Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit dem 7. Juli 1981 beim Beklagten als Autobusfahrer beschäftigt. Er verlangt vom Beklagten die Zahlung von 43.340,16 S sA an restlichem Lohn, Überstundenentgelt, Entgeltfortzahlung für die Dauer des Krankenstandes, Sonderzahlungen, Zulagen, Spesen sowie Entgelt für die Lieferung von Sekt.
Der Beklagte hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Er habe den Kläger am 4. Dezember 1981 wegen Arbeitsverweigerung fristlos entlassen. Die noch offenen Forderungen des Klägers im Gesamtbetrag von 56.630,46 S seien zum Teil durch Barzahlung, zum Teil durch Verrechnung mit Gegenansprüchen des Beklagten vollständig befriedigt worden. Sie wären im Übrigen nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag bereits verfallen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 10. Mai 1982 brachte der Beklagte ergänzend vor, dass die Parteien nach der letzten Verhandlungstagsatzung am 1. April 1982 einen Vergleich geschlossen hätten, wonach der Beklagte zur Abgeltung aller mit der Klage geltend gemachten Ansprüche dem Kläger für zwei Wochenendfahrten einen Autobus zur Verfügung stelle. Tatsächlich habe der Beklagte in Erfüllung dieses Vergleichs dem Kläger für die Zeit vom 9. bis 13. April 1982 einen Autobus zur Verfügung gestellt; für eine zweite Fahrt habe der Kläger den Autobus nicht mehr in Anspruch genommen.
Der Kläger hat das Zustandekommen eines solchen Vergleichs bestritten und im Übrigen darauf verwiesen, dass er die zweite Fahrt „noch nicht konsumiert“ habe. Die Überlassung des Autobusses sei, wenn überhaupt, dann nur zahlungshalber vereinbart worden.
Das Erstgericht wies die Klage ab und stellte (ua) folgenden Sachverhalt fest:
Nach der Verhandlungstagsatzung vom 1. April 1982 kam es vor dem Verhandlungssaal des Erstgerichts zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem (damaligen) Beklagtenvertreter, wobei der Kläger den Vorschlag machte, dass die eingeklagten Forderungen mit der Zurverfügungstellung eines Autobusses für zwei Fahrten nach Jugoslawien bereinigt wären. Kurz darauf kam der Kläger zum Beklagten und wiederholte diesen Vorschlag; der Beklagte erklärte sich damit ausdrücklich einverstanden. Er stellte dem Kläger für die Zeit vom 9. bis 13. April 1982 tatsächlich einen Autobus zur Verfügung. Dieses Fahrzeug war bei seiner Rückstellung am 13. April 1982 an einem Reifen und am Kotflügel beschädigt. Die zweite Fahrt wollte der Kläger am 17. und 18. April 1982 durchführen; er hat sich aber nach dem 13. April 1982 beim Beklagten nicht mehr gemeldet.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass durch den außergerichtlichen Vergleich der Parteien alle streitverfangenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers bereinigt worden seien. Die Erfüllung des Vergleichs sei nicht bloß zahlungshalber geschehen; die zweite, für den 17./18. April 1982 vereinbarte Fahrt hätte vielmehr das Schuldverhältnis zwischen den Parteien endgültig zum Erlöschen bringen sollen. Dass der Kläger diese Fahrt nicht mehr angetreten habe, sei ohne rechtliche Bedeutung. Der Kläger könne gegebenenfalls die restliche Erfüllung des Vergleichs verlangen, nicht aber auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis zurückgreifen.
In seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger das Zahlungsbegehren auf 33.340,16 S brutto sA eingeschränkt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG, von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Prozessgericht erster Instanz. Davon ausgehend, hielt es auch die Rechtsrüge des Klägers für nicht begründet: Durch den außergerichtlichen Vergleich der Parteien sei der Hauptgegenstand der Ansprüche des Klägers insofern geändert worden, als an die Stelle der ursprünglichen Entgeltforderungen nunmehr ein Anspruch auf Überlassung einer Sache zum Gebrauch getreten sei. Da dem Vergleich sohin novierende Wirkung zukomme, habe die ursprüngliche Hauptverbindlichkeit des Beklagten im Sinne des § 1377 ABGB, zu bestehen aufgehört. Der neuerlichen Geltendmachung dieser Ansprüche durch den Kläger stehe die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache entgegen; das Klagebegehren sei daher mit Recht abgewiesen worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es führte die Verhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG, von neuem durch und kam dabei zu den gleichen Tatsachenfeststellungen wie das Prozessgericht erster Instanz. Davon ausgehend, hielt es auch die Rechtsrüge des Klägers für nicht begründet: Durch den außergerichtlichen Vergleich der Parteien sei der Hauptgegenstand der Ansprüche des Klägers insofern geändert worden, als an die Stelle der ursprünglichen Entgeltforderungen nunmehr ein Anspruch auf Überlassung einer Sache zum Gebrauch getreten sei. Da dem Vergleich sohin novierende Wirkung zukomme, habe die ursprüngliche Hauptverbindlichkeit des Beklagten im Sinne des Paragraph 1377, ABGB, zu bestehen aufgehört. Der neuerlichen Geltendmachung dieser Ansprüche durch den Kläger stehe die materiell-rechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache entgegen; das Klagebegehren sei daher mit Recht abgewiesen worden.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass seinem Zahlungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.