Entscheidung 4 Ob 214/05g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.12.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Amelia P*****, und 2. Raymond Julius *****, Philippinen, beide vertreten durch Mag. Alexander Schneider, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Juni 2005, GZ 48 R 184/05x-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das erwachsene Wahlkind lebt auf den Philippinen, dessen Staatsangehöriger es ist und wo es seine Ausbildung abzuschließen plant. Dass zwischen ihm und der Wahlmutter eine dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ähnliche Beziehung bestünde, konnte nicht festgestellt werden. Die Absicht, ein solches Verhältnis herzustellen, reicht nicht, wenn die Realisierungsmöglichkeiten ungewiss oder gar unwahrscheinlich sind (3 Ob 509/91 = EFSlg XXVIII/4; 7 Ob 102/02d = EFSlg 100.397). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich - wie hier - das Wahlkind im Ausland befindet und es nicht abzusehen ist, ob und wann ihm eine Einreisebewilligung erteilt wird (7 Ob 102/02d = EFSlg 100.398). Ob, wie im außerordentlichen Revisionsrekurs ausgeführt wird, das Wahlkind unmittelbar vor Abschluss seiner Ausbildung zum Computerfachmann steht, ist dabei ohne Bedeutung.
Auf ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des hier noch in der Fassung vor dem FamErbRÄG 2004 anzuwendenden § 180a Abs 1 ABGB kommt es damit gar nicht mehr an.Auf ein gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des hier noch in der Fassung vor dem FamErbRÄG 2004 anzuwendenden Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB kommt es damit gar nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00214.05G.1219.000
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20051219_OGH0002_0040OB00214_05G0000_000