Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unterscheidung zwischen Wertungen und Tatsachenbehauptungen abgewichen ist; er ist auch teilweise berechtigt.
Die Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung entgegen dem - im Revisionsrekursverfahreen sinngemäß anzuwendenden (Fasching, LB2 Rz 2028) - § 508a Abs 2 ZPO beim Erstgericht eingebracht. Die Revisionsrekursbeantwortung ist erst am 26.6.1996, somit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 402 Abs 3 EO, beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie war als verspätet zurückzuweisen (s. Kodek in Rechberger, ZPO § 508a Rz 2 mwN).Die Beklagte hat die Revisionsrekursbeantwortung entgegen dem - im Revisionsrekursverfahreen sinngemäß anzuwendenden (Fasching, LB2 Rz 2028) - Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO beim Erstgericht eingebracht. Die Revisionsrekursbeantwortung ist erst am 26.6.1996, somit nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO, beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie war als verspätet zurückzuweisen (s. Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 508 a, Rz 2 mwN).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß das Absprechen fachlicher Eignung und der Vorwurf bewußter Täuschung Tatsachenbehauptungen und nicht Wertungen seien. Die Beklagte hätte daher den Wahrheitsbeweis erbringen müssen, sie habe ihn aber nicht erbracht. Die vom Rekursgericht gewählte Spruchfassung sei zu eng. Es sei nicht einzusehen, warum der Beklagten unrichtige Behauptungen über die Aktualität der Ware der Klägerin nur dann verboten sein sollten, wenn die Beklagte die Brillenfassungen in den letzten drei Jahren in die Kollektion Österreich aufgenommen habe. Die Einschränkung mache die einstweilige Verfügung unvollstreckbar. Brillenmodelle, welche, wie das Modell 6243, nie in der Kollektion Österreich der Beklagten gewesen seien, würden vom Verbot nicht erfaßt. Die Äußerungen der Beklagten würden von den beteiligten Verkehrskreisen auch auf die Brillenmodelle 9120, 9121 und 9710 bezogen.
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, (ua) zur Unterlassung verpflichtet (§ 7 Abs 1 UWG). "Tatsachen" im Sinne dieser Bestimmung sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren oder von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhaltes; im Gegensatz dazu gibt ein Werturteil die rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und kann daher objektiv nicht überprüft werden. Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen; er umfaßt selbst Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine mißverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden (stRsp ua ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt mwN; MR 1995, 16 - Sauerei mwN). Auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen kann dann unzulässig sein, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb liegt. Das ist (nur) dann nicht der Fall, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei mwN).Wer zu Zwecken des Wettbewerbes über das Unternehmen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens, über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, (ua) zur Unterlassung verpflichtet (Paragraph 7, Absatz eins, UWG). "Tatsachen" im Sinne dieser Bestimmung sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines greifbaren, für das Publikum erkennbaren oder von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhaltes; im Gegensatz dazu gibt ein Werturteil die rein subjektive Meinung des Erklärenden wieder und kann daher objektiv nicht überprüft werden. Der Begriff der "Tatsachenbehauptung" ist weit auszulegen; er umfaßt selbst Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen. Auch nach Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine mißverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden (stRsp ua ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt mwN; MR 1995, 16 - Sauerei mwN). Auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen kann dann unzulässig sein, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb liegt. Das ist (nur) dann nicht der Fall, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält (SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei mwN).
Die Behauptung, H***** habe fachlich keine Ahnung oder er versuche wieder einmal, seine Kunden bewußt zu täuschen, ist eine Tatsachenbehauptung (s JBl 1958, 283; ÖBl 1992, 142 - Zellstoffskandal). Die Beklagte hat nicht bescheinigt, daß die Behauptung wahr sei. Aus der objektiven Unrichtigkeit der Werbebehauptung der Klägerin, trotz Nichtbelieferung durch die Beklagte über 20.000 topaktuelle S*****-Fassungen anbieten zu können, folgt nicht, daß H***** entweder fachlich keine Ahnung hat oder wieder einmal versucht, seine Kunden bewußt zu täuschen. Die Beklagte hat nicht einmal behauptet, daß H***** seine Kunden bereits vorher bewußt getäuscht habe.
Die Klägerin begehrt in ihrem Sicherungsantrag jedoch nicht, der Beklagten diese Behauptung zu untersagen, sondern sie will ein Verbot der Behauptung, H***** habe fachlich keine Ahnung und er versuche wieder einmal, seine Kunden damit zu täuschen. Wenn die beiden Behauptungen auch nicht inhaltsgleich sind, so werden mit der tatsächlich aufgestellten Behauptung doch alternativ die fachliche Ahnungslosigkeit oder ein Täuschungsversuch als möglich hingestellt und damit H***** unterstellt. Dem Sicherungsantrag war daher auch in diesem Punkt stattzugeben.
Nicht berechtigt sind aber die Einwendungen gegen die vom Rekursgericht gewählte Spruchfassung:
Der Klageberechtigte hat Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II mwN).Der Klageberechtigte hat Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln römisch zwei mwN).
Aus dem Zusammenhang, in dem die Beklagte die beanstandeten Äußerungen gemacht hat, geht eindeutig hervor, daß sie sich damit auf die nach Bulgarien verkauften und dort von der Klägerin gekauften Brillenfassungen bezog. Das Rekursgericht hat daher die im Sicherungsantrag nach "insbesondere" angeführten Brillenmodelle 9120, 9121 und 9170 zu Recht nicht im Spruch der einstweiligen Verfügung angeführt. Auch die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung ("wenn die angebotenen Brillenfassungen innerhalb der letzten drei Jahre erstmals in die Kollektion Österreich der Beklagten aufgenommen wurden") entspricht dem festgestellten Sachverhalt. Die Behauptungen der Beklagten sind nicht zur Gänze unrichtig: Nur soweit sich unter den 20.000 Brillenfassungen solche befinden, die innerhalb der letzten drei Jahre in die Österreich-Kollektion aufgenommen wurden, sind die beanstandeten Behauptungen falsch. Insoweit sind die Brillenfassungen nicht zwischen drei und acht Jahre alt, sie sind auch nicht "längst aus der Kollektion genommen" und weder "alte Schinken" noch "uralte Auslaufmodelle". Daß es für die Klägerin schwer sein mag nachzuprüfen, wann Brillenfassungen in die Kollektion aufgenommen wurden, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, daß der Beklagten Behauptungen nur insoweit untersagt werden können, als sie deren Wahrheit nicht bewiesen hat. Was für Brillenmodelle gilt, die nie in der Österreich-Kollektion waren, ist nicht zu prüfen, weil nicht feststeht, daß unter den 20.000 Brillenfassungen auch solche waren, welche die Beklagte nie in Österreich angeboten hatte. Das Erstgericht hat vielmehr festgestellt, daß das von der Klägerin in diesem Zusammenhang genannte Modell 6243 noch 1995 in der Kollektion der Beklagten war.
Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Einschränkung des Verbotes auf bestimmte Brillenmodelle und die vom Rekurrsgericht eingefügte zeitliche Begrenzung sind als Unterliegen in einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches zu werten, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlaßt hat.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO. Die Einschränkung des Verbotes auf bestimmte Brillenmodelle und die vom Rekurrsgericht eingefügte zeitliche Begrenzung sind als Unterliegen in einem verhältnismäßig geringfügigen Teil des Anspruches zu werten, dessen Geltendmachung keine besonderen Kosten veranlaßt hat.