Diese Ausführungen können keine Zweifel an der Unzulässigkeit der Revision begründen.
1. Das Berufungsgericht hat nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung des Klägers gebunden zu sein. Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (RIS-Justiz RS0042515 [T8, vgl auch T7, T9 und T10]).1. Das Berufungsgericht hat nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstands abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung des Klägers gebunden zu sein. Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt oder den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (RIS-Justiz RS0042515 [T8, vergleiche auch T7, T9 und T10]).
Bestehen - wie hier - keine zwingenden Bewertungsvorschriften, so hat sich die Bewertung am objektiven Wert der Streitsache zu orientieren (4 Ob 314/85 = ÖBl 1985, 166; 4 Ob 61/04f = EvBl 2004/180 mwN); nur eine offenkundige Fehlbeurteilung wäre aufzugreifen (4 Ob 61/04f mwN; RIS-Justiz RS0042515 [T7]).
2. Das Vorbringen der Revision, die Grundstücke könnten ohne Nutzung der Wege nicht begangen oder bewirtschaftet werden, steht im Widerspruch zur vom Erstgericht implizit getroffenen Feststellung, dass eine Bewirtschaftung - ausgehend von einem weiteren Grundstück der Kläger - unter Einsatz von Hilfsmitteln möglich sei (vgl dazu Berufungsurteil S 15). Dass es unmöglich wäre, die Grundstücke zu „begehen", lässt sich den Verfahrensergebnissen nicht entnehmen; diese Behauptung ist angesichts der bestehenden Bewirtschaftungsmöglichkeit auch nicht nachvollziehbar. Zudem hatten die Kläger nach dem seinerzeitigen Kaufvertrag für die beiden strittigen und zwei weitere Grundstücke insgesamt nur 18.168,21 EUR gezahlt (Beilage ./D); die strittigen Grundstücke machten dabei etwa ein Viertel der Gesamtfläche aus. Selbst wenn diese Grundstücke aufgrund unterschiedlicher Bewirtschaftungsverhältnisse einen höheren (fiktiven) Quadratmeterpreis als der übrige Kaufgegenstand gehabt haben sollten, wäre der von den Klägern behauptete Wert der Dienstbarkeit von 8.000 EUR wohl noch immer höher als der auf die strittigen Grundstücke entfallende Kaufpreisteil. Auch dieser Umstand lässt den in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse getroffenen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts als nachvollziehbar erscheinen.2. Das Vorbringen der Revision, die Grundstücke könnten ohne Nutzung der Wege nicht begangen oder bewirtschaftet werden, steht im Widerspruch zur vom Erstgericht implizit getroffenen Feststellung, dass eine Bewirtschaftung - ausgehend von einem weiteren Grundstück der Kläger - unter Einsatz von Hilfsmitteln möglich sei vergleiche dazu Berufungsurteil S 15). Dass es unmöglich wäre, die Grundstücke zu „begehen", lässt sich den Verfahrensergebnissen nicht entnehmen; diese Behauptung ist angesichts der bestehenden Bewirtschaftungsmöglichkeit auch nicht nachvollziehbar. Zudem hatten die Kläger nach dem seinerzeitigen Kaufvertrag für die beiden strittigen und zwei weitere Grundstücke insgesamt nur 18.168,21 EUR gezahlt (Beilage ./D); die strittigen Grundstücke machten dabei etwa ein Viertel der Gesamtfläche aus. Selbst wenn diese Grundstücke aufgrund unterschiedlicher Bewirtschaftungsverhältnisse einen höheren (fiktiven) Quadratmeterpreis als der übrige Kaufgegenstand gehabt haben sollten, wäre der von den Klägern behauptete Wert der Dienstbarkeit von 8.000 EUR wohl noch immer höher als der auf die strittigen Grundstücke entfallende Kaufpreisteil. Auch dieser Umstand lässt den in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse getroffenen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts als nachvollziehbar erscheinen.
3. Den Klägern gelingt es daher nicht, eine offenkundige Unterbewertung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen. Ihre Revision ist aus diesem Grund zurückzuweisen.