Der Rekurs ist entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt:Der Rekurs ist entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt:
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, der von der Klägerin namhaft gemachte Zeuge könne - mangels persönlicher Anwesenheit bei den entscheidenden Gesprächen zwischen den Streitteilen - aus eigener Wahrnehmung nur das berichten, was ihm die Klägerin erzählt habe; seine Aussage sei daher allenfalls zur Überprüfung der Übereinstimmung der damaligen Angaben der Klägerin mit jenen in ihrer Parteienvernehmung geeignet; es liege damit ein Kontrollbeweis vor, dessen Unterlassung keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründe.
Kontrollbeweise dienen zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit bereits aufgenommener Beweismittel zum selben Beweisthema oder zum Nachweis für die Unrichtigkeit eines Beweisergebnisses. Darunter fallen etwa Beweise über seinerzeitige Darstellungen von Vorgängen durch eine im Rechtsstreit bereits als Zeugen oder Partei vernommene Person gegenüber anderen Personen (6 Ob 524/85, teilweise abgedruckt in EFSlg 49.403) und Kontrollgutachten (SZ 63/133; 5 Ob 508/96). Die Frage nach der Aufnahme von Kontrollbeweisen gehört in den Bereich der (irrevisiblen) Beweiswürdigung (stRsp ua SSV-NF 5/7; SSV-NF 6/28;
SZ 65/56; 5 Ob 508/96; 4 Ob 355/98d; 4 Ob 297/99a); die Unterlassung der Aufnahme solcher Beweise fällt somit nicht unter den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SZ 53/117 mwN;
OLG Wien SVSlg 28.124 und JBl 1985, 437; Fasching IV 311 § 503 ZPO Anm 13 und LB**2 Rz 1910; Fucik, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung in Zivilrechtssachen, RZ 1993, 218 ff [221]).OLG Wien SVSlg 28.124 und JBl 1985, 437; Fasching römisch vier 311 Paragraph 503, ZPO Anmerkung 13 und LB**2 Rz 1910; Fucik, Möglichkeiten und Grenzen der Verfahrensbeschleunigung in Zivilrechtssachen, RZ 1993, 218 ff [221]).
Für den Rechtsmittelwerber ist damit aber noch nichts gewonnen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichts wegen eines primären Verfahrensmangels (unterlassene Einvernahme des Zeugen Dr. S*****) aufgehoben. Dieser Zeuge wurde - als eines von mehreren Beweismitteln - zu den (Haupt-)Beweisthemen der zwischen den Streitteilen geführten Gespräche und den von der Klägerin erlittenen Schmerzen geführt, die beide maßgebliche anspruchsbegründende Voraussetzungen betreffen. Damit handelt es sich um keinen Kontrollbeweis, weil der Zeuge weder zum Nachweis für die Unrichtigkeit eines Beweisergebnisses noch für die Unglaubwürdigkeit eines Beweismittels geführt worden ist. Dieses Beweismittel ist auch nicht abstrakt ungeeignet, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Es ist deshalb dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt, dem Auftrag zur Verfahrensergänzung entgegenzutreten oder zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger ZPO**2 Rz 5 zu § 519 ZPO; JBl 1990, 322; SZ 64/3; JBl 1992, 785 uva).Für den Rechtsmittelwerber ist damit aber noch nichts gewonnen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichts wegen eines primären Verfahrensmangels (unterlassene Einvernahme des Zeugen Dr. S*****) aufgehoben. Dieser Zeuge wurde - als eines von mehreren Beweismitteln - zu den (Haupt-)Beweisthemen der zwischen den Streitteilen geführten Gespräche und den von der Klägerin erlittenen Schmerzen geführt, die beide maßgebliche anspruchsbegründende Voraussetzungen betreffen. Damit handelt es sich um keinen Kontrollbeweis, weil der Zeuge weder zum Nachweis für die Unrichtigkeit eines Beweisergebnisses noch für die Unglaubwürdigkeit eines Beweismittels geführt worden ist. Dieses Beweismittel ist auch nicht abstrakt ungeeignet, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Es ist deshalb dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt, dem Auftrag zur Verfahrensergänzung entgegenzutreten oder zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger ZPO**2 Rz 5 zu Paragraph 519, ZPO; JBl 1990, 322; SZ 64/3; JBl 1992, 785 uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.