Erstkläger hat der Errichtung der Grenzmauer auf dieser angenommenen Grundgrenze ausdrücklich zugestimmt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass auch die Zweitklägerin dieser Mauererrichtung zugestimmt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die jahrelange Duldung der Grenzmauer in Kenntnis ihrer Errichtung nur so gedeutet werden kann, dass auch die Zweitklägerin mit der Errichtung auf die beschriebene und vom Erstkläger ausdrücklich genehmigte Weise einverstanden war.
2. Dass der 1997 getroffenen Vereinbarung ein gemeinsamer Geschäftsirrtum über den tatsächlichen Verlauf der Grundstücksgrenze zugrundelag, hindert ihre Wirksamkeit nicht, weil die dreijährige Anfechtungsfrist ab Vertragsabschluss (unabhängig davon, wann der Irrtum aufgeklärt wurde, § 1487 ABGB, 1 Ob 34/98a = RdW 1998, 664; 6 Ob 334/00m) läuft und damit im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war.2. Dass der 1997 getroffenen Vereinbarung ein gemeinsamer Geschäftsirrtum über den tatsächlichen Verlauf der Grundstücksgrenze zugrundelag, hindert ihre Wirksamkeit nicht, weil die dreijährige Anfechtungsfrist ab Vertragsabschluss (unabhängig davon, wann der Irrtum aufgeklärt wurde, Paragraph 1487, ABGB, 1 Ob 34/98a = RdW 1998, 664; 6 Ob 334/00m) läuft und damit im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war.
3. Die Vereinbarung über die Errichtung der Mauer lässt das Eigentumsrecht der Kläger an den betroffenen Grundstücksteilen unberührt, hat somit keinen Einfluss auf die Eintragungen im Grenzkataster. Die Beklagte hat den aufgrund der Vermessung im Jahr 2003 festgestellten und im Grenzkataster erfassten Grenzverlauf im Übrigen ohnehin anerkannt.
Mangels erheblicher Rechtsfragen war das Rechtsmittel der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.