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Entscheidung 4 Ob 214/05g×

Entscheidung 4 Ob 214/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob214/05g

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Amelia P*****, und 2. Raymond Julius *****, Philippinen, beide vertreten durch Mag. Alexander Schneider, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Juni 2005, GZ 48 R 184/05x-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das erwachsene Wahlkind lebt auf den Philippinen, dessen Staatsangehöriger es ist und wo es seine Ausbildung abzuschließen plant. Dass zwischen ihm und der Wahlmutter eine dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ähnliche Beziehung bestünde, konnte nicht festgestellt werden. Die Absicht, ein solches Verhältnis herzustellen, reicht nicht, wenn die Realisierungsmöglichkeiten ungewiss oder gar unwahrscheinlich sind (3 Ob 509/91 = EFSlg XXVIII/4; 7 Ob 102/02d = EFSlg 100.397). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich - wie hier - das Wahlkind im Ausland befindet und es nicht abzusehen ist, ob und wann ihm eine Einreisebewilligung erteilt wird (7 Ob 102/02d = EFSlg 100.398). Ob, wie im außerordentlichen Revisionsrekurs ausgeführt wird, das Wahlkind unmittelbar vor Abschluss seiner Ausbildung zum Computerfachmann steht, ist dabei ohne Bedeutung.

Auf ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des hier noch in der Fassung vor dem FamErbRÄG 2004 anzuwendenden Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB kommt es damit gar nicht mehr an.

Textnummer

E79360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00214.05G.1219.000

Im RIS seit

18.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20051219_OGH0002_0040OB00214_05G0000_000