Aus den Entscheidungsgründen:
Ein Vergleich ist entgegen dem Wortlaut des § 1380 ABGB nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag (SZ 42/2; EvBl. 1955/23). Ein Neuerungsvertrag liegt nur dann vor, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird. Die Absicht der Parteien muß dahin gehen, durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen, sodaß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Diese Absicht wird nicht vermutet, sondern muß nachgewiesen werden (RZ 1978/88; SZ 44/179). Eine Änderung des Rechtsgrundes ist unter diesen Voraussetzungen dann anzunehmen, wenn jene rechtserzeugende Tatsache, aus der die Obligation entspringt, somit der Entstehungsgrund des Anspruches, geändert wird. Eine Änderung des Hauptgegenstandes tritt hingegen ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle tritt; es muß eine artliche Verschiedenheit sein, eine bloß maßliche genügt nicht (SZ 44/179).Ein Vergleich ist entgegen dem Wortlaut des Paragraph 1380, ABGB nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag (SZ 42/2; EvBl. 1955/23). Ein Neuerungsvertrag liegt nur dann vor, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird. Die Absicht der Parteien muß dahin gehen, durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen, sodaß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Diese Absicht wird nicht vermutet, sondern muß nachgewiesen werden (RZ 1978/88; SZ 44/179). Eine Änderung des Rechtsgrundes ist unter diesen Voraussetzungen dann anzunehmen, wenn jene rechtserzeugende Tatsache, aus der die Obligation entspringt, somit der Entstehungsgrund des Anspruches, geändert wird. Eine Änderung des Hauptgegenstandes tritt hingegen ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle tritt; es muß eine artliche Verschiedenheit sein, eine bloß maßliche genügt nicht (SZ 44/179).
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht einmal den Versuch unternommen, die Neuerungsabsicht der Parteien iS dieser Grundsätze nachzuweisen. In dem geschlossenen Ratenvergleich nach Einklagung des Kaufpreisrestes kann nach den dargelegten Grundsätzen ein Neuerungsvertrag nicht erblickt werden. Es kann daher der Beklagten nicht darin gefolgt werden, daß sich die Klägerin nicht mehr auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen berufen könne.
Unberechtigt ist auch der Standpunkt der Beklagten, die Klägerin hätte durch den Vergleichsabschluß auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet. Der Zweck des Eigentumsvorbehaltes ist die Sicherstellung des Gläubigers gegen Eigentumsverlust ohne Erhalt der Gegenleistung. Die Erhebung des Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises bildet daher, wie die Beklagte selbst einräumt, noch keinen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt (SZ 12/1; HS 5389 uva.). Es kann daher auch in der Regel einem nach einer solchen Anspruchserhebung abgeschlossenen Ratenvergleich die Wirkung eines Verzichtes auf den Eigentumsvorbehalt nicht zukommen, wenn ein solcher Vergleich über das mit der Anspruchserhebung verfolgte Ziel nicht hinausgeht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich in dem Vergleich kein Zusatz befindet, wonach die Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen unberührt bleiben oder noch gelten sollen. Auch im Falle einer urteilsmäßigen Erledigung des Anspruches würde ein solcher Zusatz nicht aufscheinen, ohne daß hiedurch die Anspruchsverfolgung einen Verlust des Eigentumsvorbehaltes zur Folge hätte.
Auch der Hinweis der Beklagten darauf, daß sie nunmehr sowohl zur Zahlung des Kaufpreises als auch zur Herausgabe der Kaufgegenstände verpflichtet sei, ist nicht zielführend. Eine Vereinbarung, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug und Terminsverlust des Käufers die Kaufsache ohne Rücktritt vom Vertrag zurückverlangen könne, ist grundsätzlich zulässig (JBl. 1966, 471; EvBl. 1955/412; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 503). Eine solche Vereinbarung hat zur Folge, daß sich der ursprüngliche Kreditkauf in einen Kauf Zug um Zug bzw. in einen Kauf mit (teilweiser) Vorauszahlungspflicht des Käufers verwandelt. Der Verkäufer braucht die Sache erst Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreisrestes neuerlich an den Käufer herauszugeben (Bydlinski aaO.). Unwirksam ist allerdings eine Vereinbarung, wonach dem Gläubiger das Recht auf Verwertung (Verkauf) der Sache ohne Kontrolle und ohne Wahrung der Interessen des Schuldners zukommen soll (JBl. 1966, 471; Bydlinski aaO 504). Nur wenn und insoweit der Klägerin auch das Recht der freien Verwertung zukommen sollte (vgl. Punkt IV/9 Abs. 3 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, nach dessen Wortlaut ein solches Recht der Klägerin aber zweifelhaft erscheint), läge eine unwirksame Vereinbarung vor. Dies hätte aber auf die Gültigkeit der Herausgabeklausel keinen Einfluß.Auch der Hinweis der Beklagten darauf, daß sie nunmehr sowohl zur Zahlung des Kaufpreises als auch zur Herausgabe der Kaufgegenstände verpflichtet sei, ist nicht zielführend. Eine Vereinbarung, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug und Terminsverlust des Käufers die Kaufsache ohne Rücktritt vom Vertrag zurückverlangen könne, ist grundsätzlich zulässig (JBl. 1966, 471; EvBl. 1955/412; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 503). Eine solche Vereinbarung hat zur Folge, daß sich der ursprüngliche Kreditkauf in einen Kauf Zug um Zug bzw. in einen Kauf mit (teilweiser) Vorauszahlungspflicht des Käufers verwandelt. Der Verkäufer braucht die Sache erst Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreisrestes neuerlich an den Käufer herauszugeben (Bydlinski aaO.). Unwirksam ist allerdings eine Vereinbarung, wonach dem Gläubiger das Recht auf Verwertung (Verkauf) der Sache ohne Kontrolle und ohne Wahrung der Interessen des Schuldners zukommen soll (JBl. 1966, 471; Bydlinski aaO 504). Nur wenn und insoweit der Klägerin auch das Recht der freien Verwertung zukommen sollte vergleiche Punkt IV/9 Absatz 3, der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, nach dessen Wortlaut ein solches Recht der Klägerin aber zweifelhaft erscheint), läge eine unwirksame Vereinbarung vor. Dies hätte aber auf die Gültigkeit der Herausgabeklausel keinen Einfluß.