Begründung:
Die Beklagte ist Medieninhaberin der Tageszeitung "N***** Zeitung". Sie berichtete wiederholt über die "Affäre R*****". Einige dieser Berichte waren mit Fotos (auch) der Klägerin illustriert, die Peter R***** auf seiner Flucht nach Brasilien begleitet hatte.
Der Artikel in der Ausgabe der "N***** Zeitung" vom 6. 5. 1998 war mit "Millionenaffäre: Jetzt Betrugsanzeige" überschrieben. Die Fotos des Peter R***** und der Klägerin waren mit folgendem Text versehen:
"FPÖ-Abgeordneter Peter R*****, 46, und dessen Pressereferentin Cornelia G***** (Bild rechts), 38, sind seit Tagen spurlos verschwunden. Sie dürften sich nach Frankreich oder Brasilien abgesetzt haben. Die Exekutive ist für jeden Hinweis dankbar."
In der zu Beginn des Berichts abgedruckten Zusammenfassung hieß es:
"Noch tappt die Exekutive im dunkeln, wo der FPÖ-Abgeordnete Peter R*****, 46, und dessen Pressereferentin, Cornelia G*****, 38, untergetaucht sind. Aber schon erhärtet sich der Verdacht, dass der Steuerberater, Teilhaber an einem wahren Firmengeflecht, Klienten geschädigt haben könnte. Es gibt schon eine konkrete Betrugsanzeige - weitere dürften folgen."
Der letzte Absatz des Artikels war mit "Mit der Freundin nach Brasilien geflüchtet?" überschrieben:
"Seit eineinhalb Jahren war Cornelia G***** als Pressereferentin des R***** in einem W***** Büro tätig. Fast ebenso lang kursierte das Gerücht, dass sie ein Verhältnis mit ihrem Chef R***** habe. Tatsächlich ist sie, wie der Nationalratsabgeordnete, seit mehr als einer Woche spurlos verschwunden. Deshalb wird spekuliert: Beide sind in Frankreich oder Brasilien untergetaucht.
..."
Der Bericht in der Ausgabe vom 22. 5. 1998 war auf den Seiten 8 und 9 mit "Herzkranker R***** sitzt mit Freundin in Falle" überschrieben. Auf Seite 8 war ein Bildnis der Klägerin veröffentlicht, in dessen Begleittext von der "Flucht" der Klägerin gesprochen wurde. Der Artikel lautete auszugsweise:
"Trotzdem ist es ihm (= Peter R*****) offensichtlich gelungen, seine Mitarbeiterin Cornelia G***** zu überreden, ihm zu helfen. Überstürzt verschwand sie aus Liebe mit dem mutmaßlichen Millionenbetrüger aus Österreich.
...
Die Familie glaubt, dass Cornelia ohne ihr Wissen in den Betrugsfall hineingerutscht ist.
..."
Das Titelblatt der Ausgabe vom 24. 5.1998 trug die Schlagzeile "R*****s Freundin spricht". Das ebenfalls auf der ersten Seite veröffentlichte Foto der Klägerin war mit folgendem Begleittext versehen:
"Die Fluchtgefährtin Cornelia G***** (39) hat sich offensichtlich von Brasilien bereits nach Argentinien abgesetzt. Von dort will sie ein neues Versteck für Peter R***** organisieren, da ihm die Polizei in F***** schon auf den Fersen ist. Die Tirolerin meldete sich jetzt bei einem Ex-Freund, der gute Verbindungen nach Asien hat, und bat ihn um Hilfe."
Auf den Seiten 9 und 10 derselben Ausgabe, die wieder mit einem Foto der Klägerin illustriert waren, hieß es unter der Überschrift "R*****s Freundin rief aus Argentinien an" auszugsweise:
"Während sich die brasilianische Polizei optimistisch zeigt, Peter R***** demnächst in der Gegend von F***** zu verhaften, dürfte seiner Fluchtgefährtin Cornelia G***** der Boden dort zu heiß geworden sein. Sie ist offensichtlich schon in Argentinien untergetaucht und sucht ein neues Versteck für ihren Geliebten.
...
Die Tirolerin, die aus Liebe zu dem weltweit gesuchten Finanzjongleur mit diesem um den halben Erdball flüchtete, ist offensichtlich dabei, ein neues Versteck für den mutmaßlichen Millionenbetrüger zu suchen.
..."
In der Ausgabe vom 27. 5. 1998 war unter dem Titel "Brasilianische Verwirrspiele" ein weiterer Artikel in der Causa R***** veröffentlicht. Das Bildnis der Klägerin war mit folgendem Untertitel versehen:
"Verhängnisvolle Liebschaften und Millionengeschäfte: Von Peter R***** und seiner Vertrauten Cornelia G***** fehlt jede Spur."
Das Titelblatt der Ausgabe vom 6. 6.1998 trug die Schlagzeile "R***** gefasst! Mit seiner Freundin in Brasilien":
"Die Jagd ist zu Ende: Millionenjongleur Peter R***** wurde in Brasilien gefasst. Mit ihm ist auch seine Vertraute Cornelia G***** in Gewahrsam genommen worden (Seiten 2, 10/11).
Der auf den Seiten 10 und 11 derselben Ausgabe veröffentlichte Artikel war wieder mit einem Bild der Klägerin (mit dem Bilduntertitel: Cornelia G***** ist ebenfalls in Gewahrsam) illustriert und lautete auszugsweise:
"Die Jagd ist zu Ende: Peter R*****, der weltweit gesuchte Millionenjongleur, wurde in Brasilien gefasst. ... Der Ex-Abgeordnete R*****, so Sika, befand sich in Begleitung seiner 38jährigen Vertrauten Cornelia G*****. Beide sind nun in Gewahrsam der Policia Federal.
...
Sie ist vorläufig nur 'Zeugin'...
Nicht minder interessant ist die Rolle der Cornelia G*****, wobei die Ermittler bei der Vertrauten des 50jährigen allerdings bei weitem nicht so offensiv vorgehen können. Gegen sie, das sei hier festgehalten, existiert kein internationaler Haftbefehl. Nach dem Gesetz also könnte sie sich in den Verhören darauf zurückziehen, 'auf Urlaub' gewesen zu sein. Sie ist vorläufig lediglich 'Zeugin'..."
Die Staatsanwaltschaft Wien hat am 7. 5. 1998 gegen die Klägerin Vorerhebungen wegen §§ 146 ff, 153 StGB beantragt. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht abgeschlossen.Die Staatsanwaltschaft Wien hat am 7. 5. 1998 gegen die Klägerin Vorerhebungen wegen Paragraphen 146, ff, 153 StGB beantragt. Das Verfahren war zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten zu gebieten, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren Einwilligung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren gegen Peter R*****, insbesondere ein Strafverfahren wegen Verdachts der Untreue oder des Betrugs gegen Peter R*****, zu unterlassen. "Eventualiter" begehrt die Klägerin, der Beklagten zu gebieten, die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Bildnissen der Klägerin ohne deren Einwilligung zu unterlassen, wenn im Zusammenhang mit der Berichterstattung über mögliche Straftaten des Peter R*****, insbesondere über den Verdacht des Betrugs oder der Untreue gegen Peter R*****,
a) tatsachenwidrig behauptet oder dadurch, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bildnisveröffentlichung die Schlagzeile "Jetzt Betrugsanzeige" und die Bildlegende "Sie (die Klägerin und Peter R*****) dürften sich ... abgesetzt haben" lautet oder dass erklärt wird, die Klägerin sitze mit Peter R***** in der Falle, oder dass behauptet wird, die Klägerin habe sich "abgesetzt", um für Peter R***** ein neues Versteck zu organisieren oder zu suchen, oder durch sinngleiche Behauptungen der Eindruck erweckt wird, die Klägerin sei der Begehung strafbarer Handlungen, insbesondere des Betrugs oder der Begünstigung, verdächtig, oder
b) tatsachenwidrig behauptet wird, die Klägerin sei in polizeiliche Gewahrsame genommen worden.
Die Bildnisveröffentlichungen verletzten schon wegen des Zusammenhangs mit den Berichten über mögliche Straftaten des Peter R***** die berechtigten Interessen der Klägerin. Es werde aber auch der tatsachenwidrige Eindruck erweckt, die Klägerin sei strafbarer Handlungen verdächtig und in Gewahrsam genommen worden.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Bildnisveröffentlichungen seien durch ein massives öffentliches Interesse gerechtfertigt. Die Schilderungen seien nicht nur wahr; sie würden auch nicht als abträglich bewertet. Es sei unmissverständlich klargestellt, dass die Klägerin nicht selbst strafbarer Handlungen (Veruntreuungen oder Unterschlagungen) verdächtig sei; auch sonst werde nicht der geringste strafrechtlich relevante Vorwurf gegenüber der Klägerin erhoben. Der Bericht, dass die Klägerin in Gewahrsam genommen worden sei, sei im Kern richtig. Sie sei jedenfalls einige Stunden in polizeilichem Gewahrsam gewesen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Die Staatsanwaltschaft Wien habe gegen die Klägerin die Einleitung von Vorerhebungen beantragt. Wenn selbst der wahrheitsgemäß als Tatverdächtiger bezeichnete Abgebildete keinen Anspruch auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung habe, so müsse dies um so mehr gelten, wenn bloß behauptet werde, dass er in strafbare Handlungen eines anderen "involviert" sei. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Fortkommens der Klägerin sei weder vorgebracht noch bescheinigt worden. Ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die mutmaßlichen strafbaren Handlungen des FPÖ-Mandatars stehe außer Zweifel. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten der Klägerin aus. Der vorliegende Fall könne jenen Fällen nicht gleichgehalten werden, in denen das Bildnis des Ehepartners einer in einen Skandal (ein Strafverfahren) verwickelten Person veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung von Bildern einer Fluchtbegleiterin habe einen schützenswerten Nachrichtenwert. Dass die Klägerin nicht in polizeiliche Gewahrsame genommen worden sei, habe sie nicht bescheinigt.
Das Rekursgericht gab dem primär gestellten Begehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die zur Veröffentlichung des Bildnisses von Ehegattinnen von Rechtsbrechern ergangene Rechtsprechung sei auch im vorliegenden Fall gültig. Daran änderten auch die gegen die Klägerin beantragten Vorerhebungen nichts, weil keine näheren Einzelheiten feststünden. Die Beklagte habe auch weder behauptet noch bescheinigt, dass die beanstandete Bildnisveröffentlichung für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei amtlich veranlasst worden sei. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Fortkommens der Klägerin liege auf der Hand.